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Lehrpläne, Wahl der Lehrkräfte u. s. f. zwischen den beiden betheiligten
Ministerien, nämlich dem Unterrichts- und Handelsministerium, ein geord
netes und rasches Zusammenwirken zu erzielen, wurde eine gemischte
Ministerialcommission zur Berathung aller den gewerblichen Unterricht
betreffenden Angelegenheiten gebildet, welehe aus je zwei Vertretern
und je einem Vertrauensmanne des Unterrichts- wie des Handels
ministeriums zusammengesetzt ist. Ihre Constituirung erfolgte zu Ende
April 1872. Gleichzeitig wurden durch Uebereinkommen die diesfälligen
Agenden zwischen beiden Ministerien derartig getheilt, dass die Pflege des
allgemeinen Gewerbeschul-, dann des höheren gewerblichen Fachschulwesens
dem Unterrichtsministerium, die Ingerenz auf die niederen gewerblichen
Fachschulen und Lehrwerkstätten, dann auf alle Webeschulen dem Handels
ministerium zusteht.
Diese gewerblichen Fachlehranstalten haben den Zweck, das praktische
Wissen, welches der Betrieb der einzelnen Gewerbs- und Industriezweige
gewährt, allseitig zu ergänzen und durch theoretisches Wissen zu vervoll
kommnen.
Dieselben wurden an solchen Orten errichtet oder in Aussicht ge
nommen, wo die betreffenden Erwerbszweige in grösserer Anzahl und
Bedeutung Vorkommen. Neben dem Zwecke der Fortbildung der Ge
werbetreibenden durch technischen und künstlerischen Unterricht haben
diese Fachlehranstalten auch die Bestimmung, entwicklungsfähige neue
Industriezweige in jenen Gegenden einzuführen, in welchen die Bedingungen
ihres Gedeihens vorhanden sind.
Die Wirksamkeit gewerblicher Fachschulen ist zum grössten Theile
localer Natur. Es musste daher selbstverständlich die Errichtung und Er
haltung solcher Schulen, selbst wenn die erste Anregung vom Handels
ministerium ausging, stets den localen Interessenten, insbesondere den
Gemeinden, den betreffenden Gewerbetreibenden, endlich auch den Landes
vertretungen überlassen bleiben, welche hiebei gewöhnlich derart zusammen
wirkten, dass die Gemeinde die Beistellung der Localitäten für Schule und
Lehrerswohnung, dann die Beleuchtung, Beheizung, Reinigung und Bedie
nung der ersteren übernahm, die Gewerbetreibenden Werkzeuge, Geräthe,
Maschinen und Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellten, das Land endlich
in Form von Geldbeiträgen die Anschaffung der Lehrmittel und die Bestrei
tung eines Theiles der Lehrerbesoldung ermöglichte. Das Handelsministerium
betheiligte sich nur durch Geldbeihilfen, Ueberweisung von Lehrmitteln,
durch Auswahl, Ernennung, Bestätigung und allfällige Honorirung der Lehrer
oder Sorge für deren Ausbildung, durch Prüfung der Organisations- und
Lehrpläne und durch Ueberwachung der Ausführung aller erforderlichen
Schritte. Von diesen Grundsätzen wurde nur in ganz besonderen Ausnahms
fällen abgewichen.