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Die Gesetze und die von der Regierung an
die Municipien ergangenen Verordnungen voll
ziehen dieselben in ihrem Territorium durch
ihr eigenes Personale. Das Municipium kann zwar inner
halb der Schranken des Gesetzes gegen eine Regierungsverord
nung Protest einlegen, hat jedoch, im Falle der Minister trotz der
vorgebrachten Gründe die Vollziehung fordert oder aber die
durch die Behörde gefassten Beschlüsse sistirt, der Regie
rungsverordnung allsogleich und unbedingt Folge zu leisten,
kann jedoch, sobald sie die Verordnung für nachtheilig hält, beim
Abgeordnetenhause um Abhilfe ansuchen.
An der Spitze der mit municipalen Rechten be
kleideten Comitate und Städte steht der Comitats, beziehungs
weise städtische Obergespaii; an der Spitze der Seklerstühle der
Oberkönigrichter, an der Spitze der Bezirke und Distrikte der
Oberkapitän, und an der Spitze des Zipser Bezirkes der Be
zirksgraf; diese Oberbeamten ernennt und enthebt auf Vortrag
des Ministers des Innern der König.
Der Obergespan (Oberkönigrichter u. s. w.) ist Vertreter der
vollziehenden Gewalt, -controllirt die Selbstregierung der Muni-
cipalbehörden, überwacht den von den Municipien gehandhabten
Verwaltungsdienst, übt bei der Wahl der Beamten das Vorschlags
recht, dann die gesetzliche Disciplinargewalt aus, ernennt in den
Comitaten die Organe der öffentlichen Sicherheit und das Hilfs-
und Verwaltungs-Personal.
Die Centralbeamten der Comitate, Stühle, Distrikte und
Bezirke sind: der Vicegespan, Notar, Procurator, Präsident und
Beisitzer des Waisenstuhles, Kassier, Oberarzt, Oberingenieur,
Archivar, Oberrechuungsführer, Waisenvormund und Thierarzt.
Die auswärtigen (Bezirks-) Beamten sind: der Stuhlrichter,
Bezirksarzt, Bezirksingenieur, Bezirksrechnungsführer, Bezirks-
Waisen Vormund.
Der Vicegespan, der erste Beamte des Comitates (Stuhles
etc.), leitet die Verwaltung, vollzieht die Regierungsverordnungen
und die Beschlüsse der Generalversammlung, verfügt über die
Organe des Municipiums und bezüglich der Anwendung der
Executivgewalt.
Der Stuhlrichter, der erste Beamte des Bezirkes (Arrondisse
ments) versieht einestheils die gesammten Angelegenheiten der
Verwaltung, vollstreckt die Gesetze und die von seiner eigenen
Oberbehärde erhaltenen Verordnungen, überwacht die öffent-