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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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(1) Kirche der Evangelischen Augsburger 
Confession. 
Die Gläubigen der Augsburger Confession sind in fünf Kir- 
chcn-Districtc eingetheilt unter eben so vielen Superintendenten* 
Die Kirchen-Districte sind: der Montan-District ; der District dies 
seits der Donau, jenseits der Donau, der Theiss- und der Sieben 
bürger District. 
Jeder Kirchen-District zerfällt wieder in Diöcesen, welche 
gewöhnlich je ein Comitat oder eine mit einem Comitate gleich 
berechtigte politische Jurisdiction umfassen und die innerhalb 
deren Grenzen derselben liegenden betreffenden Gemeinden in 
sich vereinigen. 
Solche Diöcesen sind 43, an deren Spitze ebenso viele 
Dechanten stehen. Die Anzahl der Kirchen, oder der Kirchen 
gemeinden und selbstständigen Pfarren beträgt 852, in welchen 
im Ganzen 1,061,690 Seelen lebten. Aushilfsseelsorger waren 257. 
Bedeutend grösser als die Zahl der Kirchengemeinden ist 
die Zahl der Schulen, nämlich 1,496, die der Lehrer 2,040, die 
der Schüler aber 131,970. Lehrer-Präparandien bestehen 9. Die 
Anzahl der nachgewiesenen Hörer der Theologie beträgt 123. 
Diese Hörer der Theologie, die sich für die geistliche Lauf 
bahn vorbereiten, studiren theils auf eigene Kosten im Lande, 
theils vollenden sie auf ausländischen Universitäten ihre Studien. 
Uebrigens sind auch für dieselben viele sowohl von Privaten, als 
von Corporationen gestiftete Stipendien vorhanden. 
e) Kirche der Evangelischen helvetischer 
Confession. 
Die Glaubensgenossen der helvetischen Kirche oder die 
Reformirten sind gleichfalls in fünf Kirchen - Districte unter 
ebeusovielen Superintendenten eingetheilt. Die Kirchenbezirke 
sind: die istricte dies- und jenseits der Donau, dann die Distrikte 
dies- und jenseits der Theiss und der Siebenbürger District. 
Auch diese Kirchen-Districte sind in Diözesen eingetheilt, 
welche sich meistens auf je ein Comitat oder auf einen mit einem 
Comitate gleich berechtigten politischen Bezirk erstrecken, und
	        
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