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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Gleichberechtigung auf. Die Rechte und Freiheiten der Bekenner 
der verschiedenen Glaubensbekenntnisse sind durch besondere 
Gesetze gesichert, und das Verhältniss der Kirche zum Staate wird 
durch die Gesetzgebung geregelt. Eine Glaubensgenossenschaft, 
bezüglich welcher keine gesetzliche Verfügung besteht, wird als 
nicht bestehend betrachtet und hat keinen Anspruch auf den 
Schutz der Behörden. 
Die Verhandlungs- und Berathungssprache für die Gesetz 
gebung, überhaupt die Geschäftssprache der Regierung und der 
Behörden, so wie aller Staatsämter, der durch den Staat erhal 
tenen Unterrichts-, Wohlthätigkeits- und anderen Institute, ausser 
in Kroatien und Slavonien, ist die ungarische Sprache. 
Die Gesetze und wichtigem Regierungsverordnungen wer 
den in alle gangbaren Landessprachen übersetzt, und auch 
in denselben publizirt. 
Bei Sitzungen der Municipien kann sich Jeder seiner Mut 
tersprache bedienen, auch können die Protocolle, wenn es von 
dem betreffenden Vertretungskörper gewünscht wird, ausser der 
ungarischen Textirung auch in andern im Lande üblichen Spra 
chen abgefasst werden. 
Die Sprache der Gemeinden, kirchlilichen Behörden und 
nicht vom Staate erhaltenen Schulen hängt von der Körperschaft 
ab, welche die Angelegenheiten derselben verwaltet, übrigens 
aber ist die Regierung und Behörde verpflichtet, Eingaben, Zeug 
nisse und Dokumente in jeder landesüblichen Sprache anzuneh 
men ; auch wird in allen Mittel- und höheren Schulen des Staates 
die in der betreffenden Gegend des Landes übliche Sprache als 
Lehrgegenstand vorgetragen. 
Jeder Bürger ist durch das Gesetz zur Erwerbung von 
Grundbbeitz oder zur Erlangung eines Amtes berechtigt (vor dem 
Jahre 1848 konnten auf höhere Aemter nur Adelige Anspruch 
machen). Der, wie wir später sehen werden, mit sehr umfang 
reichen und Jedermann leicht zugänglichen Rechten ausgestattete 
Staatsbürger nimmt Theil an der Wahl seiner eigenen Gemeinde- 
und Municipal-Organe, hat bei den Gemeinde- und Generalver 
sammlungen der Municipien seine Stimme und übt sein gesetzliches 
Stimmrecht auch bei der Wahl der Abgeordneten zum Reichs 
tage aus. 
Unter denB ü r ge r pflichten stehen die m o r a 1 i s ch en 
in erster Reihe und unter diesen jene gesetzlichen Anordnungen
	        
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