MAK

Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

VII. 
Der Staat. 
1. Das Staats gebiet. 
Den ungarischen Staat, oder das Gebiet der ungarischen 
Krone bilden — wie schon aus dem einleitenden Capitel er 
sichtlich : 
I. Das Königreich Ungarn im engem Sinne. 
II. Das Grossfürstenthum Siebenbürgen. 
III. Die Stadt und das Gebiet von Fiume. 
IV. Kroatien, Slavonien, und Dalmatien. 
An der südlichen Grenze Ungarns, Kroatiens und Slavo- 
niens erstreckt sich die Militärgrenze, welche im Jahre 
1741 von obbenannten Ländern gesetzlich getrennt, bis auf die 
Gegenwart 14, unter eigener Militärleitung stehende Regiments- 
bezirke bildete. Da jedoch die Herstellung ihrer bürgerlichen 
Verwaltung beschlossen wurde, sind bereits mehrere Regiments 
bezirke aufgelöst, und dieselben theils den angrenzenden Comi- 
taten (Bäcs, Torontäl) einverleibt, theils in selbstständige Comitate 
verwandelt worden. 
Die Zuständigkeit Dalmatiens zu Kroatien und Slavo 
nien, und durch diese zu Ungarn fasst auf dem Gesetze (in den 
Gesetzen und in Urkunden werden bis auf den heutigen Tag 
Dalmatien, Kroatien und Slavonien immer gleichzeitig genannt) 
und forderte der gesetzgebende Körper dieses Landes, seitdem 
es von franzözischer Herrschaft befreit wurde, immer dessen 
Einverleibung; thatsächlich jedoch gehört es heute weder zu Kro 
atien und Slavonien, noch aber zu Ungarn, sondern besitzt eine
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.