598 Gruppe V. Textil- und Bekleidungs-Industrie.
sind auch, und so lange der Näh- und Strickunterricht nicht allgemein
zu den Disciplinen der öffentlichen Volksschulen gehört, mit Einführung
dieser Unterrichtszweige in den Klöppelschulen Versuche zu machen
und, sind sie erspriesdiche, dieselben fortzusetzen.
Das Regulativ in seinem allgemeinen wie speciellen Theile, und
die in Klöppelschulangelegenheiten ergangenen generellen und speciellen
Verordnungen sind der getreue Ausdruck dieser Anschauungen. Ihnen
nach ist der Zweck der Klöppelschulen ein doppelter: a) ein technischindustrieller,
b) ein erziehlicher.
In ersterer Hinsicht soll durch dieselben die Spitzenindustrie dem
sächsischen Erzgebirge nicht nur erhalten und zu grösserer Vollkommenheit
gebracht, sondern es sollen ihre Zöglinge technisch so ausund
durchgebildet werden, dass sie alsbald und später ohne längere
Lehrperiode im Stande sind, die feinsten und einträglichsten Spitzenmuster
fein und geschmackvoll auszuführen und jedes von der Mode
begehrten und daher lohnendsten Spitzengenres sich zu bemächtigen.
In disciplinarer und erziehlicher Hinsicht haben sie die Bestimmung,
der häuslichen Erziehung unter die Arme zu greifen; die Schüler
an Fleiss und Aufmerksamkeit, an Folgsamkeit und Pünktlichkeit, an
Ordnung und Reinlichkeit zu gewöhnen, sie zur Dienstfertigkeit und
Verträglichkeit gegen einander und zu einem anständigen und gesitteten
Betragen anzuhalten.
Die Bedeutung dieser Schulen fürs praktische Leben zu erhöhen
und den älteren Schülerinnen Gelegenheit zur Erwerbung der für
Hausfrauen und Mütter so wünschenswerthen und nothwendigen Nähfertigkeit
zu vermitteln, ist seit dem Jahre 1860 mit dem Unterrichte
im Klöppeln ein wöchentlich vier- bis sechsstündiger Unterricht im
Weissnähen, theilweise auch im Stricken verbunden worden.
Die oberste Aufsicht über die sämmtlichen aus Staatscassen unterstützten
Klöppelschulen führt die königl. Kreisdirection zu Zwickau als
Klöppelsehuldirection, welche die ihr als solcher obliegenden Geschäfte
theils selbst besorgt, theils durch den seitdem 1. October 1858 ernannten
Klöppelschulinspector besorgen lässt.
Jede einzelne Schule wird von einer aus Mitgliedern der Ortsbehörde
oder ans geachteten und gemeinnützig gesinnten Einwohnern
aller Classen gebildeten Localinspection beaufsichtigt. Diese Localinspection
hat besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass die Verleger,
Lehrerinnen und Schüler ihren Verpflichtungen gehörig nachkommen,
die Ertheilung des Unterrichts in zweckmässiger, die Benutzung der
Unterrichtsstunden in gewissenhafter Weise geschieht ;• dass die Bestimmungen
des Regulativs und der eingeführten Hausordnung aufrecht
erhalten, bemerkte Gebrechen und Uebelstände abgestellt, kurz, die
allgemeinen und speciellen Zwecke der Schule möglichst vollkommen
erreicht werden.