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Wir vermeiden es, in das weitere Detail der gegenwär
tigen Organisirung des Königsbodens einzugehen, da das Gesetz
betreffs Reorganisirung derselben ohnehin in kürzester Zeit ent
scheiden wird.
In Ungarn ist die Organisation der öffentlichen
Sicherheit zwar keine staatliche, doch sind alle diessbezüg-
lichen Angelegenheiten in erster Reihe in den Händen des Mini
sters des Innern vereinigt und er verfügt als oberste Poli
zeibehörde theils in seinem Wirkungskreise, theils entscheidet
er in Recursfällen in oberster Instanz, doch immer endgiltig.
Mit der Verwaltung der Lokalpolizei sind die Gemeinde
vorstände (Richter) betraut, und überwachen die Interessen
der allgemeinen Sicherheit in erster Linie im eignen
Territorium. In den Comitaten ist die erste Instanz in An
gelegenheiten der öffentlichen Sicherheit der Stuhlrichter, die
zweite der Vicegespan; in Städten die erste der Bürgermeister
und die zweite der Magistrat. Die dritte und oberste Instanz bildet
jedoch überall der Minister des Innern, in dessen Macht es steht,
in Ermanglung eines allgemeinen Polizeigesetzes Statuten für
die Verwaltung aller Zweige der öffentlichen Sicherheit zu geben
und die durch die Municipien erlassenen Verordnungen zu geneh
migen oder im Revisionswege zu modificiren. Die Comitate und
Städte in Ungarn verfügen für den Dienst der öffentlichen
Sichercheit Uber eine bewaffnete (berittene und unberittene)
Wachmannschaft, welche den von der Ernennung des Ober
gespans abhängigen, dem Vicegespan und Stuhlrichter unterge
ordneten Commissären und Unteroffizieren untersteht.
Diese Sicherheitsorgane sind auf Staatskosten mit den ausgezeich
netsten Waffen versehen.
In Siebenbürgen besteht zu diesem Zwecke , ähnlich wie
in den österreichischen Ländern, eine militärisch organisirte, vom
Staate bezahlte Gensdarmerie, welche in dienstlicher Beziehung
den politischen Behörden untersteht.
Bezüglich der F e u e r w e h r ist zu bemerken, dass in den
bedeutendem Städten und Gemeinden des Landes, nach dem
Vorbilde anderer europäischer Städte, freiwillige Feuerlösch
vereine bestehen, welche mit Pest-Ofen, als dem Centralpunkte,
in Verbindung sind und die als zweckmässigst anerkannten
Feuerlöschrequisiten besitzen. Die städtischen und Gemeinde
kassen steuern zu den diessbezüglichen Auslagen namhafte Sum
men bei, aus welchen besonders die Erhaltung und Verpflegung
Weltausstsllungs-Catalog. n