Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

106

Gulden  zahlt,  von  welcher  Summe  11.776,000  Gulden  in  klingender ­
  Münze  zu  erlegen  sind.  Ferner  wurde  beschlossen,  dass  die
Zollgesetzgebung,  die  mit  der  gewerblichen  Production  in
innigem  Zusammenhänge  stehenden  indirecten  Steuern,
das  Geld  System  und  die  G  e  1  d  w  ä  h  r  n  n  g,  das  Vorgehen
bezüglich  der  im  gemeinsamen  Interesse  liegenden  E  i  s  e  n  b  a  hnen,
  die  Organisirung  der  Landesverteidigung  immer
im  gemeinsamen  Einvernehmen  und  nach  gleichen ­
  Prinzipien  geregelt  werden.  Auf  Grund  dessen  wurde
mit  Oestereich  für  10  Jahre  ein  Zoll-  und  Handelsbündn
  i  s  s  geschlossen  nach  welchem  beide  Staatskörper  e  i  n  gemeinsames ­
  Z.o  11-  und  Handelsgebiet  bilden,  die  mit  fremden
Milchten  eingegangenen  Verträge,  die  Zolltarife,  die  Zollgesetze,
die  Zoll-Einnahmen  und  Zollverwaltung,  die  Seeschifffahrts-  und
Seesanitätsangelegenheiten,  die  unter  die  Beschlüsse  des  im  Jahre
1S57  in  Wien  abgehaltenen  Congresses  gehörigen  Flussschifffahrtsangelegenheiten, ­
  die  Verwaltung  der  Eisenbahnen,  alle
Consulatsangelegenheiten,  das  Salz-  und  Tabakmonopol,  die
indirekten  Steuern,  das  österreichische  Werth-,  Maas-  und  Gewichtssystem, ­
  die  Rechte  der  Gewerbetreibenden,  die  Post-  und
Telegrafenangelegenheiteu,  der  Schutz  des  Autoren-  und  Künstler  -
Eigenthnmsrechtes,  die  Concessionirung  von  Credit-  und  Versi
cherungsinstituten  im  Interesse  beider  Staaten,  sowohl  moralisch
als  auch  materiell  nach  dem  Prinzipe  der  Parität  unter  gleichberechtigter ­
  Mitwirkung  beider  Gesetzgebungen  und  Regierungen,
im  gegenseitigen  Einvernehmen  gleichartig  behandelt  und  erledigt ­
  werden.

6.  Die  Rechte  und  Pflichten  der  ungarischen  Staatsbürger.
Vor  allem  Anderen  müssen  wir  bemerken,  dass  in  Ungarn  weder ­
  Geburt  und  Religion,  nochNationalität  und
WohnorteinenUnterschied  in  dem  Genüsse  der
bürgerlichen  Rechte  oder  Bürgerpflichten  beg
  r  ü  n  d  e  u.  Jeder  Bürger  Ungarns  ist  frei  geboren;  Jeder  kann
sich  die  Mittel  zu  seinem  moralischen  und  materiellenWohlbefinden
frei  und  mit  der  Beruhigung  wählen,  in  seinem  Streben,  so  weit
es  sich  mit  dem  allgemeinen  Besten  verträgt,  auf  den  Schutz  des
Gesetzes  rechnen  zu  können.  Die  ungarische  Verfassung  stellte
dem  Staatsbürger  gegenüber  das  Prinzip  der  Gleichbelastung  und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.