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Bezüglich .der Benennung gibt es, wie gesagt, einerseits
C o in i t a t s- (Stuhl-, Bezirks-, Distrikts-), andererseits städti
sche Municipalbehörden. —
Betreffs ihrer Organisation unterscheiden sie sich insofern,
dass die Municipien der Comitate, Stühle, Bezirke und Distrikte
aus mehreren, auf einem grossem Territorium verbreiteten Ge
meinden bestehen, während der Wirkungskreis der städtischen
Municipalbehörde sich nur auf die Stadt und deren Weichbild
sammt ihren Einwohnern erstreckt.
Die Gesanuntheit des Municipiums vertritt die Repräsentanz,
welche durch ihre Generalversammlung auch die Verwaltung ausixbt.
Diese Representanz besteht zur Hälfte aus den auf dem Ge
biete des Municipiums wohnenden, höchstbesteuerten, volljährigen
und zur Wahl der Reichstags-Abgeordneten berechtigten Staats
bürgern (Virilisten), zur Hälfte aber aus gewählten Vertretern.
Die des Lesens und Schreibens Unkundigen, Diejenigen, welche
nicht zwei Jahre in der Gemeinde ansässig sind oder nicht seit
so lange auf dem bezüglichen Territorium wohnen, welche keine
Steuern zahlen, und schliesslich Jene, die mit der Behörde in
contraktlicher Verbindung oder irgendwelcher Verrechnung stehen,
können nicht Repräsentanten sein.
In den Comitaten kommt auf je 500, in den Städten auf je
250 Einwohner ein Repräsentant. — Die Gesammtzahl der Re
präsentanten darf nicht Uber 400, bei manchen Municipalbehör
den nicht unter 120 und nicht über 600 betragen. — Die Reprä
sentanten werden nach Wahlbezirken gewählt, so dass jeder Theil
des Municipiums vertreten ist; die Wahl findet von 3 zu 3
Jahren auf 6 Jahre statt und tritt nach Ablauf der ersten 3 Jahre
die durch das Loos bestimmte Hälfte der Gewählten aus.
Die Repräsentanz übt das Recht der Verwaltung in der
Generalversammlung aus, deren Präsident in den Comitaten der
Obergespanu oder Oberkönigsrichter, im Verhinderungsfälle aber
der Vicegespann oder Vicekönigsrichter u. s. w., — in Städten
der Bürgermeister ist.
Die Anzahl und Zeit der Generalversammlungen bestimmt
die Behörde, doch muss jedes Frühjahr wegen Revidirung der
Rechnungen, und jeden Herbst zur Zusammstellung des Prälimi
nare eine Generalversammlung abgehalten werden.
Zur Vorbesprechung wichtigerer Angelegenheiten der Ge:
neralVersammlung wählt die Comitatsrepräsentanz auf 6 Jahre
ein ständiges ComitA