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botenweseu ; die Kostenvoranschläge jedoch, sowie die wichtigem
auf das Gemeindevermögen bezüglichen Angelegenheiten sind
vor der Vollziehung der Comitatsbehörde vorzulegen.
Die Gemeinde übt das Selbst regier ungs recht
durch ihre Repräsentanz aus, welche zur Hälfte aus Gewähl
ten; und zur andern Hälfte aus den die höchste direkte Steuer
zahlenden Gemeindeangehörigen, Grundbesitzern und majorennen
Staatsbürgern besteht.
Gemeinde w ä h 1 e r ist jeder 20-jährige Gemeindeange
hörige, der nach einem eigenen Vermögen direkte Steuer zahlt,
unter den nur die Personalsteuer zahlenden Personen, welche
nicht unter dienstherrlicher Gewalt stehen. Zu Reprästanten
kann jeder Wähler gewählt werden, der zur Gemeinde in keinem
Vertrags- oder Verrechnungsverhältnisse steht; um jedoch in
den Gemeindeausschuss der mit einem organisirten Magistrate
versehenen Städte gewählt werden zu können, muss man des
Lesens und Schreibens kundig sein.
Die Gemeinderepräsentanz, deren Vorsitzender bei Klein-
und Grossgemeinden der Richter, oder der Vorsteher des Ge-
meinderathes, und bei Städten der Bürgermeister ist, hält ihre
Generalversammlungen zu der von ihr selbstbestimmten Zeit ab.
Die Repräsentanzbeschlüsse und die Verordnungen des
Municipiums werden durch den Gemeindevorstand voll
zogen , welcher in den Kleingemeinden aus dem Richter und
dessen Stellvertreter, wenigstens zwei Gemeindemitgliedern
und dem Gemeindenotär, in Grossgemeinden aus vier Gemeinde
rathsmitgliedern, einem Kassier, dem Waisenamtscurator und
dem Gemeindearzt besteht.
Der Gemeinderath in den mit geregeltem Magistrate ver
sehenen Städten hat eine ähnliche Organisirung wie die Magis
trate der Städte mit selbstständiger Jurisdiktion.
Besonders bemerkenswerth sind die Bestimmungen hinsicht
lich der in den ungarischen Gemeinden angestellten Notare, be
züglich der Kreisnotäre, über deren Stellung, Gehalt, ja selbst
Pension das Gesetz verfügte. Sowohl in Klein- als Grossgemeinden
ist der Notär mit allen schriftlichen Arbeiten und dem geistigen
Theile der Geschäfte der Gemeindevorstehung betraut; seine Be
zahlung darf, das Naturalquartier nicht mit eingerechnet, nicht
unter 400 Gulden betragen ; mehrere Kleingemeinden haben sich
betreffs der Erhaltung eines Kreisnotärs zu vereinigen und zu
dessen Bezahlung verhältnissmässig beizutragen.