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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

iu Pest, das andere Jahr in Wien, oder wenn Se. Majestät und 
der Eeichsrath es so wollte, in irgend einer andern Hauptstadt 
der beiden Reicheshälften abgehalten werden mögen. — Jede 
Delegation wählt ihren Präsidenten und ihre Schriftführer und 
bestimmt selbst ihre Geschäftsordnung. Beide Delegationen halten 
abgesonderte Sitzungen, absolute Stimmenmehrheit ist entschei 
dend und wird als Beschluss der Delegation betrachtet. Die 
Beschlüsse theilen sich die Delegationen schriftlich mit, sollte 
jedoch durch schriftliche Mittheilung eine gegenseitige Aufklä 
rung oder Vereinbarung nicht erzielt werden, so halten sie, 
doch nur behufs einfacher Abstimmung eiue gemeinschaftliche 
Sitzung. 
Zur Beschlussfähigkeit ist die Gegenwart zweier Drittheile 
der Mitglieder beider Delegationen, und zwar in gleicher Anzahl, 
erforderlich, was durch Auslosung der in Mehrzahl anwesenden 
Mitglieder der einen Parthei erzielt wird. 
Die Delegationen können nur über die ihnen vorgelegten 
gemeinsamen Angelegenheiten des Aeussern, der Militär- und 
Finanz - Angelegenheiten entscheiden, — weiter reicht ihr Wir 
kungskreis nicht. Ihre Hauptaufgabe ist die Entscheidung über 
den gemeinsamen Kostenüberschlag, und die Revision der hierauf 
bezüglichen Rechnungen. Die in die Competeuz der Delegationen 
gehörigen Beschluss ■, welche immer in öffentlicher Sitzung zu 
erledigen sind, werden dem Monarchen unterbreitet, und erhalten 
durch seine Sanction bindende Kraft. Die genehmigten Beschlüsse 
giebt der Monarch durch das betreffende Ministerium den gesetz 
gebenden Körpern beider Reichshälften kund, und lässt sie, 
wenn diess geschah, durch dasselbe vollziehen. — Die Delega 
tionen besitzen das Recht, das gemeinsame Ministerium oder eines 
ihrer Mitglieder in Anklagestand zu versetzen. Wenn ein dies 
bezüglicher Beschluss gefasst wurde, so erfolgt die Bildung des 
Gerichtes derart, dass die Delegationen nicht Mitglieder aus 
ihrer Mitte, sondern aus der durch sie vertretenen Reichshälfte 
24 unabhängige rechtskundige Staatsbürger in Vorschlag brin 
gen, von welchen jede Delegation 12, — der Beschuldigte eben 
falls 12 Mitglieder streicht, mit der Berücksichtigung jedoch, 
dass die Richter aus beiden Staaten gleich an Zahl seien. 
Zu Folge des Ausgleichs-Vertrages wurde ein Beitrag zur 
Tilgung der bisherigen Staatsschuld in der Weise übernommen, 
dass Ungarn unter diesem Titel eine k eine r w eiteren Ve r- 
änderung unterworfene Jahress um m e von 29.188,0 0
	        
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