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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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ziehende Gewalt durch sein Ministerium in Ofen; 
die Befehle, Anordnungen und Beschlüsse des Königs sind jedoch 
nur dann gütig, wenn sie von einem der Minister gegenge 
zeichnet sind. Diese Ministerial-Contrasignatur schliesst prinzipiell 
die Verantwortlichkeit der vollziehenden Ge- 
walt in sich, welche Verantwortlichkeit nach dem Gesetze sich 
auf jedes Mitglied des Ministeriums für seine eigene Gebahrung 
erstreckt. Das Gesetz bestimmt die Fälle, in denen ein Minister zur 
Verantwortung gezogen werden kann; das Abgeordnetenhaus 
entscheidet, ob der Minister in Anklagestand zu versetzen ist, 
worauf das Oberhaus aus seiner Mitte Richter erwählt; unter 
Mitwirkung einer vom Unterhause entsendeten Commission wird 
der Prozess öffentlich eingeleitet, von den gewählten Richtern 
das Urtheil gefällt oder die etwaige Strafe bestimmt, und kann 
das königliche Begnadigungsrecht für den verurtheilten Minister 
nur im Falle einer allgemeinen Begnadigung in Anwendung 
gebracht werden. Die Mitglieder der vollziehenden Gewalt, der 
Ministerpräsident und auf dessen Vorschlag die anderen Minister, 
dann auf den Vortrag der Letztem die höheren Staatsbeamten der 
Verwaltung werden von dem Könige ernannt. Ueber alle An 
gelegenheiten , die von der allerhöchsten Entscheidung des 
Königs abhängig sind, macht der betreffende Minister an den 
König einen Vortrag, dem er gleichzeitig einen von ihm Unter 
zeichneten Entscheidungsvorschlag beiscbliesst, der nur in dem 
Falle ausführbar wird, wenn er durch die eigenhändige Unter 
schrift des Königs sanctionirt ist. — Das Recht derGesetz- 
g e b u n g übt der Herrscher im Einverständnisse mit den Grossen 
des Reiches und den gewählten Abgeordneten auf dem Reichstage; 
die Einberufung des Reichstages gehört zu den Rechten des Kö 
nigs, erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren und sind dessen Sitzun 
gen womöglich in den Wintermonaten in Pest abzuhalten. Der Kö 
nig kann den Reichstag vertagen, schliessen, ja noch vor Ablauf 
der 3 Jahre auflösen, und dann eine neue Abgeordnetenwahl 
anorduen, welche jedoch so stattzufinden hat, dass der neue 
Reichstag binnen 3 Monaten, von der Auflösung des früheren an 
gerechnet, zusammentreten könne. 
Da die Feststellung des Jahresbudgets durch den 
Reichstag nur auf ein Jahr erfolgt, ohne erneuerte Feststellung 
und Votirung die Steuern nicht ausgeschrieben und eingehoben 
werden dürfen, so muss der Reichstag, sollte er früher vertagt, 
geschlossen oder aufgelöst werden, als von den Ministerien die
	        
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