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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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7. Die Verwaltung. 
Die gesammten Zweige der inneren Verwaltung 
laufen in den Händen des Ministers des Inneren zusammen, wel 
cher zugleich die Oberaufsicht über die mit der unmittelbaren 
Executive betrauten Municipien führt. 
DieM unicipalbehörden nehmen in dem Verwaltungs- 
Organismus eine bedeutende Stelle ein, und bilden die Vermitte 
lung einesteils zwischen der Regierung, mit welcher sie in un 
mittelbarer Verbindung stehen, und anderntheils zwischen den 
Gemeinden, beziehungsweise den auf deren Territorium lebenden 
Staatsbürgern. 
Der Wirkungskreis der Municipalbehörden tlieilt 
sich daher in zwei Hauptzweige, indem sie theils vermittelnde 
Organe der Staatsverwaltung sind, theils innerhalb 
der gesetzlichen Schranken das Recht der Selbstregie 
rung ausüben. 
Zum Wirkungskreise der Selbstregierung gehört: die Be 
stimmung des Jahres-Kostenüberschlages, die Erwerbung von 
Stammvermögen oder dessen Veräusserung, die Aufnahme von 
Anlehen, die Wahl ihrer eigenen Verwaltungsorgane, die Errich 
tung neuer Aemter, besonders die Festsetzung der die Ver 
waltung regelnden Statuten, welche, wenn sie den im Gesetze vor 
geschriebenen Anforderungen entsprechen, Gesetzeskraft besitzen. 
Jene Beschlüsse der Municipien, welche der Genehmigung 
des Ministers des Inneren bedürfen, sind ausdrücklich bestimmt. 
Die M unicipalbehörden sind von zweieriei Art. Die 
der C o m i t a t e, zu welchen auch jene der Stühle, Bezirke und 
Distrikte gehören, und die Behörden der mit einer selbstständigen 
Jurisdiktion bekleideten königl. Freistädte. Betreffs ihrer 
autnonomen Rechte (Verwaltung und Selbstregierung) ist der Wir 
kungskreis beider Arten ein und derselbe. — Beide sind selbst 
ständig, von anderen Municipalbehörden unabhängig und in ihrer 
Wirksamkeit der Regierung unmittelbar untergeordnet. 
Dem Wesen ihrer Rechte nach findet daher zwischen den 
beiden Arten von Municipalbehörden keinerlei Unterschied statt. 
Die Verschiedenheit ist somit nur eine äusserliche, und beruht : 
erstens auf der Benennung, zweitens auf der Organisirung, und 
drittens auf den materiellen Verhältnissen.
	        
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