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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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nur der nach Abzug dieser Summe verbleibende Rest auf die 
durch die gemeinsamen Angelegenheiten verursachten Auslagen 
verwendet werde. Auf jene 10 Jahre jedoch, während deren der 
Vertrag zwischen den zur ungarischen Krone gehörigen und den 
übrigen Ländern Sr. Majestät dauert, wurden für die innere 
Verwaltung Kroatiens und Slavoniens 22.000,000 Gulden fest 
gesetzt, welche durch 45 % des kroatisch-slavonischen gemein 
samen Einkommens gedeckt sind; 55 % werden für gemeinsame 
Auslagen in die gemeinsame Kassa abgeführt. 
Von dem gemeinsamen Einkommen dieser Nebenländer ist 
jedoch die Wein- und Fleischverzehrungs-Steuer ; welche zur 
Deckung der Gemeindeauslagen dient, ferner das Erträgniss 
der Grenzmauth in Abschlag zu bringen. Wenn die 45% zur De 
ckung der inneren Verwaltungsauslagen Kroatiens und Slavoniens 
nicht ausreichen, schiesst Ungarn die noch fehlende Summe zu ; 
im entgegengesetzten Falle jedoch dient der Ueberschuss zur 
Bestreitung der gemeinsamen Auslagen. 
Betreffs aller Angelegenheiten, die dem Gesetze nach der 
Entscheidung des gemeinsamen Reichstages und der Centralre 
gierung nicht Vorbehalten sind, besitzt Kroatien, S1 a v o n i e n 
undDalmatien das Rechtder Selbstverwaltung 
(d i e A u t o n o m i e). Das Selbstverwaltungsrecht dieser Länder 
erstreckt sich auf die Angelegenheiten des Innern, des Cultus 
und Unterrichts und der Justiz, sowie auf die gesammte 
Rechtspflege. 
An der Spitze dieser autonomen Regierung steht der Banus, 
welcher dem kroatisch-slavonisch-dalmatinischen Landtage ver 
antwortlich ist und auf Vorschlag des ungarischen gemeinsamen 
Ministerpräsidenten von dem Könige ernannt wird. Nach den be 
stehenden Normen ist die bürgerliche Würde des Ban von der 
militärischen vollkommen getrennt, so dass Militärpersonen auf die 
bürgerlichen Angelegenheiten dieser Länder keinen Einfluss 
haben. Der Ban ist so wie früher Mitglied des Oberhauses im 
gemeinsamen Reichstage. 
Die Organisirung der autonomen Landesregierung wird auf 
Vorschlag des Ban unter Beistimmung des Königs auf dem kroa 
tisch-slavonischen Landtage festgestellt. In Kroatien und Slavo- 
nien ist die Landtags-, Verwaltungs- und Gerichtssprache die 
kroatische; sie ist auch die Dienstsprache der gemeinsamen 
Regierungsorgane innerhalb der Grenzen ihres Landes; an das 
gemeinsame ungarische Ministerium einlangende, in kroatischer
	        
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