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Städten von dem Magistrate verfassten Eingaben werden 15 Tage
vor der Generalversammlung der Oeffentlichkeit über
geben, und unter Einem den Repräsentanten zugesendet. Jeder
Steuerträger kann seine Bemerkungen und Beanständigungen be
treffs der Präliminarien und Schlussrechnungen machen, und 5
Tage vor der Sitzung beim ständigen Comite, beziehungsweise
Stadtmagistrate einreichen, welcher die eingelaufenen Reclama-
tionen zu verhandeln und mit seiner Aeusserung versehen, der
Generalversammlung vorzulegen, verpflichtet ist.
Bevor wir von der Haushaltung der Gemeinden spre
chen, ist es nöthig, mit deren Organisation im Allgemeinen be
kannt zu werden, über welche ein besonderes Gesetz (XVIII.
v. J. 1871) verfügt.
Gemeinden sind : a) Städte, welche keine eigene Gerichts
barkeit , wohl aber einen geordneten Magistrat besitzen;
b) Grossgemeinden (Marktflecken und Dorfer), welche
zwar keinen geordneten Magistrat haben, aber doch im Stande
sind, die ihnen durch das Gesetz zugetheilten Leistungen aus
eigenen Kräften zu ertüllen, und c) Kleingemeinden,
welche die durch das Gesetz ihnen zugemessenen Leistungen
allein nicht bewältigen können, und sich zu diesem Zwecke mit
anderen Gemeinden verbinden müssen.
Die Gemeinde verwaltet ihre inneren Angelegenheiten inner
halb der Schranken des Gesetzes selbst, und vollzieht auf ihrem
Territorium durch eigene Organe die auf die Staats- und Muuici-
pal-Verwaltung bezüglichen Gesetze und Verordnungen. — In
Verwaltungs - Angelegenheiten ist die erste höhere In
stanz derGemeinde die M u n i c i p a 1 b e h ö r d e, d i e z w e i t e
die Regierung.
Die Gemeinde entscheidet in ihren inneren Angelegen
heiten selbstständig und verfasst Statuten ; ihre Beschlüsse und
Verordnungen vollzieht sie durch selbs<gewählte Re
präsentanten und Organe; sie verfügt über das Ge
meindevermögen, schreibt die Umlagen aus und treibt sie ein,
sorgt für die Gemeindestrassen und Communicationsmittel, für die
Gemeindeschulen und ähnliche Institute, und verwaltet das Feuer
wehr-, Sicherheits- und Armen-Wesen. Die Städte mit organisirtem
Magistrate verwalten ausserdem noch das Platz-, Feld-, Berg-,
Markt-, Bau- und Sanitätswesen, Uber die Waisen- und Vormund
schaftspflege aus und besorgen die Gewerbesachen und das Dienst-