94
ausstellen, in welchem er feierliehsverspricht, die Constitution,
Freiheit, Unabhängigkeit und Territorial-Integrität des Reiches
aufrecht zu erhalten, und auch durch Andere aufrechterhalten zu
lassen, welches Versprechen er während des zu dieser Veranlassung
veranstalteten feierlichen Umzuges vor dem Volke durch den
gesprochenen K ö n i g s e i d beschwört.
Die Constitution bekleidet den König mit wichtigen Maje
stäts-Rechten, doch sind betreffs Ausübung der Staatsgewalt
besonders bezüglich der Gesetzgebung und der Durch
führung der Gesetze die Rechte zwischen dem Könige und
dei ^Nation derart vertheilt, dass jeder Theil seine eigenen Rechte
besitzt, die sich gegenseitig ergänzen und das Gleichgswicht
halten ; weder der eine, noch der andere Theil kann seinen Wir
kungskreis für unabhängig oder unbeschränkt betrachten, sondern
es ist bei Ausübung der Staatsgewalt volles Einverständnis,
enges Zusammenhalten zwischen dem Könige und der Nation
erforderlich.
Dem Gesetze nach ist die Person des Königs heilig und
unantastbar, und besitzt derselbe in der römisc h-k a t hö
llischen und griechischunirten Kirche das oberste
Patronats recht, zu b olge dessen er die von seiner Er
nennung abhängigen Diener der Kirche mit den kirchlichen
Winden betheilt, der römischen Curie aber nur die canonische
Gutheissung der vom Könige ernannten Oberhirten zusteht. Das
Oberaufsichtsrecht übt der König als Staatsoberhaupt
auch Uber die zwei protestantischen, die griechisch-
nichtunirte Kirche und die Israeliten aus, welchen
durch das Gesetz die ireie Ausübung ihres Glaubens und die
autonome Leitung ihrer kirchlichen und Schulangelegenheiten
gesichert sind. Die gesammte Kriegsmacht steht unter dem
unmittelbaren Befehle und der Disposition des Königs als
oberstem Kriegsherrn; die Erledigung der Angelegen
heiten über die innere Organisation, die Führung und Leitung
der gemeinsamen Armee, so wie der ungarischen Landwehr steht
Sr. Majestät zu, doch behielt sich Ungarn das Recht der zeit
weiligen Ergänzung der ungarischen Truppen, die Stellung der
für die gemeinsame Armee erforderlichen Rekruten, die Bedin
gungen derselben, die Bestimmung der Dienstzeit, die Stationi-
rung des Militärs und die Anordnungen über dessen Verpflegung
sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung, als auch der Durcbführug
selbst vor. Der König übt im Sinne des Gesetzes die v o 11-