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MAK

Full text : Russland, officieller Ausstellungs-Bericht

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Wilhelm  von  Lindheim.

Affociationen,  über  den  Modus,  nach  welchem  die  Befchickung  der  Generalverfammlungen,
  die  Abftimmung,  die  Statutenänderung  gefchieht,  genügenden  Auffchlufs
  geben;  iie  muffen  ferner  die  Geldeinlagen  der  Mitglieder  präcifiren,  die
Art  der  Verrechnung  feftffeilen,  gewiffe  Vorfchriften  bezüglich  des  Austrittes
von  Mitgliedern  aus  der  Affociation  feftftellen,  fowie  die  Conftituirung  des  Verwaltungsrathes
  und  die  Rechte  der  Mitglieder  ausführlich  erörtern.  Die  Statuten
find  behufs  Legaliürung  einer  Specialcommiffion  zu  überweifen,  welche  dieDeponirung
  derfelben  durch  einen  Empfangsfehein  beftätigt.  Jede  Genoffenfchaft  ift
ferner  verpflichtet,  ein  offenes  Bureau  oder  Comptoir  zu  inftalliren,  deffen
Adreffe  veröffentlicht  werden  und  ftets  bekannt  fein  mufs.  Selbft  nach  einer
formellen  Auflöfung  wird  jede  Affociation  von  der  Behörde  fo  lange  für  fortbeftehend
  angefehen,  als  fie  fleh  aller  eingegangenen  Verpflichtungen  endgiltig
noch  nicht  entledigt  hat.  Die  aus  der  Genoffenfchaft  fcheidenden  Mitglieder  find
während  der  Dauer  eines  Jahres  für  alle  Engagements  verantwortlich,  welche  zur
Zeit  ihrer  Mitgliedschaft  entrirt  worden  find.  Die  materielle  Haftpflicht  der  ehemaligen ­
  und  wirklichen  Mitglieder  bezieht  fich  nur  auf  die  Summe  ihrer  Geldeinlagen. ­
  Das  find  die  Beftimmungen  der  englifchen  Gefetzgebung.
In  Ruff  land  find  die  Genoffenfchaften  meiftens  von  Bauern  ärmerer  Gouvernements ­
  gebildet.  Sie  vereinigen  fich,  um  ihre  Arbeitskraft  während  der  Sommermonate ­
  zu  vermiethen.  Der  Unternehmer,  welcher  eine  folche  Affociation  für
feine  Zwecke  verwenden  will,  fchliefst  mit  dem  Oberhaupte  derfelben  ein  Abkommen, ­
  demzufolge  fich  dasfelbe  zur  Lieferung  einer  beftimmten  Anzahl  Arbeiter
verpflichtet.  Der  Unternehmer  zieht  natürlich  zuvor  feine  Erkundigungen  ein,  um
fich  über  den  Werth  der  offerirten  Arbeitskräfte  zu  vergewiffern.  Indeffen  kann
fich  derfelbe,  wenn  es  den  einzelnen  Mitgliedern  freifteht,  aus  der  Affociation  zu
fcheiden  und  fich  vertreten  zu  laffen,  leicht  verrechnen  und  empfindliche  Verlufte
erleiden;  die  neu  hinzutretenden  Kräfte  kennen  vielleicht  ihr  Handwerk  nicht,
arbeiten  fchlecht  oder  weniger  gut,  felbft  mit  den  beften  Abfichten  von  der  Welt.’
Demgemäfs  follte  der  Erfatz  eines  austretenden  Mitgliedes  der  Affociation  nur
unter  Zuftimmung  des  Unternehmers  erfolgen  können.
Man  behauptet,  bemerkt  der  „Monde  ruffe“,  dafs  die  folidarifche  Haftpflicht
fämmtlicher  Mitglieder  einer  derartigen  Affociation  dem  Unternehmer  genügende
Sicherheit  böte,  aber  man  multiplicire  doch  einmal  o  mit  io  oder  loo;  es  wird
immer  o  herauskommen,  und  zehn  oder  hundert  befitzlofe  Individuen  bieten  nicht
mehr  Sicherheit  als  ein  einziges.  Dafs  die  Genoffenfchaftsarbeiter  nichts  befitzen,
rührt  eben  einfach  daher,  dafs  das  Land,  welches  fie  in  ihrem  Dorfe  vielleicht
bebauen,  nicht  ihnen,  fondern  der  Commune  gehört,  dafs  die  Häufer  und  das
Vieh,  deren  Niefsbrauch  ihnen  zufteht,  nicht  ihr  perfönliches,  fondern  ihrer
Familie  Eigenthum  find.
Die  gefetzliche  Regelung  diefer  Genoffenfchaften  ift,  um  ihnen  die  Eigenfchaft
  einer  juriftifchen  Perfon  zu  verleihen,  unerläfslich.  Die  Statuten  müfsten
genau  die  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Betheiligten  gegenüber  der  Affociation
felbft  und  dritten  Perfonen  feftfetzen,  wenn  anders  die  endlofen  Zwiftigkeiten
jemals  aufhören  follen.
Freilich  darf  den  Affociirten,  wenn  man  die  folidarifche  Haftpflicht  aller
Mitglieder  beibehält,  das  Recht,  aus  der  Genoffenfchaft  auszutreten,  nicht  vorenthalten ­
  werden.  Indeffen  müfste  die  volle  Verantwortlichkeit  für  die  pünktliche
Ausführung  eines  mit  dritten  Perfönlichkeiten  abgefchloflenen  Vertrages  bis  zum
Ablaufe  desfelben  von  allen  jenen  getragen  werden,  welche  zur  Zeit  des  Abfchluffes
  Mitglieder  der  Affociation  gewefen  find.  Wenn  diefe  Verantwortlichkeit
an  dem  Tage  endete,  an  welchem  es  einem  Affociirten  beliebt,  feinen  Austritt  zu
proclamiren,  fo  hätte  die  folidarifche  Haftpflicht  keinen  Sinn,  denn  die  Genoffenfchaft ­
  würde,  wenn  die  Gefchäfte  einmal  fchlecht  gingen,  keinen  Augenblick  Anffand
  nehmen,  fich  im  Wohlgefallen  aufzulöfen.
            
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