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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Die Gesetze und die von der Regierung an 
die Municipien ergangenen Verordnungen voll 
ziehen dieselben in ihrem Territorium durch 
ihr eigenes Personale. Das Municipium kann zwar inner 
halb der Schranken des Gesetzes gegen eine Regierungsverord 
nung Protest einlegen, hat jedoch, im Falle der Minister trotz der 
vorgebrachten Gründe die Vollziehung fordert oder aber die 
durch die Behörde gefassten Beschlüsse sistirt, der Regie 
rungsverordnung allsogleich und unbedingt Folge zu leisten, 
kann jedoch, sobald sie die Verordnung für nachtheilig hält, beim 
Abgeordnetenhause um Abhilfe ansuchen. 
An der Spitze der mit municipalen Rechten be 
kleideten Comitate und Städte steht der Comitats, beziehungs 
weise städtische Obergespaii; an der Spitze der Seklerstühle der 
Oberkönigrichter, an der Spitze der Bezirke und Distrikte der 
Oberkapitän, und an der Spitze des Zipser Bezirkes der Be 
zirksgraf; diese Oberbeamten ernennt und enthebt auf Vortrag 
des Ministers des Innern der König. 
Der Obergespan (Oberkönigrichter u. s. w.) ist Vertreter der 
vollziehenden Gewalt, -controllirt die Selbstregierung der Muni- 
cipalbehörden, überwacht den von den Municipien gehandhabten 
Verwaltungsdienst, übt bei der Wahl der Beamten das Vorschlags 
recht, dann die gesetzliche Disciplinargewalt aus, ernennt in den 
Comitaten die Organe der öffentlichen Sicherheit und das Hilfs- 
und Verwaltungs-Personal. 
Die Centralbeamten der Comitate, Stühle, Distrikte und 
Bezirke sind: der Vicegespan, Notar, Procurator, Präsident und 
Beisitzer des Waisenstuhles, Kassier, Oberarzt, Oberingenieur, 
Archivar, Oberrechuungsführer, Waisenvormund und Thierarzt. 
Die auswärtigen (Bezirks-) Beamten sind: der Stuhlrichter, 
Bezirksarzt, Bezirksingenieur, Bezirksrechnungsführer, Bezirks- 
Waisen Vormund. 
Der Vicegespan, der erste Beamte des Comitates (Stuhles 
etc.), leitet die Verwaltung, vollzieht die Regierungsverordnungen 
und die Beschlüsse der Generalversammlung, verfügt über die 
Organe des Municipiums und bezüglich der Anwendung der 
Executivgewalt. 
Der Stuhlrichter, der erste Beamte des Bezirkes (Arrondisse 
ments) versieht einestheils die gesammten Angelegenheiten der 
Verwaltung, vollstreckt die Gesetze und die von seiner eigenen 
Oberbehärde erhaltenen Verordnungen, überwacht die öffent-
	        
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