XXXVIII
Unter den zollpflichtigen Gegenständen sind besonders
hervorzuheben:
Der Zoll
beträgt für
1 Z.-Ctr.
Der Zoll
beträgt für
1 Z.-Ctr.
Roheisen
Geschmiedetes Eisen
Eisen - und Stahlwaaren ( bis
einschliesslich Nähnadeln,
Stahlfedern, Uhrfournituren
Locomotiven
Waaren aus edlen Metallen:
Perlen etc
Spiegelglas
Leinwand
Baumwollengarn
Baumwollene Waaren (Dochte)
Wollene Tuchwaaren
Gefärbte Seide
Seidenwaaren
Handschuhleder
Lederne Handschuhe
Salz , . .
Heringe pro Tonne 1 Thlr., d. i.
2* Sgr.
\1\ »
1—10 Thlr.
U -
50 »
1- 4 ..
4 »
2— 6 »
10—16 ..
10 «
4 »
40 »
5 *
m »
2 »
* »
Bier . .
Branntwein etc
W ein
Roher Caffee
Tnee
Reis
Käse
Raffinirter Zucker
Confitüren
Getrocknete Südfrüchte . . . .
Tabaksblätter
Parfümerien
Farbiges Porcellan
Ausfuhrzölle werden nicht
erhoben, mit Ausnahme von:
Lumpen, nicht von reiner
Seide etc
Altem Tauwerk etc
§ Thlr.
6
2% .
5* •
8 .
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5
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Die Netto-Einnahme aus der Postverwaltung war für das
Jahr 1873 mit 3,332,169 Thlr. etatisirt. Das unerhebliche
Deficit der Reichs-Telegraphenverwaltung wurde durch die
Reichs-Stempelsteuer mit einem etatisirten Ertrage von
1,325,100 Thlr. mehr als eingebracht.
Schulden hat das Reich nicht. Die Schulden der
einzelnen Staaten belaufen sich zusammen auf
1. eigentliche Staatsschulden 504,500,000 Thlr.
2. Eisenbahnschulden 589,300,000 Thlr.
Sa. 1,093,800,000 Thlr.
so dass auf den Kopf der Bevölkerung an Staatsschulden
aller Art 27 Thlr. kommen.
Im Jahre 1870 betrug die Staatsschuld
Grossbritanniens pro Kopf 193 Thlr.
Hollands .... » .. 185
Frankreichs ... » » 80
Oesterreichs . . » 48
Russlands .... » » 29 »