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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Gulden zahlt, von welcher Summe 11.776,000 Gulden in klingen 
der Münze zu erlegen sind. Ferner wurde beschlossen, dass die 
Zollgesetzgebung, die mit der gewerblichen Production in 
innigem Zusammenhänge stehenden indirecten Steuern, 
das Geld System und die G e 1 d w ä h r n n g, das Vorgehen 
bezüglich der im gemeinsamen Interesse liegenden E i s e n b a h- 
nen, die Organisirung der Landesverteidigung immer 
im gemeinsamen Einvernehmen und nach glei 
chen Prinzipien geregelt werden. Auf Grund dessen wurde 
mit Oestereich für 10 Jahre ein Zoll- und Handelsbünd- 
n i s s geschlossen nach welchem beide Staatskörper e i n gemein 
sames Z.o 11- und Handelsgebiet bilden, die mit fremden 
Milchten eingegangenen Verträge, die Zolltarife, die Zollgesetze, 
die Zoll-Einnahmen und Zollverwaltung, die Seeschifffahrts- und 
Seesanitätsangelegenheiten, die unter die Beschlüsse des im Jahre 
1S57 in Wien abgehaltenen Congresses gehörigen Flussschiff 
fahrtsangelegenheiten, die Verwaltung der Eisenbahnen, alle 
Consulatsangelegenheiten, das Salz- und Tabakmonopol, die 
indirekten Steuern, das österreichische Werth-, Maas- und Ge 
wichtssystem, die Rechte der Gewerbetreibenden, die Post- und 
Telegrafenangelegenheiteu, der Schutz des Autoren- und Künstler - 
Eigenthnmsrechtes, die Concessionirung von Credit- und Versi 
cherungsinstituten im Interesse beider Staaten, sowohl moralisch 
als auch materiell nach dem Prinzipe der Parität unter gleich 
berechtigter Mitwirkung beider Gesetzgebungen und Regierungen, 
im gegenseitigen Einvernehmen gleichartig behandelt und er 
ledigt werden. 
6. Die Rechte und Pflichten der ungarischen Staatsbürger. 
Vor allem Anderen müssen wir bemerken, dass in Ungarn we 
der Geburt und Religion, nochNationalität und 
WohnorteinenUnterschied in dem Genüsse der 
bürgerlichen Rechte oder Bürgerpflichten be- 
g r ü n d e u. Jeder Bürger Ungarns ist frei geboren; Jeder kann 
sich die Mittel zu seinem moralischen und materiellenWohlbefinden 
frei und mit der Beruhigung wählen, in seinem Streben, so weit 
es sich mit dem allgemeinen Besten verträgt, auf den Schutz des 
Gesetzes rechnen zu können. Die ungarische Verfassung stellte 
dem Staatsbürger gegenüber das Prinzip der Gleichbelastung und
	        
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