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Beim Zusammentritte des Hauses werden die Abgeordneten
durch Losung in neun Sectionen von gleicher Mitgliederzahl
eingetheilt. Jede Section wählt ihren Präsidenten und ihre
Schriftführer. Weitere wählt das Haus ständige Comites für
Finanz-, Unterrichts-, Communications- u. a. Angelegenheiten.
Jeder Gesetzentwurf wird, bevor er in der Plenar-Sitzung
des Reichstages zur Verhandlung kömmt, in einzelnen Fällen
Specialcomites, immer aber den neun Sectionen zugewiesen.
Jede Section unterzieht die Gesetzentwürfe nacheinander
einer eingehenden Behandlung und wählt zum Vortrage ihres
Beschlusses aus ihrer Mitte einen Berichterstatter. Diese Vertreter
der neun Sectionen bilden das Centralcomite, welches die Gesetz
entwürfe einer neuen eingehenden Besprechung und Berathung
unterzieht, Uber ihren Beschluss ein Protocoll aufnimmt und zur
Vorlegung derselben gleichfalls aus seiner Mitte einen Bericht
erstatter erwählt. Das Abgeordnetenhaus verhandelt- Uber die
Gesetzentwürfe zuerst im Allgemeinen, dann in specieller Debatte
und überreicht die von ihm angenommenen Gesetze dem Ober
hause, welches etwaige Anstände dem Abgeordnetenhause mittelst
Nuntiums mittheilt. Die beiden Häuser wechseln so lange Nuntien,
bis hinsichtlich der Gesetzentwürfe ein Einverständnis zu Stande
kömmt; schliesslich werden die von beiden Häusern angenom
menen Gesetzentwürfe dem Könige zur Sanctionirung unterbreitet,
und, wenn diese herabgelangt ist, als Gesetze publicirt.
Im Ober hause haben Sitz und Stimme:
1. Die königlichen Erzherzoge, wenn sie im Reiche Grund
besitzer sind.
2. Die römisch- und griechisch-katholischen Erzbischöfe,
Bischöfe, der Agramer Grossprobst als Auranaer Prior (Prior
Auranae), der Abt vom St. Martinsberg, der Joszöer Grossprobst
der Prämonstratenser, weiters die griechisch-nichtunirten Erzbi
schöfe und Bischöfe.
3. Der Reichsbannerträger, der Graf von Pressburg und
die zwei Kronhüter.
4. Die Obergespäne der Comitate Ungarns und Siebenbür
gens, die Obercapitäne der Districte Fogaras und Naszöd, die
Oberkönigrichterder Szekler Stühle, der sächsische Graf(Comes)
und der Gouverneur von Fiume.
5. Zwei zu diesem Zwecke eigens erwählte Abgeordnete
Kroatiens, Slavoniens und Dalmatiens, sowie die Magnaten, welt
lichen und geistlichen Würdenträger dieser Länder, die vor dem