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nur der nach Abzug dieser Summe verbleibende Rest auf die
durch die gemeinsamen Angelegenheiten verursachten Auslagen
verwendet werde. Auf jene 10 Jahre jedoch, während deren der
Vertrag zwischen den zur ungarischen Krone gehörigen und den
übrigen Ländern Sr. Majestät dauert, wurden für die innere
Verwaltung Kroatiens und Slavoniens 22.000,000 Gulden fest
gesetzt, welche durch 45 % des kroatisch-slavonischen gemein
samen Einkommens gedeckt sind; 55 % werden für gemeinsame
Auslagen in die gemeinsame Kassa abgeführt.
Von dem gemeinsamen Einkommen dieser Nebenländer ist
jedoch die Wein- und Fleischverzehrungs-Steuer ; welche zur
Deckung der Gemeindeauslagen dient, ferner das Erträgniss
der Grenzmauth in Abschlag zu bringen. Wenn die 45% zur De
ckung der inneren Verwaltungsauslagen Kroatiens und Slavoniens
nicht ausreichen, schiesst Ungarn die noch fehlende Summe zu ;
im entgegengesetzten Falle jedoch dient der Ueberschuss zur
Bestreitung der gemeinsamen Auslagen.
Betreffs aller Angelegenheiten, die dem Gesetze nach der
Entscheidung des gemeinsamen Reichstages und der Centralre
gierung nicht Vorbehalten sind, besitzt Kroatien, S1 a v o n i e n
undDalmatien das Rechtder Selbstverwaltung
(d i e A u t o n o m i e). Das Selbstverwaltungsrecht dieser Länder
erstreckt sich auf die Angelegenheiten des Innern, des Cultus
und Unterrichts und der Justiz, sowie auf die gesammte
Rechtspflege.
An der Spitze dieser autonomen Regierung steht der Banus,
welcher dem kroatisch-slavonisch-dalmatinischen Landtage ver
antwortlich ist und auf Vorschlag des ungarischen gemeinsamen
Ministerpräsidenten von dem Könige ernannt wird. Nach den be
stehenden Normen ist die bürgerliche Würde des Ban von der
militärischen vollkommen getrennt, so dass Militärpersonen auf die
bürgerlichen Angelegenheiten dieser Länder keinen Einfluss
haben. Der Ban ist so wie früher Mitglied des Oberhauses im
gemeinsamen Reichstage.
Die Organisirung der autonomen Landesregierung wird auf
Vorschlag des Ban unter Beistimmung des Königs auf dem kroa
tisch-slavonischen Landtage festgestellt. In Kroatien und Slavo-
nien ist die Landtags-, Verwaltungs- und Gerichtssprache die
kroatische; sie ist auch die Dienstsprache der gemeinsamen
Regierungsorgane innerhalb der Grenzen ihres Landes; an das
gemeinsame ungarische Ministerium einlangende, in kroatischer