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eigene abgesonderte Verwaltung, steht unter dem k. k. öster
reichischen Ministerium und beschickt den österreichischen Reichs
rath mit Abgeordneten seines eigenen Landtages.
Von den angeführten Ländern sind Ungarn und S i e
benbürgen kraft der in gegenseitigen Einvernehmen ge
schaffenen Grundgesetze in jeder Hinsicht und unbedingt
vereint, so dass sie gegenwärtig hinsichtlich ihres öffentlichen
Rechtes und ihrer constitutioneilen Verfassung in jeder Beziehung
einen Staatskörper bilden. — Kroatien und Slavonien haben
einen eigenen gesetzgebenden Körper, senden jedoch für die mit
dem Mutterlande gemeinsamen Finanz-, Kriegs-, Communications-
und Handelsangelegenheiten, als: Eisenbahnen, Staatsstrassen,
Flussregulirungen, Post- und Telegraphenwesen , sowie zur ge
setzlichen Entscheidung der mit Oesterreich gemeinsamen Ange
legenheiten in den in Pest-Ofen sich versammelnden gesetzge
benden Körper Abgeordnete aus ihrem eigenen Landtage, wel
che bei der Verhandlung der oberwähnten gemeinsamen Angele
genheiten ergänzende Mitglieder der ungarischen Gesetzgebung
sind.
2. Die Staatsform.
Der Verfassungsform nach ist der ungarische Staat,
eine, auf gesetzlichen Erbrecht und auf Thronfolge hissende, con-
stitutionclle Monarchie. — Das Staatsoberhaupt ist der König;
die Königswürde ist seit dem Jahre 1547 ln dem österreichischen
Habsburg-Lothringischen Hause erblich, und wurde im Jahre
1723 durch die sogenannte pragmatische Sanction, eines der we
sentlichsten Gesetze Ungarns, auf die damaligen drei weiblichen
Zweige der Herrscherfamilie und auf deren männliche Nachkom
men ausgedehnt.
Zu Folge dieses und anderer älterer Grundgesetze muss der
König der Erstgeborene, in gerader Linie vom
männlichen, bezüglich gemischten Zweige absta-
mende, mit einem Worte der wahrhaft legitime, Thronerbe der
österreichischen Habsburg-Lothringischen Herrscherfamilie, dann
römisch-katholischen Glaubens sein, und dem Gesetze nach sich
krönen lassen. Die Krönung ist nicht blos Ceremonie, sondern
eine höchst wichtige Staats-Handlung, denn der König muss vor
dem Krönungsacte auf einem eigens zu diesem Zwecke einberufe-
nen Reichstage einköniglichesDiplom (diploma augurale)