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7. Die Verwaltung.
Die gesammten Zweige der inneren Verwaltung
laufen in den Händen des Ministers des Inneren zusammen, wel
cher zugleich die Oberaufsicht über die mit der unmittelbaren
Executive betrauten Municipien führt.
DieM unicipalbehörden nehmen in dem Verwaltungs-
Organismus eine bedeutende Stelle ein, und bilden die Vermitte
lung einesteils zwischen der Regierung, mit welcher sie in un
mittelbarer Verbindung stehen, und anderntheils zwischen den
Gemeinden, beziehungsweise den auf deren Territorium lebenden
Staatsbürgern.
Der Wirkungskreis der Municipalbehörden tlieilt
sich daher in zwei Hauptzweige, indem sie theils vermittelnde
Organe der Staatsverwaltung sind, theils innerhalb
der gesetzlichen Schranken das Recht der Selbstregie
rung ausüben.
Zum Wirkungskreise der Selbstregierung gehört: die Be
stimmung des Jahres-Kostenüberschlages, die Erwerbung von
Stammvermögen oder dessen Veräusserung, die Aufnahme von
Anlehen, die Wahl ihrer eigenen Verwaltungsorgane, die Errich
tung neuer Aemter, besonders die Festsetzung der die Ver
waltung regelnden Statuten, welche, wenn sie den im Gesetze vor
geschriebenen Anforderungen entsprechen, Gesetzeskraft besitzen.
Jene Beschlüsse der Municipien, welche der Genehmigung
des Ministers des Inneren bedürfen, sind ausdrücklich bestimmt.
Die M unicipalbehörden sind von zweieriei Art. Die
der C o m i t a t e, zu welchen auch jene der Stühle, Bezirke und
Distrikte gehören, und die Behörden der mit einer selbstständigen
Jurisdiktion bekleideten königl. Freistädte. Betreffs ihrer
autnonomen Rechte (Verwaltung und Selbstregierung) ist der Wir
kungskreis beider Arten ein und derselbe. — Beide sind selbst
ständig, von anderen Municipalbehörden unabhängig und in ihrer
Wirksamkeit der Regierung unmittelbar untergeordnet.
Dem Wesen ihrer Rechte nach findet daher zwischen den
beiden Arten von Municipalbehörden keinerlei Unterschied statt.
Die Verschiedenheit ist somit nur eine äusserliche, und beruht :
erstens auf der Benennung, zweitens auf der Organisirung, und
drittens auf den materiellen Verhältnissen.