VII.
Der Staat.
1. Das Staats gebiet.
Den ungarischen Staat, oder das Gebiet der ungarischen
Krone bilden — wie schon aus dem einleitenden Capitel er
sichtlich :
I. Das Königreich Ungarn im engem Sinne.
II. Das Grossfürstenthum Siebenbürgen.
III. Die Stadt und das Gebiet von Fiume.
IV. Kroatien, Slavonien, und Dalmatien.
An der südlichen Grenze Ungarns, Kroatiens und Slavo-
niens erstreckt sich die Militärgrenze, welche im Jahre
1741 von obbenannten Ländern gesetzlich getrennt, bis auf die
Gegenwart 14, unter eigener Militärleitung stehende Regiments-
bezirke bildete. Da jedoch die Herstellung ihrer bürgerlichen
Verwaltung beschlossen wurde, sind bereits mehrere Regiments
bezirke aufgelöst, und dieselben theils den angrenzenden Comi-
taten (Bäcs, Torontäl) einverleibt, theils in selbstständige Comitate
verwandelt worden.
Die Zuständigkeit Dalmatiens zu Kroatien und Slavo
nien, und durch diese zu Ungarn fasst auf dem Gesetze (in den
Gesetzen und in Urkunden werden bis auf den heutigen Tag
Dalmatien, Kroatien und Slavonien immer gleichzeitig genannt)
und forderte der gesetzgebende Körper dieses Landes, seitdem
es von franzözischer Herrschaft befreit wurde, immer dessen
Einverleibung; thatsächlich jedoch gehört es heute weder zu Kro
atien und Slavonien, noch aber zu Ungarn, sondern besitzt eine