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Bedingung des untheilbaren vereinten Besitzes die g e in e i n-
same Sicherheit bildet und die Aufr echthaltung und
V e r t hei d i g ung derselben daher ebenfalls gemeinsame und
gegenseitige Pflicht aller unter dem gemeinsamen Herrscher
stehenden Länder ist, so wird das Mittel der gemeinsamen Ver-
theidigung, das H e e r auch als gemeinsam betrachtet, woraus
von selbst folgt, dass in diesem Sinne die auf die Vertretung nach
Aussen und die Armee bezüglichen Finanzangelegenheiten
eben!,,ils als gemeinsame angesehen, und die diesbezüglichen
Kosten gemeinsam votirt werden, bezüglich der Deckung des
nach dem gesetzlich festgestellten Verhältnisse auf Ungarn ent
fallenden Theiles dieser Auslagen aber der ungarische Reichs
tag und das verantworliche ungarische Ministerium verfügt. —
Dieses Verhältniss ist im Einvernehmen beider gesetzgebender
Körper für Oesterreich mit 70 — für Ungarn mit 30 % fest
gesetzt, und vom 1. Jänner 1868 bis 31. Dezember 1877 also
auf 10 Jahre in Giltigkeit; nach Ablauf dieser Zeit wirdein
neuer Vertrag zu schliessen sein.
Zur Verwaltung der obgenannten Angelegenheiten werden
drei gemeinsame Minister ernannt, welche ausser diesen An
gelegenheiten keine anderen die eine oder andere Reichshälfte
betreffenden besondere Regierungsangelegenheiten besorgen kön
nen, und auf selbe auch keinen Einfluss haben dürfen, für die
in ihren Wirkungskreise einzeln und vereint erledigten Anordnun
gen aber solidarisch verantwortlich sind.
Diese gemeinsamen Minister sind : der Minister des Aeus-
seru, der Kriegs- und der Reichs-Finanzminister.
Zur constitutionellen Verhandlung dieser gemeinsamen An
gelegenheiten erwählen die gesetzgebenden Körper beider Reicks
hälften nach dem Pr in zip e der Parität aus ihrer
Mitte ein aus beiderseits je 60 Mitgliedern bestehendes Comite,
für das 40 Mitglieder dem Abgeordnetenhaus?, 20 hingegen dem
Herrnhause entnommen werden. Der aus diesen Mitgliedern be
stehende Körper bildet die Delegationen, welche nur für ein
Jahr gewählt werden, so dass bei Beginn einer neuen Sitzungs
periode ihr Wirkungskreis vollständigerlischt; jedoch können
die Mitglieder abermals gewählt werden. Die Delegationen
werden von dem gemeinsamen Herrscher für einen bestimmten
Tag einberufen, und zwar an den Ort, an welchem Se. Majestät
eben residirf; in dem Gesetze ist ferner als wünschcnswertk
bezeichnet, dass die Delegationssitzungen abwechselnd ein Jahr