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Full text : Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Bezüglich  .der  Benennung  gibt  es,  wie  gesagt,  einerseits
C  o  in  i  t  a  t  s-  (Stuhl-,  Bezirks-,  Distrikts-),  andererseits  städtische ­
  Municipalbehörden.  —
Betreffs  ihrer  Organisation  unterscheiden  sie  sich  insofern,
dass  die  Municipien  der  Comitate,  Stühle,  Bezirke  und  Distrikte
aus  mehreren,  auf  einem  grossem  Territorium  verbreiteten  Gemeinden ­
  bestehen,  während  der  Wirkungskreis  der  städtischen
Municipalbehörde  sich  nur  auf  die  Stadt  und  deren  Weichbild
sammt  ihren  Einwohnern  erstreckt.
Die  Gesanuntheit  des  Municipiums  vertritt  die  Repräsentanz,
welche  durch  ihre  Generalversammlung  auch  die  Verwaltung  ausixbt.
Diese  Representanz  besteht  zur  Hälfte  aus  den  auf  dem  Gebiete ­
  des  Municipiums  wohnenden,  höchstbesteuerten,  volljährigen
und  zur  Wahl  der  Reichstags-Abgeordneten  berechtigten  Staatsbürgern ­
  (Virilisten),  zur  Hälfte  aber  aus  gewählten  Vertretern.
Die  des  Lesens  und  Schreibens  Unkundigen,  Diejenigen,  welche
nicht  zwei  Jahre  in  der  Gemeinde  ansässig  sind  oder  nicht  seit
so  lange  auf  dem  bezüglichen  Territorium  wohnen,  welche  keine
Steuern  zahlen,  und  schliesslich  Jene,  die  mit  der  Behörde  in
contraktlicher  Verbindung  oder  irgendwelcher  Verrechnung  stehen,
können  nicht  Repräsentanten  sein.
In  den  Comitaten  kommt  auf  je  500,  in  den  Städten  auf  je
250  Einwohner  ein  Repräsentant.  —  Die  Gesammtzahl  der  Repräsentanten ­
  darf  nicht  Uber  400,  bei  manchen  Municipalbehörden ­
  nicht  unter  120  und  nicht  über  600  betragen.  —  Die  Repräsentanten ­
  werden  nach  Wahlbezirken  gewählt,  so  dass  jeder  Theil
des  Municipiums  vertreten  ist;  die  Wahl  findet  von  3  zu  3
Jahren  auf  6  Jahre  statt  und  tritt  nach  Ablauf  der  ersten  3  Jahre
die  durch  das  Loos  bestimmte  Hälfte  der  Gewählten  aus.
Die  Repräsentanz  übt  das  Recht  der  Verwaltung  in  der
Generalversammlung  aus,  deren  Präsident  in  den  Comitaten  der
Obergespanu  oder  Oberkönigsrichter,  im  Verhinderungsfälle  aber
der  Vicegespann  oder  Vicekönigsrichter  u.  s.  w.,  —  in  Städten
der  Bürgermeister  ist.
Die  Anzahl  und  Zeit  der  Generalversammlungen  bestimmt
die  Behörde,  doch  muss  jedes  Frühjahr  wegen  Revidirung  der
Rechnungen,  und  jeden  Herbst  zur  Zusammstellung  des  Präliminare ­
  eine  Generalversammlung  abgehalten  werden.
Zur  Vorbesprechung  wichtigerer  Angelegenheiten  der  Ge:
neralVersammlung  wählt  die  Comitatsrepräsentanz  auf  6  Jahre
ein  ständiges  ComitA
            
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