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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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botenweseu ; die Kostenvoranschläge jedoch, sowie die wichtigem 
auf das Gemeindevermögen bezüglichen Angelegenheiten sind 
vor der Vollziehung der Comitatsbehörde vorzulegen. 
Die Gemeinde übt das Selbst regier ungs recht 
durch ihre Repräsentanz aus, welche zur Hälfte aus Gewähl 
ten; und zur andern Hälfte aus den die höchste direkte Steuer 
zahlenden Gemeindeangehörigen, Grundbesitzern und majorennen 
Staatsbürgern besteht. 
Gemeinde w ä h 1 e r ist jeder 20-jährige Gemeindeange 
hörige, der nach einem eigenen Vermögen direkte Steuer zahlt, 
unter den nur die Personalsteuer zahlenden Personen, welche 
nicht unter dienstherrlicher Gewalt stehen. Zu Reprästanten 
kann jeder Wähler gewählt werden, der zur Gemeinde in keinem 
Vertrags- oder Verrechnungsverhältnisse steht; um jedoch in 
den Gemeindeausschuss der mit einem organisirten Magistrate 
versehenen Städte gewählt werden zu können, muss man des 
Lesens und Schreibens kundig sein. 
Die Gemeinderepräsentanz, deren Vorsitzender bei Klein- 
und Grossgemeinden der Richter, oder der Vorsteher des Ge- 
meinderathes, und bei Städten der Bürgermeister ist, hält ihre 
Generalversammlungen zu der von ihr selbstbestimmten Zeit ab. 
Die Repräsentanzbeschlüsse und die Verordnungen des 
Municipiums werden durch den Gemeindevorstand voll 
zogen , welcher in den Kleingemeinden aus dem Richter und 
dessen Stellvertreter, wenigstens zwei Gemeindemitgliedern 
und dem Gemeindenotär, in Grossgemeinden aus vier Gemeinde 
rathsmitgliedern, einem Kassier, dem Waisenamtscurator und 
dem Gemeindearzt besteht. 
Der Gemeinderath in den mit geregeltem Magistrate ver 
sehenen Städten hat eine ähnliche Organisirung wie die Magis 
trate der Städte mit selbstständiger Jurisdiktion. 
Besonders bemerkenswerth sind die Bestimmungen hinsicht 
lich der in den ungarischen Gemeinden angestellten Notare, be 
züglich der Kreisnotäre, über deren Stellung, Gehalt, ja selbst 
Pension das Gesetz verfügte. Sowohl in Klein- als Grossgemeinden 
ist der Notär mit allen schriftlichen Arbeiten und dem geistigen 
Theile der Geschäfte der Gemeindevorstehung betraut; seine Be 
zahlung darf, das Naturalquartier nicht mit eingerechnet, nicht 
unter 400 Gulden betragen ; mehrere Kleingemeinden haben sich 
betreffs der Erhaltung eines Kreisnotärs zu vereinigen und zu 
dessen Bezahlung verhältnissmässig beizutragen.
	        
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