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Full text: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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liehe Sicherheit u. s. w. und beaufsichtiget und controllirt 
anderntheils die Verwaltung der zum Bezirke gehörigen Ge 
meinden. 
Das letzte Glied der Verwaltungskette in den Comitaten 
ist die Gemeinde, welche in den Sitzungen ihres Vertretungs 
körpers gleichfalls ihre eigenen Angelenheiten selbsständig erle - 
digt und durch ihre eigenen Gemeindevorstände die Gesetze und 
die auf die Municipial-Administration bezüglichen Verordnungen 
vollzieht. 
Der erste Beamte der mit municipalen Rechten bekleideten 
Städte ist der Bürgermeister, dessen Wirkungskreis dem Wesen 
nach derselbe ist, wie jener des Vicegespans der Comitate. Zur 
Seite des Bürgermeisters steht der Magistrat, dessen Mitglieder 
(Magistratsräthe) als Organe der Verwaltung, jedes in seinem 
Fache, dieselbe Stelle einnehmen, wie der Comitats-Stuhlrichter, 
nur dass der Magistrat wichtigere Angelegenheiten unter dem 
Vorsitze des Bügermeisters in corpore entscheidet, und mit der 
Vollstreckung derBesclüsse einzelne seiner Mitglieder betraut. 
Die Beamten der Municipien beider Art werden von der 
Repräsentanz, d. h. der Comitats- und städtischen General 
versammlung auf 6 Jahre gewählt. Betreffs Besetzung der in dem 
Gesetze erwänhnten Oberbeamtenstellen hat der Obergespan das 
Vorschlagsrecht. 
Schliesslich sind die Beamten nach dem Gesetse verantwort 
lich für die während ihrer Amtirung vorkommenden absichtlichen 
oder aus Unachtsamkeit entstandenen Gebahrungs- und Unterlas 
sungsfehler, durch welche die Gemeinde, das Municipium, der 
Staat oder der Einzelne ungerechter und unverdienter Weise 
beschädigt oder verkürzt wurden, und wenn dieselben durch 
vorschriftsmässigen Rechtsbehelf nicht gut gemacht werden kön 
nen, zu vollständigem Schadenersätze verpflichtet. 
Der Künigsboden oder die sächsischen Stühle und Städte 
in Siebenbürgen besitzen eine, auf altes Selbstregierungsrecht 
gestützte innere Verwaltungsorganisation, eigene Behörden, und 
die ganze Nation besondere Rechte, deren Angelegenheiten unter 
dem Vorsitze des sächsischen Nationsgrafen (Comes) von einer 
eigenen Generalversammlung (Universität) erledigt werden; 
ausserdem bildet der sächsische Comes das Verbindungsglied 
zwischen der Regierung und der sächsischen Nation und stehen 
die sächsischen Behörden theils durch ihn, theils unmittelbar mit 
dem Ministerium im Verkehr.
	        
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