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obenan, wornach alle Eltern, Vormünder und alle Jene, welche
Kinder haben, Lehrlinge oder Dienstleute halten, bei Strafe ver
pflichtet sind, ihre Kinder oder Mündel, wenn selbe weder zu
Hause, noch in einem Institute Privat-Unterricht erhalten,
mit Vollendung des 6. Jahres bis zum 12, oder 15. Jahre iu eine
öffentliche Schule zu schicken.
Ferner fordert die ungarische Verfassung von jedem Staats
bürger: Achtung und Gehorsam vor dem Gesetze, Treue für
Vaterland und König.
Jedermann hat die im Sinne des Gesetzes ihm auferlegten
öffentlichen Lasten ohne Weigerung zu tragen, widrigenfalls er
der durch das Gesetz bestimmten Strafe verfallt.
Unter öffentlichen Lasten sind alle jene Verpflichtungen zu
verstehen, welche zum Wohle des Staates und des Municipiums
der Kirchen und der Schulen, oder zu was immer für einem das
allgemeine Wohl befördernden und als solcher durch das Gesetz
anerkannten Zwecke dienen; hieher gehören: die Steuerpflicht,
die Landesvertheidigung, öffentliche Arbeiten, welche entweder
in Natura geleistet werden oder aber mit Geld abzulösen sind,
Handleistungen und Fuhren zur Herstellung der Staats- und Com-
municationsstrassen, Brücken, Kanäle, Dämme; ferners an solchen
Orten, wo Eisenbahnen, Posten oder der Verkehr zu Wasser
nicht besteht, die Beistellung der Vorspann für die in
Staats- oder dienstlichen Angelegenheiten reisenden Beamten
und Militärs; schliesslich die Einquartirung der Soldaten und
deren Verköstigung. Die Art und Weise der Erfüllung dieser
Verpflichtungen ist durch ein hierauf bezügliches eigenes Gesetz
und durch Verwaltungs-Vorschriften bestimmt. —
Der auf Erwerbung des Bürgerrechtes bezügliche Gesetz-
entvvurt wurde von dem Reichstage noch nicht verhandelt, jedoch
kann Jeder das Bürgerrecht erwerben, der durch längere Zeit
(- ,F> Jahre hindurch) im Lande wohnt, Steuer zahlt, aus seinem
Staate entlassen ist und sich durch die Aufnahme in eine hie
sige Gemeinde das Zuständigkeitsrecht erworben hat. — Die Er
laubnis zur Einwanderung, welche mit dem Staatsbürgerrechte
gleichbedeutend ist, wird nach Erfüllung der vorerwähnten Be
dingungen von dem Minister des Innern ertheilt, worauf der Eiu-
gewanderte vor der Behörde auf die Verfassung schwört, und so
zum ungarischen Staatsbürger wird.