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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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der in steter Bereitschaft stehenden Mannschaft und der Pferde, 
sowie die Anschaffungskosten der Löschrequisiten bestritten 
werden. 
Die Erhaltung der Armen lastet in erster Linie auf 
der Gemeinde, in zweiter Linie auf den Municipien und kann 
die Staatssubvention nur in dem Falle in Anspruch genommen 
werden, wenn die Kräfte der Ersteren zur Tragung dieser Last 
als unzureichend befunden werden. Ebenso gehören auch die 
Findlingsangelegenheiten zum Wirkungskreise der 
betreffenden Gemeinde oder Jurisdiktion; Landes- oder 
öffentliche Findelhäuser bestehen in Ungarn 
nicht, sondern es werden die Findlinge, bis die Zuständigkeit 
derselben eruirt ist, in Verpflegung gegeben, wofür der Staat 
vorschussweise die Kosten bestreitet. Diese Auslagen betrugen 
im Jahre 1871 im Innlande 21,549 fl. 23 kr.; an ausländische 
Findelhäuser wurden 35,376 fl.59V 2 kr. gezahlt; für Nothstands- 
zwecke 10,000 Gulden verwendet. 
Betreffs der Verwaltungsauslagen der Municipien (Comitate, 
Stühle, Bezirke, Distrikte und Städte) ist zu bemerken, dass 
jedesMunicipium den Betrag der Kosten seiner 
Verwaltung und Selbstregierung selbst be 
stimmt, und für deren Deckung selbst Sorge 
trägt, jedoch verpflichtet ist, die diessbezüglichen Beschlüsse 
dem Minister des Innern zur Genehmigung vorzulegen, da sie 
ohne dieselbe nicht vollzogen werden dürfen ; sollte jedoch der 
Minister nach Ablauf von 40 Tagen, vom Tage der Eingabe an 
gerechnet, keine Entscheidung treffen, so sind die Beschlüsse als 
genehmigt zu betrachten und können vollzogen werden. 
In dem auf die Organisirung der Municipal-Behörden bezüg 
lichen XLII. Gesetzartikel des Jahres 1870 ist im Principe aus 
gesprochen, dass jede Behörde aus ihrer eigenen Handkassa die 
Auslagen auf die Art decke, dass die Domesticaisteuer nach der 
direkten (Grund-, Haus,- Einkommen- und Personal-) Staatssteuer 
ausgeworfen, mit der Siaatssteuer gleichzeitig eingehoben und 
den betreffenden Behörden monatlich vorhinein ausgefolgt werde; 
ferners(bestimmt das Gesetz, dass die vom Municipium zu zahlende 
Staatssteuer um die zu jenen Verwaltungskosten erforderliche 
Summe herabgesetzt werde; doch konnte dieses Gesetz bis jetzt 
noch nicht in Wirksamkeit treten, weil die Verwaltungskosten,, 
sowie sie früher festgesetzt waren, mit den verschiedenen Territo 
rial- und Steuerverhältnissen der Comitate u. s. w. nicht im
	        
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