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Volltext: Amtlicher Katalog der Ausstellung des Deutschen Reiches - Wiener Weltausstellung

VII 
Der Bundesratli bestellt aus den Vertretern der Mitglieder 
des Bundes, welche zusammen 58 Stimmen führen (darunter 
Preussen 17, Bayern 6, die anderen Königreiche je 4 u. s. w.), 
der Reichstag aus 382 Mitgliedern (auf je 100,000 Einwohner 
de 1867: 1), welche aus allgemeinen und directen Wahlen mit 
geheimer Abstimmung hervorgehen, als solche keinerlei Be 
soldung oder Entschädigung beziehen und auf drei Jahre ge 
wählt sind. Die übereinstimmenden Mehrheitsbeschlüsse beider 
Körperschaften sind Bundesgesetz, gegen welches dem Kaiser 
kein suspensives Veto zusteht, Doch giebt bei Gesetzes Vor 
schlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine, die Zölle 
und Verbrauchsabgaben, falls im Bundesrathe eine Meinungs 
verschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den 
Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der be 
stehenden Einrichtungen ausspricht. 
Ausser diesen eben genannten Angelegenheiten umfasst 
die Gesetzgebung des Reiches wesentlich das wirtschaftliche 
Leben des Volkes nach der Richtung des Handels, Gewerbe 
betriebes und Verkehrs und des damit zusammenhängenden 
Rechtes, während die übrigen Zweige des öconomischen und 
namentlich die des geistigen Lebens (Agrarwesen, Unterrichts 
und Kirchenangelegenheiten) der Particulargesetzgebung der 
Einzelstaaten überlassen sind. 
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung seiner Ge 
schäfte, die Contrasignatur aller Anordnungen und Verfügun 
gen des Bundespräsidiums und die Führung der laufenden 
Verwaltung im Reiche sind Sache des Reichskanzlers, 
welcher vom Kaiser ernannt wird und sich des Reichs 
kanzleramtes und des Auswärtigen Amtes als seiner 
Organe bedient. Handelt es sich um die zur Ausführung der 
Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor- 
schriften und Einrichtungen, so ’steht die Beschlussfassung 
dem Bundesrathe zu, welcher für diesen Zweck, sowie für 
seine legislatorischen Arbeiten und für die Untersuchung und 
Beseitigung von Mängeln, die bei der Ausführung der Bundes 
gesetze hervortreten, aus seiner Mitte dauerndeAusschüsse 
bildet. Gegenwärtig bestehen deren elf, von denen die 1. für 
das Landheer und die Festungen, 2. für das Seewesen, 3. für 
Zoll- und Steuerwesen, 4. für Handel und Verkehr, 5. für 
Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 6. für Justizwesen, 7. für 
Rechnungswesen auf einer ausdrücklichen Bestimmung der 
Reichsverfassungsurkunde vom 16. Api’il 1871 beruhen. 
Die Staatsform der einzelnen Bundesstaaten 
ist mit Ausnahme der drei freien und Hansestädte Lübeck,
	        
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