118
In Kleingemeinden wird der Richter und der G-emeinderath
yon den Wählern, der Kreisnotär jedoch von der Repräsentanz
der verbündeten Gemeinden ; in Grossgemeinden die Gemeinde
vorstehung von den Wählern und in den Städten der organisirte
Magistrat von der Repräsentanz gewählt. Die Gemeindevor
stehung der Klein- und Grossgemeinden wird auf 3 Jahre, der
organisirte Magistrat der Städte jedoch auf 6 Jahre gewählt;
hingegen bekleidet der Gemeinde- und Kreisnotär sein Amt lebens
länglich, und kann wegen Alter oder Unfähigkeit nur durch einen
Beschluss der hohem Behörde seines Amtes enthoben werden ;
übrigens muss der Notar vor seiner Ernennung vor einer vom
Comitate zu diesem Zwecke gebildeten Commission aus den
verschiedenen Vezwaltungsgegenständen eine Prüfung mit gutem
Erfolge ablegen. — Bei der Neuwahl des Repräsentanten- und
Beamtenkörpers führt in Klein- oder Grossgemeinden der Stuhl
richter, in den Städten der Vicegespan oder ein Abgeordneter
des Municipiums den Vorsitz, und leitet die Wahl; jene erhalten
von dem Stuhlrichter, diese von dem Vicegespan ihre Weisungen
und stehen auch durch sie mit der Oberbehörde in Verbindung.
Jede Gemeinde deckt ihre Verwaltungsauslagen
durch das Einkommen aus ihrem liegenden und
beweglichen Vermögens, kann jedoch, sollte
dieses nicht genügen, einen Steuerzuschlag
ausschreiben, der aber nur mit Genehmigung des Muni
cipiums ausgeworfen und eingetrieben werden darf.
Die Verwaltung des Gemeinde Vermögens steht unter der
Oberaufsicht und Controlle des Stuhlrichters bezüglich Comitats-
Vicegespans; es sind übrigens in dem Gesetze betreffs der Ge-
meinde-Organisirung und besonders bezüglich des Gemeinde
haushaltes speeielle Intsruktionen enthalten. Ueber die Grösse
des Vermögens, seinen Activ- und Passivstand, die Einnahmen
und Ausgaben, dann die Höhe des Steuerzuschlages der Gemeinde
werden eben jetzt statistische Daten gesammelt, deren Ver
öffentlichung, sobald sie zusammengestellt sein werden, in
nächster Zeit zu erwarten steht.
8. Die Sanitäts-Verhältnisse.
Die Sanitäts- und thierärztlichen Angelegenheiten gehören
zum Wirkungskreise des Ministeriums des Innern, dem der
Landes-Sanitätsrath, einmitdemBegutachtungs- und Vorschlags-