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MAK

Full text : Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

VII.
Der  Staat.
1.  Das  Staats  gebiet.
Den  ungarischen  Staat,  oder  das  Gebiet  der  ungarischen
Krone  bilden  —  wie  schon  aus  dem  einleitenden  Capitel  ersichtlich ­
  :
I.  Das  Königreich  Ungarn  im  engem  Sinne.
II.  Das  Grossfürstenthum  Siebenbürgen.
III.  Die  Stadt  und  das  Gebiet  von  Fiume.
IV.  Kroatien,  Slavonien,  und  Dalmatien.
An  der  südlichen  Grenze  Ungarns,  Kroatiens  und  Slavoniens
  erstreckt  sich  die  Militärgrenze,  welche  im  Jahre
1741  von  obbenannten  Ländern  gesetzlich  getrennt,  bis  auf  die
Gegenwart  14,  unter  eigener  Militärleitung  stehende  Regimentsbezirke
  bildete.  Da  jedoch  die  Herstellung  ihrer  bürgerlichen
Verwaltung  beschlossen  wurde,  sind  bereits  mehrere  Regimentsbezirke ­
  aufgelöst,  und  dieselben  theils  den  angrenzenden  Comitaten
  (Bäcs,  Torontäl)  einverleibt,  theils  in  selbstständige  Comitate
verwandelt  worden.
Die  Zuständigkeit  Dalmatiens  zu  Kroatien  und  Slavonien, ­
  und  durch  diese  zu  Ungarn  fasst  auf  dem  Gesetze  (in  den
Gesetzen  und  in  Urkunden  werden  bis  auf  den  heutigen  Tag
Dalmatien,  Kroatien  und  Slavonien  immer  gleichzeitig  genannt)
und  forderte  der  gesetzgebende  Körper  dieses  Landes,  seitdem
es  von  franzözischer  Herrschaft  befreit  wurde,  immer  dessen
Einverleibung;  thatsächlich  jedoch  gehört  es  heute  weder  zu  Kroatien ­
  und  Slavonien,  noch  aber  zu  Ungarn,  sondern  besitzt  eine
            
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