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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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In Kleingemeinden wird der Richter und der G-emeinderath 
yon den Wählern, der Kreisnotär jedoch von der Repräsentanz 
der verbündeten Gemeinden ; in Grossgemeinden die Gemeinde 
vorstehung von den Wählern und in den Städten der organisirte 
Magistrat von der Repräsentanz gewählt. Die Gemeindevor 
stehung der Klein- und Grossgemeinden wird auf 3 Jahre, der 
organisirte Magistrat der Städte jedoch auf 6 Jahre gewählt; 
hingegen bekleidet der Gemeinde- und Kreisnotär sein Amt lebens 
länglich, und kann wegen Alter oder Unfähigkeit nur durch einen 
Beschluss der hohem Behörde seines Amtes enthoben werden ; 
übrigens muss der Notar vor seiner Ernennung vor einer vom 
Comitate zu diesem Zwecke gebildeten Commission aus den 
verschiedenen Vezwaltungsgegenständen eine Prüfung mit gutem 
Erfolge ablegen. — Bei der Neuwahl des Repräsentanten- und 
Beamtenkörpers führt in Klein- oder Grossgemeinden der Stuhl 
richter, in den Städten der Vicegespan oder ein Abgeordneter 
des Municipiums den Vorsitz, und leitet die Wahl; jene erhalten 
von dem Stuhlrichter, diese von dem Vicegespan ihre Weisungen 
und stehen auch durch sie mit der Oberbehörde in Verbindung. 
Jede Gemeinde deckt ihre Verwaltungsauslagen 
durch das Einkommen aus ihrem liegenden und 
beweglichen Vermögens, kann jedoch, sollte 
dieses nicht genügen, einen Steuerzuschlag 
ausschreiben, der aber nur mit Genehmigung des Muni 
cipiums ausgeworfen und eingetrieben werden darf. 
Die Verwaltung des Gemeinde Vermögens steht unter der 
Oberaufsicht und Controlle des Stuhlrichters bezüglich Comitats- 
Vicegespans; es sind übrigens in dem Gesetze betreffs der Ge- 
meinde-Organisirung und besonders bezüglich des Gemeinde 
haushaltes speeielle Intsruktionen enthalten. Ueber die Grösse 
des Vermögens, seinen Activ- und Passivstand, die Einnahmen 
und Ausgaben, dann die Höhe des Steuerzuschlages der Gemeinde 
werden eben jetzt statistische Daten gesammelt, deren Ver 
öffentlichung, sobald sie zusammengestellt sein werden, in 
nächster Zeit zu erwarten steht. 
8. Die Sanitäts-Verhältnisse. 
Die Sanitäts- und thierärztlichen Angelegenheiten gehören 
zum Wirkungskreise des Ministeriums des Innern, dem der 
Landes-Sanitätsrath, einmitdemBegutachtungs- und Vorschlags-
	        
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