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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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eigene abgesonderte Verwaltung, steht unter dem k. k. öster 
reichischen Ministerium und beschickt den österreichischen Reichs 
rath mit Abgeordneten seines eigenen Landtages. 
Von den angeführten Ländern sind Ungarn und S i e 
benbürgen kraft der in gegenseitigen Einvernehmen ge 
schaffenen Grundgesetze in jeder Hinsicht und unbedingt 
vereint, so dass sie gegenwärtig hinsichtlich ihres öffentlichen 
Rechtes und ihrer constitutioneilen Verfassung in jeder Beziehung 
einen Staatskörper bilden. — Kroatien und Slavonien haben 
einen eigenen gesetzgebenden Körper, senden jedoch für die mit 
dem Mutterlande gemeinsamen Finanz-, Kriegs-, Communications- 
und Handelsangelegenheiten, als: Eisenbahnen, Staatsstrassen, 
Flussregulirungen, Post- und Telegraphenwesen , sowie zur ge 
setzlichen Entscheidung der mit Oesterreich gemeinsamen Ange 
legenheiten in den in Pest-Ofen sich versammelnden gesetzge 
benden Körper Abgeordnete aus ihrem eigenen Landtage, wel 
che bei der Verhandlung der oberwähnten gemeinsamen Angele 
genheiten ergänzende Mitglieder der ungarischen Gesetzgebung 
sind. 
2. Die Staatsform. 
Der Verfassungsform nach ist der ungarische Staat, 
eine, auf gesetzlichen Erbrecht und auf Thronfolge hissende, con- 
stitutionclle Monarchie. — Das Staatsoberhaupt ist der König; 
die Königswürde ist seit dem Jahre 1547 ln dem österreichischen 
Habsburg-Lothringischen Hause erblich, und wurde im Jahre 
1723 durch die sogenannte pragmatische Sanction, eines der we 
sentlichsten Gesetze Ungarns, auf die damaligen drei weiblichen 
Zweige der Herrscherfamilie und auf deren männliche Nachkom 
men ausgedehnt. 
Zu Folge dieses und anderer älterer Grundgesetze muss der 
König der Erstgeborene, in gerader Linie vom 
männlichen, bezüglich gemischten Zweige absta- 
mende, mit einem Worte der wahrhaft legitime, Thronerbe der 
österreichischen Habsburg-Lothringischen Herrscherfamilie, dann 
römisch-katholischen Glaubens sein, und dem Gesetze nach sich 
krönen lassen. Die Krönung ist nicht blos Ceremonie, sondern 
eine höchst wichtige Staats-Handlung, denn der König muss vor 
dem Krönungsacte auf einem eigens zu diesem Zwecke einberufe- 
nen Reichstage einköniglichesDiplom (diploma augurale)
	        
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