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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Schlussrechnung und der Staatsvoranschlag unterbreitet und hier 
über entschieden wurde, noch im Laufe desselben Jahres und 
zwar derart einberufen werden, dass die Rechnungen und Voran 
schläge noch vor Jahresschluss erledigt werden können. 
Der König übt das Recht der Initiative durch 
seine Minister und muss jeder von der Regierung dem Reichstage 
vorgelegte Gesetzentwurf von dem Könige im Vorhinein gutge 
heissen sein. Das Recht des Einbringens von G e- 
setzes-Vorschlägen und der Initiative übt indess auch 
jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses aus. 
Die vom Reichstage, im Einvernehmen beider Häuser, an 
genommenen Gesetzentwürfe werden dem Könige zur 
Gutheissung und feierlichen Sanctionirung unter 
breitet, und werden erst nach ihrer Sanctionirung für Jedermann 
bindende Gesetze ; allfällig sich ergebende Bemerkungen betreffs 
der Gesetzentwürfe gibt der König dem Landtage durch ein Ant 
wortschreiben kund, und wird in einen solchem Falle der Gesetz 
entwurf neuerdings in Verhandlung genommen. 
Den Regenten anderer Reiche und andern Mächten gegen 
über vertritt der König den Staat; er erklärt den Krieg, scldiesst 
Bündnisse und Frieden, ernennt und sendet in andere Staaten 
seine Vertreter. Die Kriegführung und der Abschluss von Bünd 
nissen und Friedensverträgen können aber wegen ihrer Prä 
missen und ihrer Folgen nothwendiger Weise nur mit Einfluss des 
gesetzgebenden Körpers stattfinden, da einerseits die Bewilligung 
der zur Kriegsführung erforderlichen Rekruten und Gelder Sache 
des Reichstages ist, und andererseits hinsichtlich der Lasten und 
Grenzveränderungen, die dem Staate aus dem Verhältnisse zu 
einem andern Staate erwachsen können, die Entscheidung des 
gesetzgebenden Körpers nicht umgangen werden kann. 
Der gesetzgebende Körper Ungarns ist nach dem 
Zweikammer-Systeme organisirt, und besteht aus dem Unter 
oder Abgeordnetenhause und aus dem Ober- oder 
H erre n h a u s e. 
Das Abgeordnetenhaus zählt 439 Deputirte oder Abgeord 
nete, von welchen 334 auf das eigentliche Ungarn, 75 auf Sieben 
bürgen, 1 auf Fiume und 29 auf Kroatien und Slavonlen entfallen. 
Das Reich selbst ist in so viele Wahlbezirke eingetheilt, 
als die Zahl der Abgeordneten beträgt, nur Kroatien und Sla- 
vonien senden ihre 29 Deputirte aus der Mitte ihres eigenen 
Ladtages.
	        
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