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Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen, der Minis
ter für Ackerbau, Gewerbe und Handel, der Minister für Cultus und
Unterricht, der Justizminister, der Landesvertheidigungsminister,
der Minister um die Person Sr. Majestät. Ausserdem besteht noch
ein Minister ohne Portefeuille für Kroatien und Slavonien, der
das Verbindungsglied zwischen der Centralregierung und der
kroatisch-slavonischen Landesregierung bezüglich jener Angele
genheiten bildet, welche Kroatien mit Ungarn gemeinsam sind.
Jeder Minister bestimmt die Art der Verwaltung in seinem
eigenen Wirkungskreise ; doch werden der äusseren Form nach
die Angelegenheiten der verschiedenen Ministerien gleichr.nissig
behandelt. Jedes Ministerium ist in entsprechende Abtheilungen,
(Sectionen) getheilt, welche von einem Käthe geleitet werden,
dem Seeretäre, Concipisten undConceptsadjuncten zur Seite stehen.
An der Spitze von 3 oder 4 Sectionen steht ein Ministerialrath
(Sections-Chef). Der unmittelbare Stellvertreter des Ministers
ist der Staatssecretär.
Unabhängig von den Ministerien, mit einem selbstständigen
Wirkungskreise besteht seit dem Jahre 1870 der oberste
Rechnungshof, dessen Aufgabe es ist, die Staatseinnahmen
und Ausgaben, das Staatsvermögen und die Staatsschulden zu
überwachen, sowie das Staatsrechnungswesen zu controlliren.
Der Präsident des obersten Rechnungshofes wird aus einem vom
Reichstage unterbreiteten Dreiervorschlage vom Könige mit Con
trasignatur des Ministerpräsidenten auf Lebensdauer ernannt.
Die selbstständige und unabhängige Organisation des obersten
Rechnungshofes , sowie die Gebarungs -Normen desselben sind
durch das Gesetz bestimmt.
4. Das staatsrechtliche Yerhäliniss zu Kroatien, Slavonien
und Dalmatien
wurde durch das im Jahre 1868 vom ungarischen Reichstage
und dem kroatischen Laudtage angenommene Grundgesetz derart
geregelt, dass Ungarn, Kroatien und Slavonien ein
und dieselbe untrennbare Staatsgemeinschaft
sowohl den unter dem Scepter Sr. Majestät stehenden Ländern,
als auch fremden Staaten gegenüber bilden. Der König Ungarns,
Kroatiens, Slavoniens und Dalmatiens wird mit einer und der
selben Krone, mittels ein und desselben Krönungsactes gekrönt,
und für alle zur Krone des h. Stefan gehörigen Länder wird