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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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ausstellen, in welchem er feierliehsverspricht, die Constitution, 
Freiheit, Unabhängigkeit und Territorial-Integrität des Reiches 
aufrecht zu erhalten, und auch durch Andere aufrechterhalten zu 
lassen, welches Versprechen er während des zu dieser Veranlassung 
veranstalteten feierlichen Umzuges vor dem Volke durch den 
gesprochenen K ö n i g s e i d beschwört. 
Die Constitution bekleidet den König mit wichtigen Maje 
stäts-Rechten, doch sind betreffs Ausübung der Staatsgewalt 
besonders bezüglich der Gesetzgebung und der Durch 
führung der Gesetze die Rechte zwischen dem Könige und 
dei ^Nation derart vertheilt, dass jeder Theil seine eigenen Rechte 
besitzt, die sich gegenseitig ergänzen und das Gleichgswicht 
halten ; weder der eine, noch der andere Theil kann seinen Wir 
kungskreis für unabhängig oder unbeschränkt betrachten, sondern 
es ist bei Ausübung der Staatsgewalt volles Einverständnis, 
enges Zusammenhalten zwischen dem Könige und der Nation 
erforderlich. 
Dem Gesetze nach ist die Person des Königs heilig und 
unantastbar, und besitzt derselbe in der römisc h-k a t hö 
llischen und griechischunirten Kirche das oberste 
Patronats recht, zu b olge dessen er die von seiner Er 
nennung abhängigen Diener der Kirche mit den kirchlichen 
Winden betheilt, der römischen Curie aber nur die canonische 
Gutheissung der vom Könige ernannten Oberhirten zusteht. Das 
Oberaufsichtsrecht übt der König als Staatsoberhaupt 
auch Uber die zwei protestantischen, die griechisch- 
nichtunirte Kirche und die Israeliten aus, welchen 
durch das Gesetz die ireie Ausübung ihres Glaubens und die 
autonome Leitung ihrer kirchlichen und Schulangelegenheiten 
gesichert sind. Die gesammte Kriegsmacht steht unter dem 
unmittelbaren Befehle und der Disposition des Königs als 
oberstem Kriegsherrn; die Erledigung der Angelegen 
heiten über die innere Organisation, die Führung und Leitung 
der gemeinsamen Armee, so wie der ungarischen Landwehr steht 
Sr. Majestät zu, doch behielt sich Ungarn das Recht der zeit 
weiligen Ergänzung der ungarischen Truppen, die Stellung der 
für die gemeinsame Armee erforderlichen Rekruten, die Bedin 
gungen derselben, die Bestimmung der Dienstzeit, die Stationi- 
rung des Militärs und die Anordnungen über dessen Verpflegung 
sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung, als auch der Durcbführug 
selbst vor. Der König übt im Sinne des Gesetzes die v o 11-
	        
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