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liehe Sicherheit u. s. w. und beaufsichtiget und controllirt
anderntheils die Verwaltung der zum Bezirke gehörigen Ge
meinden.
Das letzte Glied der Verwaltungskette in den Comitaten
ist die Gemeinde, welche in den Sitzungen ihres Vertretungs
körpers gleichfalls ihre eigenen Angelenheiten selbsständig erle -
digt und durch ihre eigenen Gemeindevorstände die Gesetze und
die auf die Municipial-Administration bezüglichen Verordnungen
vollzieht.
Der erste Beamte der mit municipalen Rechten bekleideten
Städte ist der Bürgermeister, dessen Wirkungskreis dem Wesen
nach derselbe ist, wie jener des Vicegespans der Comitate. Zur
Seite des Bürgermeisters steht der Magistrat, dessen Mitglieder
(Magistratsräthe) als Organe der Verwaltung, jedes in seinem
Fache, dieselbe Stelle einnehmen, wie der Comitats-Stuhlrichter,
nur dass der Magistrat wichtigere Angelegenheiten unter dem
Vorsitze des Bügermeisters in corpore entscheidet, und mit der
Vollstreckung derBesclüsse einzelne seiner Mitglieder betraut.
Die Beamten der Municipien beider Art werden von der
Repräsentanz, d. h. der Comitats- und städtischen General
versammlung auf 6 Jahre gewählt. Betreffs Besetzung der in dem
Gesetze erwänhnten Oberbeamtenstellen hat der Obergespan das
Vorschlagsrecht.
Schliesslich sind die Beamten nach dem Gesetse verantwort
lich für die während ihrer Amtirung vorkommenden absichtlichen
oder aus Unachtsamkeit entstandenen Gebahrungs- und Unterlas
sungsfehler, durch welche die Gemeinde, das Municipium, der
Staat oder der Einzelne ungerechter und unverdienter Weise
beschädigt oder verkürzt wurden, und wenn dieselben durch
vorschriftsmässigen Rechtsbehelf nicht gut gemacht werden kön
nen, zu vollständigem Schadenersätze verpflichtet.
Der Künigsboden oder die sächsischen Stühle und Städte
in Siebenbürgen besitzen eine, auf altes Selbstregierungsrecht
gestützte innere Verwaltungsorganisation, eigene Behörden, und
die ganze Nation besondere Rechte, deren Angelegenheiten unter
dem Vorsitze des sächsischen Nationsgrafen (Comes) von einer
eigenen Generalversammlung (Universität) erledigt werden;
ausserdem bildet der sächsische Comes das Verbindungsglied
zwischen der Regierung und der sächsischen Nation und stehen
die sächsischen Behörden theils durch ihn, theils unmittelbar mit
dem Ministerium im Verkehr.