Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Die Verwendung weiblicher Arbeitskräfte in der Fabriks-Industrie und in einzelnen Zweigen des Verkehrswesens Österreichs : erläuternder Text zu einer Abtheilung der Ausstellung im Frauen-Pavillon, Weltausstellung 1873 in Wien

XIV.
W  isse  lisch  aftlic  Sie  Instrumente.

Verwendung 1  von  Frauen  bei  dem  Telegraph  en-Betriebe.

Im  österreichischen  Staatstelegraphendienste  werden  hei  grosseren
Telegraphen-Stationen  Frauenspersonen  unter  folgenden  Bedingungen  verwendet:
Die  Anstellungswerberinnen  müssen  unverheiratet  sein,  das  siebzehnte  Lebensjahr
überschritten  haben,  sich  einer  guten  Gesundheit  erfreuen  und  eine  Prüfung,  die  sich  au
Schön-,  Schnell-  und  Rechtschreiben,  ferner  auf  die  Fachkenntnisse  (Apparatdienst  und
Dienstvorschriften)  erstreckt,  mit  gutem  Erfolge  abgelegt  haben.
Die  Telegraphistinnen  müssen  ferner  das  Gelöbniss  der  Verschwiegenheit  ablegen,  dessen
Verletzung  die  sofortige  Entlassung  zur  Folge  hat.  Diesen  Fall  ausgenommen,  kann  das
Dienstverhältniss  beiderseitig  durch  sechswochentliche  Kündigung  gelöst  weiden.
In  der  Regel  haben  die  Telegraphistinnen  nur  innerhalb  der  Stunden  von  8  Uhr
Morgens  bis  9  Uhr  Abends,  und  zwar  abwechselnd  von  8  Uhr  Morgens  bis  2  Uhr  Nachmi  -
tags  und  von  2  Uhr  Nachmittags  bis  9  Uhr  Abends,  den  Dienst  zu  versehen.
Werden  sie  im  Nachtdienste  verwendet,  der  in  seiner  Dauer  auf  8  Stunden  beschrankt
und  innerhalb  fünf  Tagen  nur  einmal  zulässig  ist,  so  gemessen  sie  eine  besondere  Zulage
(Nachtdienstgebühr),  und  zwar  in  Wien  von  1  fl.  59  ki.,  in  Triest  von  •  x  ac  iens
kommt  nämlich  nur  in  diesen  beiden  Städten  und  auch  da  nur  ausnahmsweise  vor
Die  regelmässigen  Bezüge  der  Telegraphistinnen,  welche  an  die  wirklich  stattfindende
Dienstleistung  geknüpft  sind  und  für  jeden  Tag  der  Abwesenheit  vom  Dienste  eingestellt
werden,  sind  folgende:
Für  die  im  Gebrauche  des  Hughes’schen  Apparates  unterrichteten  Telegraphistinnen,
dann  jene,  welche  ausschliesslich  den  Depeschen-Annahmedienst  zu  besorgen  haben,  monatlich ­
  25  fl.  nebst  Tantieme.  ,
Für  die  übrigen  20  fl.  nebst  Tantieme  (und  eventuell  Nachtdienstgebuhr).
Nach  Ablauf  von  zwei  Monaten  zufriedenstellender  Verwendung  tritt  eine  Erhöhung
des  regelmässigen  Bezuges  des  Monatsgeldes  per  25,  beziehungsweise  -.0  fl.,  um  5  fl.  per
Monat  ein.  .  ,  _  .
Den  in  Wien  stationirten  Telegraphistinnen  wurde  überdies  eine  widerrufliche  Zulage
von  monatlich  5  fl.  zugestanden.  _
Bei  kleinen  Stationen  können  unter  den  oben  erwähnten  Bedingungen  und  gegen
dieselben  Bezüge  die  Gattin  oder  weibliche  Anverwandte  des  Amtsleiters  in  Verwendung
genommen  werden,  doch  ist  dieser  für  deren  dienstliche  Handlungen  verantwortlich.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.