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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Bezüglich .der Benennung gibt es, wie gesagt, einerseits 
C o in i t a t s- (Stuhl-, Bezirks-, Distrikts-), andererseits städti 
sche Municipalbehörden. — 
Betreffs ihrer Organisation unterscheiden sie sich insofern, 
dass die Municipien der Comitate, Stühle, Bezirke und Distrikte 
aus mehreren, auf einem grossem Territorium verbreiteten Ge 
meinden bestehen, während der Wirkungskreis der städtischen 
Municipalbehörde sich nur auf die Stadt und deren Weichbild 
sammt ihren Einwohnern erstreckt. 
Die Gesanuntheit des Municipiums vertritt die Repräsentanz, 
welche durch ihre Generalversammlung auch die Verwaltung ausixbt. 
Diese Representanz besteht zur Hälfte aus den auf dem Ge 
biete des Municipiums wohnenden, höchstbesteuerten, volljährigen 
und zur Wahl der Reichstags-Abgeordneten berechtigten Staats 
bürgern (Virilisten), zur Hälfte aber aus gewählten Vertretern. 
Die des Lesens und Schreibens Unkundigen, Diejenigen, welche 
nicht zwei Jahre in der Gemeinde ansässig sind oder nicht seit 
so lange auf dem bezüglichen Territorium wohnen, welche keine 
Steuern zahlen, und schliesslich Jene, die mit der Behörde in 
contraktlicher Verbindung oder irgendwelcher Verrechnung stehen, 
können nicht Repräsentanten sein. 
In den Comitaten kommt auf je 500, in den Städten auf je 
250 Einwohner ein Repräsentant. — Die Gesammtzahl der Re 
präsentanten darf nicht Uber 400, bei manchen Municipalbehör 
den nicht unter 120 und nicht über 600 betragen. — Die Reprä 
sentanten werden nach Wahlbezirken gewählt, so dass jeder Theil 
des Municipiums vertreten ist; die Wahl findet von 3 zu 3 
Jahren auf 6 Jahre statt und tritt nach Ablauf der ersten 3 Jahre 
die durch das Loos bestimmte Hälfte der Gewählten aus. 
Die Repräsentanz übt das Recht der Verwaltung in der 
Generalversammlung aus, deren Präsident in den Comitaten der 
Obergespanu oder Oberkönigsrichter, im Verhinderungsfälle aber 
der Vicegespann oder Vicekönigsrichter u. s. w., — in Städten 
der Bürgermeister ist. 
Die Anzahl und Zeit der Generalversammlungen bestimmt 
die Behörde, doch muss jedes Frühjahr wegen Revidirung der 
Rechnungen, und jeden Herbst zur Zusammstellung des Prälimi 
nare eine Generalversammlung abgehalten werden. 
Zur Vorbesprechung wichtigerer Angelegenheiten der Ge: 
neralVersammlung wählt die Comitatsrepräsentanz auf 6 Jahre 
ein ständiges ComitA
	        
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