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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Städten von dem Magistrate verfassten Eingaben werden 15 Tage 
vor der Generalversammlung der Oeffentlichkeit über 
geben, und unter Einem den Repräsentanten zugesendet. Jeder 
Steuerträger kann seine Bemerkungen und Beanständigungen be 
treffs der Präliminarien und Schlussrechnungen machen, und 5 
Tage vor der Sitzung beim ständigen Comite, beziehungsweise 
Stadtmagistrate einreichen, welcher die eingelaufenen Reclama- 
tionen zu verhandeln und mit seiner Aeusserung versehen, der 
Generalversammlung vorzulegen, verpflichtet ist. 
Bevor wir von der Haushaltung der Gemeinden spre 
chen, ist es nöthig, mit deren Organisation im Allgemeinen be 
kannt zu werden, über welche ein besonderes Gesetz (XVIII. 
v. J. 1871) verfügt. 
Gemeinden sind : a) Städte, welche keine eigene Gerichts 
barkeit , wohl aber einen geordneten Magistrat besitzen; 
b) Grossgemeinden (Marktflecken und Dorfer), welche 
zwar keinen geordneten Magistrat haben, aber doch im Stande 
sind, die ihnen durch das Gesetz zugetheilten Leistungen aus 
eigenen Kräften zu ertüllen, und c) Kleingemeinden, 
welche die durch das Gesetz ihnen zugemessenen Leistungen 
allein nicht bewältigen können, und sich zu diesem Zwecke mit 
anderen Gemeinden verbinden müssen. 
Die Gemeinde verwaltet ihre inneren Angelegenheiten inner 
halb der Schranken des Gesetzes selbst, und vollzieht auf ihrem 
Territorium durch eigene Organe die auf die Staats- und Muuici- 
pal-Verwaltung bezüglichen Gesetze und Verordnungen. — In 
Verwaltungs - Angelegenheiten ist die erste höhere In 
stanz derGemeinde die M u n i c i p a 1 b e h ö r d e, d i e z w e i t e 
die Regierung. 
Die Gemeinde entscheidet in ihren inneren Angelegen 
heiten selbstständig und verfasst Statuten ; ihre Beschlüsse und 
Verordnungen vollzieht sie durch selbs<gewählte Re 
präsentanten und Organe; sie verfügt über das Ge 
meindevermögen, schreibt die Umlagen aus und treibt sie ein, 
sorgt für die Gemeindestrassen und Communicationsmittel, für die 
Gemeindeschulen und ähnliche Institute, und verwaltet das Feuer 
wehr-, Sicherheits- und Armen-Wesen. Die Städte mit organisirtem 
Magistrate verwalten ausserdem noch das Platz-, Feld-, Berg-, 
Markt-, Bau- und Sanitätswesen, Uber die Waisen- und Vormund 
schaftspflege aus und besorgen die Gewerbesachen und das Dienst-
	        
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