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Full text : Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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nur  der  nach  Abzug  dieser  Summe  verbleibende  Rest  auf  die
durch  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  verursachten  Auslagen
verwendet  werde.  Auf  jene  10  Jahre  jedoch,  während  deren  der
Vertrag  zwischen  den  zur  ungarischen  Krone  gehörigen  und  den
übrigen  Ländern  Sr.  Majestät  dauert,  wurden  für  die  innere
Verwaltung  Kroatiens  und  Slavoniens  22.000,000  Gulden  festgesetzt, ­
  welche  durch  45  %  des  kroatisch-slavonischen  gemeinsamen ­
  Einkommens  gedeckt  sind;  55  %  werden  für  gemeinsame
Auslagen  in  die  gemeinsame  Kassa  abgeführt.
Von  dem  gemeinsamen  Einkommen  dieser  Nebenländer  ist
jedoch  die  Wein-  und  Fleischverzehrungs-Steuer ;  welche  zur
Deckung  der  Gemeindeauslagen  dient,  ferner  das  Erträgniss
der  Grenzmauth  in  Abschlag  zu  bringen.  Wenn  die  45%  zur  Deckung ­
  der  inneren  Verwaltungsauslagen  Kroatiens  und  Slavoniens
nicht  ausreichen,  schiesst  Ungarn  die  noch  fehlende  Summe  zu  ;
im  entgegengesetzten  Falle  jedoch  dient  der  Ueberschuss  zur
Bestreitung  der  gemeinsamen  Auslagen.
Betreffs  aller  Angelegenheiten,  die  dem  Gesetze  nach  der
Entscheidung  des  gemeinsamen  Reichstages  und  der  Centralregierung ­
  nicht  Vorbehalten  sind,  besitzt  Kroatien,  S1  a  v  o  n  i  e  n
undDalmatien  das  Rechtder  Selbstverwaltung
(d  i  e  A  u  t  o  n  o  m  i  e).  Das  Selbstverwaltungsrecht  dieser  Länder
erstreckt  sich  auf  die  Angelegenheiten  des  Innern,  des  Cultus
und  Unterrichts  und  der  Justiz,  sowie  auf  die  gesammte
Rechtspflege.
An  der  Spitze  dieser  autonomen  Regierung  steht  der  Banus,
welcher  dem  kroatisch-slavonisch-dalmatinischen  Landtage  verantwortlich ­
  ist  und  auf  Vorschlag  des  ungarischen  gemeinsamen
Ministerpräsidenten  von  dem  Könige  ernannt  wird.  Nach  den  bestehenden ­
  Normen  ist  die  bürgerliche  Würde  des  Ban  von  der
militärischen  vollkommen  getrennt,  so  dass  Militärpersonen  auf  die
bürgerlichen  Angelegenheiten  dieser  Länder  keinen  Einfluss
haben.  Der  Ban  ist  so  wie  früher  Mitglied  des  Oberhauses  im
gemeinsamen  Reichstage.
Die  Organisirung  der  autonomen  Landesregierung  wird  auf
Vorschlag  des  Ban  unter  Beistimmung  des  Königs  auf  dem  kroatisch-slavonischen ­
  Landtage  festgestellt.  In  Kroatien  und  Slavonien
  ist  die  Landtags-,  Verwaltungs-  und  Gerichtssprache  die
kroatische;  sie  ist  auch  die  Dienstsprache  der  gemeinsamen
Regierungsorgane  innerhalb  der  Grenzen  ihres  Landes;  an  das
gemeinsame  ungarische  Ministerium  einlangende,  in  kroatischer
            
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