XIV.
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Verwendung 1 von Frauen bei dem Telegraph en-
Betriebe.
Im österreichischen Staatstelegraphendienste werden hei grosseren
Telegraphen-Stationen Frauenspersonen unter folgenden Bedingungen verwendet:
Die Anstellungswerberinnen müssen unverheiratet sein, das siebzehnte Lebensjahr
überschritten haben, sich einer guten Gesundheit erfreuen und eine Prüfung, die sich au
Schön-, Schnell- und Rechtschreiben, ferner auf die Fachkenntnisse (Apparatdienst und
Dienstvorschriften) erstreckt, mit gutem Erfolge abgelegt haben.
Die Telegraphistinnen müssen ferner das Gelöbniss der Verschwiegenheit ablegen, dessen
Verletzung die sofortige Entlassung zur Folge hat. Diesen Fall ausgenommen, kann das
Dienstverhältniss beiderseitig durch sechswochentliche Kündigung gelöst weiden.
In der Regel haben die Telegraphistinnen nur innerhalb der Stunden von 8 Uhr
Morgens bis 9 Uhr Abends, und zwar abwechselnd von 8 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmi -
tags und von 2 Uhr Nachmittags bis 9 Uhr Abends, den Dienst zu versehen.
Werden sie im Nachtdienste verwendet, der in seiner Dauer auf 8 Stunden beschrankt
und innerhalb fünf Tagen nur einmal zulässig ist, so gemessen sie eine besondere Zulage
(Nachtdienstgebühr), und zwar in Wien von 1 fl. 59 ki., in Triest von • x ac iens
kommt nämlich nur in diesen beiden Städten und auch da nur ausnahmsweise vor
Die regelmässigen Bezüge der Telegraphistinnen, welche an die wirklich stattfindende
Dienstleistung geknüpft sind und für jeden Tag der Abwesenheit vom Dienste eingestellt
werden, sind folgende:
Für die im Gebrauche des Hughes’schen Apparates unterrichteten Telegraphistinnen,
dann jene, welche ausschliesslich den Depeschen-Annahmedienst zu besorgen haben, mo
natlich 25 fl. nebst Tantieme. ,
Für die übrigen 20 fl. nebst Tantieme (und eventuell Nachtdienstgebuhr).
Nach Ablauf von zwei Monaten zufriedenstellender Verwendung tritt eine Erhöhung
des regelmässigen Bezuges des Monatsgeldes per 25, beziehungsweise -.0 fl., um 5 fl. per
Monat ein. . , _ .
Den in Wien stationirten Telegraphistinnen wurde überdies eine widerrufliche Zulage
von monatlich 5 fl. zugestanden. _
Bei kleinen Stationen können unter den oben erwähnten Bedingungen und gegen
dieselben Bezüge die Gattin oder weibliche Anverwandte des Amtsleiters in Verwendung
genommen werden, doch ist dieser für deren dienstliche Handlungen verantwortlich.