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Full text : Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Einklänge  standen,  und  weil  diese  Differenzen  zuerst  beglichen
werden  müssen,  damit  jede  Jurisdiktion  ihre  Auslagen  wenn  möglich ­
  durch  gleichförmige  Besteuerung  zu  decken  im  Stande  sei.
Ein  Interimsgesetz  ermächtigt  daher  den  Minister  des  Innern, ­
  jene  Behörden,  welche  bis  jetzt  ihre  Auslagen  durch  die  aus
dem  Staatsschätze  bezogenen  Einkünfte  bestritten,  auch  ferners
und  zwar  bis  zur  Höhe  des  Betrages  zu  betheiligen,  welcher  im
Staatsvoranschlage  von  1870  für  sie  aufgenommen  war.
Zu  Folge  dessen  beziehen  die  Comitats-,  Stuhl-,  Bezirksund ­
  Distrikts-Behörden  zur  Deckung  ihrer  Verwaltungsauslagen
bis  zur  Höhe  des  im  Jahre  1870  genehmigten  Betrages  auf  Anweisung ­
  des  Ministers  des  Innern  den  Bedarf  aus  dem  Staatsschätze, ­
  stellen  die  angewiesenen  Beträge  in  der  durch  ihr  eigenes
Personale  verwalteten  Cassa  im  Empfang  und  verfügen  darüber
innerhalb  der  Grenzen  ihres  genehmigten  Präliminars.
Die  mit  selbstständiger  Gerichtsbarkeit  bekleideten  privilegirten
  und  kön.  freien  Städte  haben  an  einem  solchen  Beitrage
aus  dem  Staatsschätze  keinen  Antheil,  sondern  bestreiten  alle
ihre  Verwaltungsauslagen  aus  ihrem  eigenem  Einkommen,  können
dabei  aber,  wenn  selbes  nicht  ausreichen  sollte,  mit  Genehmigung
des  Ministers,  dem  sie  ihre  Präliminarien  vorzulegen  gleichfalls
verpflichtet  sind,  gewisse  Perzente  der  jährlichen  Staatssteuer  als
Steuerzuschlag  ausschreiben.
Die  Verwaltungsauslagen  der  Städte  werden  übrigens  grösstentheils
  durch  die  Einnahmen  von  ihrem  ausgebreiteten,  liegenden ­
  Besitze  und  das  Erträgniss  verschiedener  Regale  bestritten.
Hinsichtlich  des  Grund-Eigenthums  (Aecker,  Wiesen,
Gebäude  u.  s  w.)  und  der  Regale  (Schankrecht,  Pflastermauth,
Marktgefälle,  Platzgeld  u.  s.  w.)  besteht  die  allgemeine  Verordnung, ­
  dass  dieselben  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  in  Pacht
zu  geben  sind,  und  nur  in  Ausnahmsfällen  und  bei  Waldungen  und
Weingärten  ist  die  Selbstverwaltung  gestattet.  Der  grösste
Theil  des  Grundeigenthums  und  der  Regalien  der  Städte  stammt
aus  Schenkungen  und  Verleihungen  von  Seite  der  Könige  und
der  Regierung,  welche  sie  zur  Deckung  ihrer  Verwaltungsauslagen ­
  erhielten.
Das  Municipium  entscheidet  über  den  Kostenüberschlag  des
kommenden  Jahres  in  der  Herbst-Generalversammlung,  während
die  Rechnungen  in  der  Frühjahrs-Sitzung  geprüft  werden.
Die  Präliminarien  und  Schlussrechnungen,  sowie  die  darauf
bezüglichen,  in  den  Comitaten  von  dem  stehenden  Comite,  in  den
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