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Full text : Textil- und Bekleidungs-Industrie, Wiener Weltausstellung Heft 5

598  Gruppe  V.  Textil-  und  Bekleidungs-Industrie.
sind  auch,  und  so  lange  der  Näh-  und  Strickunterricht  nicht  allgemein
zu  den  Disciplinen  der  öffentlichen  Volksschulen  gehört,  mit  Einführung
dieser  Unterrichtszweige  in  den  Klöppelschulen  Versuche  zu  machen
und,  sind  sie  erspriesdiche,  dieselben  fortzusetzen.
Das  Regulativ  in  seinem  allgemeinen  wie  speciellen  Theile,  und
die  in  Klöppelschulangelegenheiten  ergangenen  generellen  und  speciellen
Verordnungen  sind  der  getreue  Ausdruck  dieser  Anschauungen.  Ihnen
nach  ist  der  Zweck  der  Klöppelschulen  ein  doppelter:  a)  ein  technischindustrieller, ­
  b)  ein  erziehlicher.
In  ersterer  Hinsicht  soll  durch  dieselben  die  Spitzenindustrie  dem
sächsischen  Erzgebirge  nicht  nur  erhalten  und  zu  grösserer  Vollkommenheit ­
  gebracht,  sondern  es  sollen  ihre  Zöglinge  technisch  so  ausund
  durchgebildet  werden,  dass  sie  alsbald  und  später  ohne  längere
Lehrperiode  im  Stande  sind,  die  feinsten  und  einträglichsten  Spitzenmuster ­
  fein  und  geschmackvoll  auszuführen  und  jedes  von  der  Mode
begehrten  und  daher  lohnendsten  Spitzengenres  sich  zu  bemächtigen.
In  disciplinarer  und  erziehlicher  Hinsicht  haben  sie  die  Bestimmung, ­
  der  häuslichen  Erziehung  unter  die  Arme  zu  greifen;  die  Schüler
an  Fleiss  und  Aufmerksamkeit,  an  Folgsamkeit  und  Pünktlichkeit,  an
Ordnung  und  Reinlichkeit  zu  gewöhnen,  sie  zur  Dienstfertigkeit  und
Verträglichkeit  gegen  einander  und  zu  einem  anständigen  und  gesitteten
Betragen  anzuhalten.
Die  Bedeutung  dieser  Schulen  fürs  praktische  Leben  zu  erhöhen
und  den  älteren  Schülerinnen  Gelegenheit  zur  Erwerbung  der  für
Hausfrauen  und  Mütter  so  wünschenswerthen  und  nothwendigen  Nähfertigkeit ­
  zu  vermitteln,  ist  seit  dem  Jahre  1860  mit  dem  Unterrichte
im  Klöppeln  ein  wöchentlich  vier-  bis  sechsstündiger  Unterricht  im
Weissnähen,  theilweise  auch  im  Stricken  verbunden  worden.
Die  oberste  Aufsicht  über  die  sämmtlichen  aus  Staatscassen  unterstützten ­
  Klöppelschulen  führt  die  königl.  Kreisdirection  zu  Zwickau  als
Klöppelsehuldirection,  welche  die  ihr  als  solcher  obliegenden  Geschäfte
theils  selbst  besorgt,  theils  durch  den  seitdem  1.  October  1858  ernannten ­
  Klöppelschulinspector  besorgen  lässt.
Jede  einzelne  Schule  wird  von  einer  aus  Mitgliedern  der  Ortsbehörde ­
  oder  ans  geachteten  und  gemeinnützig  gesinnten  Einwohnern
aller  Classen  gebildeten  Localinspection  beaufsichtigt.  Diese  Localinspection
  hat  besonders  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  dass  die  Verleger,
Lehrerinnen  und  Schüler  ihren  Verpflichtungen  gehörig  nachkommen,
die  Ertheilung  des  Unterrichts  in  zweckmässiger,  die  Benutzung  der
Unterrichtsstunden  in  gewissenhafter  Weise  geschieht  ;•  dass  die  Bestimmungen ­
  des  Regulativs  und  der  eingeführten  Hausordnung  aufrecht
erhalten,  bemerkte  Gebrechen  und  Uebelstände  abgestellt,  kurz,  die
allgemeinen  und  speciellen  Zwecke  der  Schule  möglichst  vollkommen
erreicht  werden.
            
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