Section V. Posamentierarbeiten. Die Spitzen.
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Zu diesem Behufe hat sie die Schule fleissig zu revidiren, die
Cassengeschäfte zu verwalten und der königl. Kreisdirection alljährlich
Rechnung abzulegen und ausführlichen Bericht zu erstatten.
Für zweckmässige und fortgehende Beschäftigung hat der als
Verleger ernannte Spitzenfabrikant Sorge zu tragen. Seme Verpflich
tungen gegen die Schule sind folgende: Er hat
1 für eine genügende Auswahl guter und hauptsächlich solcher
Muster zu sorgen, bei welchen die Schüler, vom Leichteren zum Schwe
reren fortschreitend, etwas Tüchtiges lernen und sowohl ihre technischen
Fertigkeiten wie ihren Geschmack und Kunstsinn möglichst ausbilden
können;
o für die in der Schule gefertigten Arbeiten die geschäftsüblichen
Preise'zu bezahlen, für jeden Schüler ein Arbeitsbuch zu halten und
in dasselbe dessen Verdienste einzutragen. Die Beschäftigung und die
Fortschritte in den Schulen übersehen zu können, hat er
3 a ile in die Schule gegebenen Muster mit fortlaufenden Küm
mern zu versehen, dieselben in ein Musterbuch zu bringen und in den
Arbeitsbüchern der Schüler darauf zu verweisen. Die Annahme eines
Verlegers erfolgt unter gegenseitiger dreimonatlicher Kundigungs ns .
Als Lehrerinnen werden nur solche Arbeiterinnen angestellt die in
ihrem Fache Ausgezeichnetes leisten, m mittleren Jahren und gu em
Rufe stehen, selbst in einer Klöppelschule gebildet sind und die Gabe
besitzen, den Kunstsinn der Schüler zu wecken, zu entwickeln und zu
üben Seit dem Jahre 1858 wird von neu anzustellenden Lehrerinne
verlangt, dass sie in einer Musterschule für ihren Beruf sich vorbereiten
In den Geist derselben sich einleben, in Behandlung und Unterweisung
der Schüler, in Führung der Listen und Bücher sich üben das Klöp
peln verschiedener Spitzengenres erlernen und die erforderlichen To -
tisrkeiten im Nähen und Stricken besitzen.
Die Anstellung einer Lehrerin erfolgt unter der Bedingung gegen
seitiger deimonatlicher Kündigung durch die* Localinspection ihre er-
pflichtung durch die betreffende Obrigkeit. Ausser ihrem bis 120 Thlr.
ansteigendem jährlichen Gehalte geniesst sie freie Wohnung und Heizung.
Mit dem schulpflichtigen Alter (6 Jahre) können die Kinder als
Schüler in die Klöppelschule eintreten. Einmal aufgenommen, haben
sie dieselbe so lange (in der Regel bis zur Confirmation) zu besuchen,
bis sie das Schulziel, d. i. den Grad der Ausbildung erreicht haben,
jedes ihnen vorgelegte Muster fertig, richtig und reinlich zu kloppe n.
J Aus der angefügten statistischen Uebersicht geht hervor, dass die
Zahl der Klöppelschulen, welche 1862 24 betrug, 1872 auf 35 ange
wachsen ist.