VII.
Der Staat.
1. Das Staats gebiet.
Den ungarischen Staat, oder das Gebiet der ungarischen
Krone bilden — wie schon aus dem einleitenden Capitel ersichtlich
:
I. Das Königreich Ungarn im engem Sinne.
II. Das Grossfürstenthum Siebenbürgen.
III. Die Stadt und das Gebiet von Fiume.
IV. Kroatien, Slavonien, und Dalmatien.
An der südlichen Grenze Ungarns, Kroatiens und Slavoniens
erstreckt sich die Militärgrenze, welche im Jahre
1741 von obbenannten Ländern gesetzlich getrennt, bis auf die
Gegenwart 14, unter eigener Militärleitung stehende Regimentsbezirke
bildete. Da jedoch die Herstellung ihrer bürgerlichen
Verwaltung beschlossen wurde, sind bereits mehrere Regimentsbezirke
aufgelöst, und dieselben theils den angrenzenden Comitaten
(Bäcs, Torontäl) einverleibt, theils in selbstständige Comitate
verwandelt worden.
Die Zuständigkeit Dalmatiens zu Kroatien und Slavonien,
und durch diese zu Ungarn fasst auf dem Gesetze (in den
Gesetzen und in Urkunden werden bis auf den heutigen Tag
Dalmatien, Kroatien und Slavonien immer gleichzeitig genannt)
und forderte der gesetzgebende Körper dieses Landes, seitdem
es von franzözischer Herrschaft befreit wurde, immer dessen
Einverleibung; thatsächlich jedoch gehört es heute weder zu Kroatien
und Slavonien, noch aber zu Ungarn, sondern besitzt eine