MAK

Volltext: Verslag aan zijne Excellentie den Minister van Binnenlandsche Zaken, omtrent de Wereld-Tentoonstelling: gehouden te Weenen, van 1 Mei tot 2 November 1873, en meer bepaaldelijk omtrent de Nederlandsche Afdeeling

238 
„Seit der Regelung des Unterrichts in Volksschulen durch das 
„Gesetz vom 13 Aug. 1857 hat das Volksschalwesen im Lande 
„sehr bedeutende Fortschritte gemacht und es beweisen die 
„vorgelegten Berichte, dass die Sache der Volksbildung in den 
„letzten Jahren durch die Königliche Regierung in hervorra 
gender Weise gefördert wurde. 
„Das Volksschulwesen betreffend legt die Gruppe eine 
„Werth darauf, dass im Königreiche der Niederlande seit 
„langer Zeit die Trennung der Schule von der Kirche durch- 
geführt ist, ohne dass hierdurch die Lösung der Aufgabe des 
„Volksschulunterrichts, nämlich die Erziehung der Kinder zu 
„jeglichen christlichen und gesellschaftlichen Tugenden beein 
trächtigt würde; dass ferner dem Staate die ausschliessliche 
„Leitung und Überwachung des Unterrichts und der Erziehung 
„zusteht und dass endlich die Niederländische Schuleinrichtung 
„dem Einflüsse des Gemeinden auf Bestellung der Lehrer wie 
„auf das Gedeihen des gesammten Elementarunterrichts eine 
„sehr ersprichliche Wirksamkeit einräumt. Die Gruppe hat 
„sich die Ueberzeugung verschafft das durch eine grosse An 
zahl von Elementar- und erweiterten Volksschulen für das 
„Bedürfniss des Unterrichts in ausgiebiger Weise gesorgt ist 
„(1 Schule auf 969 Einwohner); dass wenngleich in den Nieder 
landen kein Schulzwang besteht, dennoch die Schulen von einer 
„so grossen Anzahl von Kindern, nämlich 31 p. m., besucht wird, 
„wie im wenigen Ländern Europa’s; dass für eine entsprechende, 
„den Anforderungen der Zeit Rechnung tragende Ausbildung von 
„Lehrern und Lehrerinnen in Seminarien und Normalschulen
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.