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Schlussrechnung und der Staatsvoranschlag unterbreitet und hier
über entschieden wurde, noch im Laufe desselben Jahres und
zwar derart einberufen werden, dass die Rechnungen und Voran
schläge noch vor Jahresschluss erledigt werden können.
Der König übt das Recht der Initiative durch
seine Minister und muss jeder von der Regierung dem Reichstage
vorgelegte Gesetzentwurf von dem Könige im Vorhinein gutge
heissen sein. Das Recht des Einbringens von G e-
setzes-Vorschlägen und der Initiative übt indess auch
jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses aus.
Die vom Reichstage, im Einvernehmen beider Häuser, an
genommenen Gesetzentwürfe werden dem Könige zur
Gutheissung und feierlichen Sanctionirung unter
breitet, und werden erst nach ihrer Sanctionirung für Jedermann
bindende Gesetze ; allfällig sich ergebende Bemerkungen betreffs
der Gesetzentwürfe gibt der König dem Landtage durch ein Ant
wortschreiben kund, und wird in einen solchem Falle der Gesetz
entwurf neuerdings in Verhandlung genommen.
Den Regenten anderer Reiche und andern Mächten gegen
über vertritt der König den Staat; er erklärt den Krieg, scldiesst
Bündnisse und Frieden, ernennt und sendet in andere Staaten
seine Vertreter. Die Kriegführung und der Abschluss von Bünd
nissen und Friedensverträgen können aber wegen ihrer Prä
missen und ihrer Folgen nothwendiger Weise nur mit Einfluss des
gesetzgebenden Körpers stattfinden, da einerseits die Bewilligung
der zur Kriegsführung erforderlichen Rekruten und Gelder Sache
des Reichstages ist, und andererseits hinsichtlich der Lasten und
Grenzveränderungen, die dem Staate aus dem Verhältnisse zu
einem andern Staate erwachsen können, die Entscheidung des
gesetzgebenden Körpers nicht umgangen werden kann.
Der gesetzgebende Körper Ungarns ist nach dem
Zweikammer-Systeme organisirt, und besteht aus dem Unter
oder Abgeordnetenhause und aus dem Ober- oder
H erre n h a u s e.
Das Abgeordnetenhaus zählt 439 Deputirte oder Abgeord
nete, von welchen 334 auf das eigentliche Ungarn, 75 auf Sieben
bürgen, 1 auf Fiume und 29 auf Kroatien und Slavonlen entfallen.
Das Reich selbst ist in so viele Wahlbezirke eingetheilt,
als die Zahl der Abgeordneten beträgt, nur Kroatien und Sla-
vonien senden ihre 29 Deputirte aus der Mitte ihres eigenen
Ladtages.