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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Bedingung des untheilbaren vereinten Besitzes die g e in e i n- 
same Sicherheit bildet und die Aufr echthaltung und 
V e r t hei d i g ung derselben daher ebenfalls gemeinsame und 
gegenseitige Pflicht aller unter dem gemeinsamen Herrscher 
stehenden Länder ist, so wird das Mittel der gemeinsamen Ver- 
theidigung, das H e e r auch als gemeinsam betrachtet, woraus 
von selbst folgt, dass in diesem Sinne die auf die Vertretung nach 
Aussen und die Armee bezüglichen Finanzangelegenheiten 
eben!,,ils als gemeinsame angesehen, und die diesbezüglichen 
Kosten gemeinsam votirt werden, bezüglich der Deckung des 
nach dem gesetzlich festgestellten Verhältnisse auf Ungarn ent 
fallenden Theiles dieser Auslagen aber der ungarische Reichs 
tag und das verantworliche ungarische Ministerium verfügt. — 
Dieses Verhältniss ist im Einvernehmen beider gesetzgebender 
Körper für Oesterreich mit 70 — für Ungarn mit 30 % fest 
gesetzt, und vom 1. Jänner 1868 bis 31. Dezember 1877 also 
auf 10 Jahre in Giltigkeit; nach Ablauf dieser Zeit wirdein 
neuer Vertrag zu schliessen sein. 
Zur Verwaltung der obgenannten Angelegenheiten werden 
drei gemeinsame Minister ernannt, welche ausser diesen An 
gelegenheiten keine anderen die eine oder andere Reichshälfte 
betreffenden besondere Regierungsangelegenheiten besorgen kön 
nen, und auf selbe auch keinen Einfluss haben dürfen, für die 
in ihren Wirkungskreise einzeln und vereint erledigten Anordnun 
gen aber solidarisch verantwortlich sind. 
Diese gemeinsamen Minister sind : der Minister des Aeus- 
seru, der Kriegs- und der Reichs-Finanzminister. 
Zur constitutionellen Verhandlung dieser gemeinsamen An 
gelegenheiten erwählen die gesetzgebenden Körper beider Reicks 
hälften nach dem Pr in zip e der Parität aus ihrer 
Mitte ein aus beiderseits je 60 Mitgliedern bestehendes Comite, 
für das 40 Mitglieder dem Abgeordnetenhaus?, 20 hingegen dem 
Herrnhause entnommen werden. Der aus diesen Mitgliedern be 
stehende Körper bildet die Delegationen, welche nur für ein 
Jahr gewählt werden, so dass bei Beginn einer neuen Sitzungs 
periode ihr Wirkungskreis vollständigerlischt; jedoch können 
die Mitglieder abermals gewählt werden. Die Delegationen 
werden von dem gemeinsamen Herrscher für einen bestimmten 
Tag einberufen, und zwar an den Ort, an welchem Se. Majestät 
eben residirf; in dem Gesetze ist ferner als wünschcnswertk 
bezeichnet, dass die Delegationssitzungen abwechselnd ein Jahr
	        
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