MAK

Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

113 
Wir vermeiden es, in das weitere Detail der gegenwär 
tigen Organisirung des Königsbodens einzugehen, da das Gesetz 
betreffs Reorganisirung derselben ohnehin in kürzester Zeit ent 
scheiden wird. 
In Ungarn ist die Organisation der öffentlichen 
Sicherheit zwar keine staatliche, doch sind alle diessbezüg- 
lichen Angelegenheiten in erster Reihe in den Händen des Mini 
sters des Innern vereinigt und er verfügt als oberste Poli 
zeibehörde theils in seinem Wirkungskreise, theils entscheidet 
er in Recursfällen in oberster Instanz, doch immer endgiltig. 
Mit der Verwaltung der Lokalpolizei sind die Gemeinde 
vorstände (Richter) betraut, und überwachen die Interessen 
der allgemeinen Sicherheit in erster Linie im eignen 
Territorium. In den Comitaten ist die erste Instanz in An 
gelegenheiten der öffentlichen Sicherheit der Stuhlrichter, die 
zweite der Vicegespan; in Städten die erste der Bürgermeister 
und die zweite der Magistrat. Die dritte und oberste Instanz bildet 
jedoch überall der Minister des Innern, in dessen Macht es steht, 
in Ermanglung eines allgemeinen Polizeigesetzes Statuten für 
die Verwaltung aller Zweige der öffentlichen Sicherheit zu geben 
und die durch die Municipien erlassenen Verordnungen zu geneh 
migen oder im Revisionswege zu modificiren. Die Comitate und 
Städte in Ungarn verfügen für den Dienst der öffentlichen 
Sichercheit Uber eine bewaffnete (berittene und unberittene) 
Wachmannschaft, welche den von der Ernennung des Ober 
gespans abhängigen, dem Vicegespan und Stuhlrichter unterge 
ordneten Commissären und Unteroffizieren untersteht. 
Diese Sicherheitsorgane sind auf Staatskosten mit den ausgezeich 
netsten Waffen versehen. 
In Siebenbürgen besteht zu diesem Zwecke , ähnlich wie 
in den österreichischen Ländern, eine militärisch organisirte, vom 
Staate bezahlte Gensdarmerie, welche in dienstlicher Beziehung 
den politischen Behörden untersteht. 
Bezüglich der F e u e r w e h r ist zu bemerken, dass in den 
bedeutendem Städten und Gemeinden des Landes, nach dem 
Vorbilde anderer europäischer Städte, freiwillige Feuerlösch 
vereine bestehen, welche mit Pest-Ofen, als dem Centralpunkte, 
in Verbindung sind und die als zweckmässigst anerkannten 
Feuerlöschrequisiten besitzen. Die städtischen und Gemeinde 
kassen steuern zu den diessbezüglichen Auslagen namhafte Sum 
men bei, aus welchen besonders die Erhaltung und Verpflegung 
Weltausstsllungs-Catalog. n
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.