114
der in steter Bereitschaft stehenden Mannschaft und der Pferde,
sowie die Anschaffungskosten der Löschrequisiten bestritten
werden.
Die Erhaltung der Armen lastet in erster Linie auf
der Gemeinde, in zweiter Linie auf den Municipien und kann
die Staatssubvention nur in dem Falle in Anspruch genommen
werden, wenn die Kräfte der Ersteren zur Tragung dieser Last
als unzureichend befunden werden. Ebenso gehören auch die
Findlingsangelegenheiten zum Wirkungskreise der
betreffenden Gemeinde oder Jurisdiktion; Landes- oder
öffentliche Findelhäuser bestehen in Ungarn
nicht, sondern es werden die Findlinge, bis die Zuständigkeit
derselben eruirt ist, in Verpflegung gegeben, wofür der Staat
vorschussweise die Kosten bestreitet. Diese Auslagen betrugen
im Jahre 1871 im Innlande 21,549 fl. 23 kr.; an ausländische
Findelhäuser wurden 35,376 fl.59V 2 kr. gezahlt; für Nothstands-
zwecke 10,000 Gulden verwendet.
Betreffs der Verwaltungsauslagen der Municipien (Comitate,
Stühle, Bezirke, Distrikte und Städte) ist zu bemerken, dass
jedesMunicipium den Betrag der Kosten seiner
Verwaltung und Selbstregierung selbst be
stimmt, und für deren Deckung selbst Sorge
trägt, jedoch verpflichtet ist, die diessbezüglichen Beschlüsse
dem Minister des Innern zur Genehmigung vorzulegen, da sie
ohne dieselbe nicht vollzogen werden dürfen ; sollte jedoch der
Minister nach Ablauf von 40 Tagen, vom Tage der Eingabe an
gerechnet, keine Entscheidung treffen, so sind die Beschlüsse als
genehmigt zu betrachten und können vollzogen werden.
In dem auf die Organisirung der Municipal-Behörden bezüg
lichen XLII. Gesetzartikel des Jahres 1870 ist im Principe aus
gesprochen, dass jede Behörde aus ihrer eigenen Handkassa die
Auslagen auf die Art decke, dass die Domesticaisteuer nach der
direkten (Grund-, Haus,- Einkommen- und Personal-) Staatssteuer
ausgeworfen, mit der Siaatssteuer gleichzeitig eingehoben und
den betreffenden Behörden monatlich vorhinein ausgefolgt werde;
ferners(bestimmt das Gesetz, dass die vom Municipium zu zahlende
Staatssteuer um die zu jenen Verwaltungskosten erforderliche
Summe herabgesetzt werde; doch konnte dieses Gesetz bis jetzt
noch nicht in Wirksamkeit treten, weil die Verwaltungskosten,,
sowie sie früher festgesetzt waren, mit den verschiedenen Territo
rial- und Steuerverhältnissen der Comitate u. s. w. nicht im