Deutschland auf der Wiener Weltausstellung 1873. 45
Nach den Beschlüssen der Centralcommission mussten die Kosten
der Mobilien entweder von den einzelnen Landescommissionen auf
öffentliche Fonds übernommen oder von den?Lusstellern selbst getragen
werden. Das Reich steuerte zu ihrer Deckung nicht bei. Nachdem die
Centralcommission sich inzwischen genöthigt gesehen hatte, die Beschaf
fung des grössten Theiles der Mobilien selbst in die Hand zu nehmen,
konnte sie nicht anders als auch zu der vorschussweisen Berichtigung
der erwachsenden Kosten sich verstehen. Nach Inhalt des von ihr mit
dem Unternehmer geschlossenen Vertrages sollten diejenigen Mobilien,
welche einer Verglasung nicht bedurften, in ihr Eigenthum übergehen,
da diese nach ihrer ganzen Einrichtung eine weitere Verwendung nach
dem Schlüsse der Ausstellung nicht thunlich ersehenen Hessen. Hin
gegen behielt der Unternehmer das Eigenthum der übrigen Mobilien,
deren angemessene Veräusserung späterhin noch als möglich erschien,
und überliess nur ihre Benutzung für die Dauer der Ausstellung der
Commission. Dementsprechend war die Preisberechnung verschieden
erfolgt. Für die letzteren Mobilien konnte den Ausstellern der bedun
gene Nutzungspreis ganz in Rechnung gestellt werden; für die ersteren
hatten sie den Kaufpreis nur nach Abzug des aus ihrem Verkaufe etwa
zu erzielenden Erlöses zu entrichten. Der Unterschied erwies sich später
als ziemlich bedeutungslos; denn die Aussicht , nach dem Schlüsse der Aus
stellung die Mobilien zu einem nennenswerthen Preise veräussern zu
können, verwirklichte sich nicht, selbst der Unternehmer vermochte aus
seinem werthvollen Material einen angemessenen Erlös nicht zu erzielen.
Die von der Centralcommission für Mobiliarbedürfnisse veraus
lagten Gesammtkosten beliefen sich auf rund 513 500 Mark. Nach
Maassgabe einer vorläufigen Abrechnung wurden noch vor Beginn der
Ausstellung die den einzelnen Landescommissionen zur Last fallenden
Antheile ermittelt und eingezogen. Die Ausgleichung auf Grund des
von den Ausstellern eines jeden Landes in Anspruch genommenen Rau
mes begann noch während der Dauer der Ausstellung, zog sich indessen
weit über deren Schluss hinaus.
Da die einzelnen Staaten, mit wenigen Ausnahmen, die Deckung
der Kosten aus öffentlichen Mitteln nicht übernommen hatten, so muss
ten die Landescommissionen die ihrerseits verauslagten Beträge von
den Betheiligten wieder einziehen. Sowohl die Beschaffung der that-
sächlichen Grundlagen für die dazu erforderliche Untervertheilung,
als auch die Einziehung selbst waren mit grossen Schwierigkeiten ver
knüpft. Die voraussichtliche Höhe der Einzelbeträge für die Benutzung
der verschiedenen, zur Anwendung gelangenden Mobilien war unmittel
bar nach dem Abschluss der Verhandlungen mit dem Unternehmer,
gegen Ende November 1872, bei den Landescommissionen zur Kennt-
niss gebracht worden, da die Centralcommission im allgemeinen Intel -
esse nur wünschen konnte, die Aussteller möglichst frühzeitig über die