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Section I. Tasteninstrumente.
gegenwärtig im Fabrikgebäude 118 tmd aus dem Hause 43, im Ganzen
'circa 160 Arbeiter, denen in letzter Zeit durch Einführung verschiedener
Handmaschinen besondere Erleichterungen zu Theil geworden sind.
Auf der Wiener Weltausstellung war von C. M. Schröder ein Coucertflügel,
kreuzsaitig, mit Repetitionsmechanik ausgestellt, wobei besonders
ausser der Klangfülle die Egalität des lones und leichte
Spielart hervorzuheben sind. Dieser Flügel gehörte unbestreitbar zu
dem Vorzüglichsten, was die Ausstellung im Pianofortebau bot und
überragte bei Weitem alle anderen russischen Fabrikate.
Krall & Siedler aus Warschau (Pianofortes) für einen übersaitigen
Concertflügel mit Repetitionsmechanik, mit leider etwas schwerfälliger
Spielart, aber sehr solider Arbeit.
b. Die Verdienstmedaille:
1. Antoine Hofer aus Warschau für einen grossen kreuzsaitigen
Flügel mit Stosszungenmechanik und einen kreuzsaitigen Stutzflügel.
2. Julien Malecki aus Warschau, dessen neues System an einem
geradsaitigen Concertflügel keine Lebesfähigkeit hat. Dasselbe besteht
in einer am Resonanzboden befindlichen Agraffe, welche dem einen
Saitenchor auf der Platte einen höheren Anhängepunkt giebt, als dem
daneben liegenden.
3. J. Becker in Petersburg für zwei geradsaitige Flügel, welche
den alten Ruhm der Fabrik nicht zu behaupten vermochten.
c. Das Anerkennungsdiplom:
1. Sturzwaage in Moskau für einen kreuzsaitigen Concertflügel
mit Stosszungenmechanik.
2. Carl Haas in Odessa für zwei geradsaitige Flügel.
Auf Antrag des russischen Juror La Roche wurden die Flügel der
Firma Jaques Becker aus Petersburg, welche mit dem Anerkennungsdiplom
bedacht waren, von der ersten Section in der Gruppe 15 noch
einmal und zwar am 30. Juni geprüft. Die genaue Untersuchung ergab
das Resultat, dass die Section sich in allen Punkten der schriftlich
abgegebenen Erklärung des durch amtliche Verpflichtungen von dieser
Prüfung abgehaltenen Jurors, Herrn Prof. Dr. Eduard Hanslick,
anschloss.
Diese Erklärung lautet dahin, dass weder die Bestimmungen des
§. 2 noch die des §.3 im 22. Absätze der Organisationsvorschrift (Fortschritts-
und Verdienstmedaille) auf die Firma J aques Becker passen,
somit nur das Anerkennungsdiplom für dieselbe zu beantragen ist. Was
von der früheren Firma Becker mit Recht gerühmt wurde, gilt nicht
in gleichem Maasse von der jetzigen Firma Becker (recte Peterson),
und es liegt nicht einmal im russischen Interesse, dass die
Becker’schen (Peterson’sehen) Instrumente mit den nach An-