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Wilhelm von Lindheim.
Affociationen, über den Modus, nach welchem die Befchickung der Generalver-
fammlungen, die Abftimmung, die Statutenänderung gefchieht, genügenden Auf-
fchlufs geben; iie muffen ferner die Geldeinlagen der Mitglieder präcifiren, die
Art der Verrechnung feftffeilen, gewiffe Vorfchriften bezüglich des Austrittes
von Mitgliedern aus der Affociation feftftellen, fowie die Conftituirung des Ver-
waltungsrathes und die Rechte der Mitglieder ausführlich erörtern. Die Statuten
find behufs Legaliürung einer Specialcommiffion zu überweifen, welche dieDepo-
nirung derfelben durch einen Empfangsfehein beftätigt. Jede Genoffenfchaft ift
ferner verpflichtet, ein offenes Bureau oder Comptoir zu inftalliren, deffen
Adreffe veröffentlicht werden und ftets bekannt fein mufs. Selbft nach einer
formellen Auflöfung wird jede Affociation von der Behörde fo lange für fort-
beftehend angefehen, als fie fleh aller eingegangenen Verpflichtungen endgiltig
noch nicht entledigt hat. Die aus der Genoffenfchaft fcheidenden Mitglieder find
während der Dauer eines Jahres für alle Engagements verantwortlich, welche zur
Zeit ihrer Mitgliedschaft entrirt worden find. Die materielle Haftpflicht der ehe
maligen und wirklichen Mitglieder bezieht fich nur auf die Summe ihrer Geldein
lagen. Das find die Beftimmungen der englifchen Gefetzgebung.
In Ruff land find die Genoffenfchaften meiftens von Bauern ärmerer Gouverne
ments gebildet. Sie vereinigen fich, um ihre Arbeitskraft während der Sommer
monate zu vermiethen. Der Unternehmer, welcher eine folche Affociation für
feine Zwecke verwenden will, fchliefst mit dem Oberhaupte derfelben ein Abkom
men, demzufolge fich dasfelbe zur Lieferung einer beftimmten Anzahl Arbeiter
verpflichtet. Der Unternehmer zieht natürlich zuvor feine Erkundigungen ein, um
fich über den Werth der offerirten Arbeitskräfte zu vergewiffern. Indeffen kann
fich derfelbe, wenn es den einzelnen Mitgliedern freifteht, aus der Affociation zu
fcheiden und fich vertreten zu laffen, leicht verrechnen und empfindliche Verlufte
erleiden; die neu hinzutretenden Kräfte kennen vielleicht ihr Handwerk nicht,
arbeiten fchlecht oder weniger gut, felbft mit den beften Abfichten von der Welt.’
Demgemäfs follte der Erfatz eines austretenden Mitgliedes der Affociation nur
unter Zuftimmung des Unternehmers erfolgen können.
Man behauptet, bemerkt der „Monde ruffe“, dafs die folidarifche Haftpflicht
fämmtlicher Mitglieder einer derartigen Affociation dem Unternehmer genügende
Sicherheit böte, aber man multiplicire doch einmal o mit io oder loo; es wird
immer o herauskommen, und zehn oder hundert befitzlofe Individuen bieten nicht
mehr Sicherheit als ein einziges. Dafs die Genoffenfchaftsarbeiter nichts befitzen,
rührt eben einfach daher, dafs das Land, welches fie in ihrem Dorfe vielleicht
bebauen, nicht ihnen, fondern der Commune gehört, dafs die Häufer und das
Vieh, deren Niefsbrauch ihnen zufteht, nicht ihr perfönliches, fondern ihrer
Familie Eigenthum find.
Die gefetzliche Regelung diefer Genoffenfchaften ift, um ihnen die Eigen-
fchaft einer juriftifchen Perfon zu verleihen, unerläfslich. Die Statuten müfsten
genau die Rechte und Verpflichtungen der Betheiligten gegenüber der Affociation
felbft und dritten Perfonen feftfetzen, wenn anders die endlofen Zwiftigkeiten
jemals aufhören follen.
Freilich darf den Affociirten, wenn man die folidarifche Haftpflicht aller
Mitglieder beibehält, das Recht, aus der Genoffenfchaft auszutreten, nicht vorent
halten werden. Indeffen müfste die volle Verantwortlichkeit für die pünktliche
Ausführung eines mit dritten Perfönlichkeiten abgefchloflenen Vertrages bis zum
Ablaufe desfelben von allen jenen getragen werden, welche zur Zeit des Ab-
fchluffes Mitglieder der Affociation gewefen find. Wenn diefe Verantwortlichkeit
an dem Tage endete, an welchem es einem Affociirten beliebt, feinen Austritt zu
proclamiren, fo hätte die folidarifche Haftpflicht keinen Sinn, denn die Genoffen
fchaft würde, wenn die Gefchäfte einmal fchlecht gingen, keinen Augenblick An-
ffand nehmen, fich im Wohlgefallen aufzulöfen.