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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Beim Zusammentritte des Hauses werden die Abgeordneten 
durch Losung in neun Sectionen von gleicher Mitgliederzahl 
eingetheilt. Jede Section wählt ihren Präsidenten und ihre 
Schriftführer. Weitere wählt das Haus ständige Comites für 
Finanz-, Unterrichts-, Communications- u. a. Angelegenheiten. 
Jeder Gesetzentwurf wird, bevor er in der Plenar-Sitzung 
des Reichstages zur Verhandlung kömmt, in einzelnen Fällen 
Specialcomites, immer aber den neun Sectionen zugewiesen. 
Jede Section unterzieht die Gesetzentwürfe nacheinander 
einer eingehenden Behandlung und wählt zum Vortrage ihres 
Beschlusses aus ihrer Mitte einen Berichterstatter. Diese Vertreter 
der neun Sectionen bilden das Centralcomite, welches die Gesetz 
entwürfe einer neuen eingehenden Besprechung und Berathung 
unterzieht, Uber ihren Beschluss ein Protocoll aufnimmt und zur 
Vorlegung derselben gleichfalls aus seiner Mitte einen Bericht 
erstatter erwählt. Das Abgeordnetenhaus verhandelt- Uber die 
Gesetzentwürfe zuerst im Allgemeinen, dann in specieller Debatte 
und überreicht die von ihm angenommenen Gesetze dem Ober 
hause, welches etwaige Anstände dem Abgeordnetenhause mittelst 
Nuntiums mittheilt. Die beiden Häuser wechseln so lange Nuntien, 
bis hinsichtlich der Gesetzentwürfe ein Einverständnis zu Stande 
kömmt; schliesslich werden die von beiden Häusern angenom 
menen Gesetzentwürfe dem Könige zur Sanctionirung unterbreitet, 
und, wenn diese herabgelangt ist, als Gesetze publicirt. 
Im Ober hause haben Sitz und Stimme: 
1. Die königlichen Erzherzoge, wenn sie im Reiche Grund 
besitzer sind. 
2. Die römisch- und griechisch-katholischen Erzbischöfe, 
Bischöfe, der Agramer Grossprobst als Auranaer Prior (Prior 
Auranae), der Abt vom St. Martinsberg, der Joszöer Grossprobst 
der Prämonstratenser, weiters die griechisch-nichtunirten Erzbi 
schöfe und Bischöfe. 
3. Der Reichsbannerträger, der Graf von Pressburg und 
die zwei Kronhüter. 
4. Die Obergespäne der Comitate Ungarns und Siebenbür 
gens, die Obercapitäne der Districte Fogaras und Naszöd, die 
Oberkönigrichterder Szekler Stühle, der sächsische Graf(Comes) 
und der Gouverneur von Fiume. 
5. Zwei zu diesem Zwecke eigens erwählte Abgeordnete 
Kroatiens, Slavoniens und Dalmatiens, sowie die Magnaten, welt 
lichen und geistlichen Würdenträger dieser Länder, die vor dem
	        
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