iu Pest, das andere Jahr in Wien, oder wenn Se. Majestät und
der Eeichsrath es so wollte, in irgend einer andern Hauptstadt
der beiden Reicheshälften abgehalten werden mögen. — Jede
Delegation wählt ihren Präsidenten und ihre Schriftführer und
bestimmt selbst ihre Geschäftsordnung. Beide Delegationen halten
abgesonderte Sitzungen, absolute Stimmenmehrheit ist entschei
dend und wird als Beschluss der Delegation betrachtet. Die
Beschlüsse theilen sich die Delegationen schriftlich mit, sollte
jedoch durch schriftliche Mittheilung eine gegenseitige Aufklä
rung oder Vereinbarung nicht erzielt werden, so halten sie,
doch nur behufs einfacher Abstimmung eiue gemeinschaftliche
Sitzung.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Gegenwart zweier Drittheile
der Mitglieder beider Delegationen, und zwar in gleicher Anzahl,
erforderlich, was durch Auslosung der in Mehrzahl anwesenden
Mitglieder der einen Parthei erzielt wird.
Die Delegationen können nur über die ihnen vorgelegten
gemeinsamen Angelegenheiten des Aeussern, der Militär- und
Finanz - Angelegenheiten entscheiden, — weiter reicht ihr Wir
kungskreis nicht. Ihre Hauptaufgabe ist die Entscheidung über
den gemeinsamen Kostenüberschlag, und die Revision der hierauf
bezüglichen Rechnungen. Die in die Competeuz der Delegationen
gehörigen Beschluss ■, welche immer in öffentlicher Sitzung zu
erledigen sind, werden dem Monarchen unterbreitet, und erhalten
durch seine Sanction bindende Kraft. Die genehmigten Beschlüsse
giebt der Monarch durch das betreffende Ministerium den gesetz
gebenden Körpern beider Reichshälften kund, und lässt sie,
wenn diess geschah, durch dasselbe vollziehen. — Die Delega
tionen besitzen das Recht, das gemeinsame Ministerium oder eines
ihrer Mitglieder in Anklagestand zu versetzen. Wenn ein dies
bezüglicher Beschluss gefasst wurde, so erfolgt die Bildung des
Gerichtes derart, dass die Delegationen nicht Mitglieder aus
ihrer Mitte, sondern aus der durch sie vertretenen Reichshälfte
24 unabhängige rechtskundige Staatsbürger in Vorschlag brin
gen, von welchen jede Delegation 12, — der Beschuldigte eben
falls 12 Mitglieder streicht, mit der Berücksichtigung jedoch,
dass die Richter aus beiden Staaten gleich an Zahl seien.
Zu Folge des Ausgleichs-Vertrages wurde ein Beitrag zur
Tilgung der bisherigen Staatsschuld in der Weise übernommen,
dass Ungarn unter diesem Titel eine k eine r w eiteren Ve r-
änderung unterworfene Jahress um m e von 29.188,0 0