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rechte bekleideter berathender Körper beigeordnet ist, welcher
aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zehn ordent
lichen und einer unbestimmten Anzahl ausserordentlicher Mit
glieder besteht, von denen jedoch nur der Präsident und die
ordentlichen Mitglieder ein Jahres-Honorar beziehen.
Das Sanitätspersonal bei den Jurisdiktionen ist folgender-
massen organisirt:
Bei jeder Municipalbehörde (Ccmitat, Bezirk, Distrikt,
Stuhl, königliche Freistadt) ist wenigstens ein Oberarzt, dann
in jedem Bezirke ein Bezirksarzt, sowie beinahe überall eine
Bezirkshebamme angestellt; ausserdem fungirenin 25Comitaten
je 2, und in Jazygien-Kumanien 3 Oberärzte.Ihre Gehalte belaufen
sich auf 700—1000 Gulden; in Siebenbürgen auf 4—700,
wobei diese Oberärzte auch Reisepauschalien von 2—300 Gulden
beziehen.
Die Gehalte der Bezirksärzte schwanken, das Reisepau
schale in Betrage von 100 Gulden miteingerechnet, zwischen
4—-500 Gulden.
Beinahe jede Municipalbehörde hat ihren Thierarzt, dessen
Gehalt 250—450 Gulden beträgt. Die Bezahlung der Bezirks-
Hebammen macht 80—420 Gulden aus.
Die Gehalte des gesammten vorerwähnten Sanitäts-Perso-
nales werden aus der den Behörden bewilligten Dotation ge
deckt, in königlichen Freistädten mit selbstständigem Magistrate
jedoch aus der Gemeindekassabestritten. Die Behörden des Königs
bodens (Sachsenland in Siebenbürgen) tragen ebenfalls die Be
streitung oberwähnter Gehalte, erhalten jedoch hiezu unter dem
Titel „adjutum salariale“ Beiträge aus der Staatskasse.
Da die Beamten der Municipalbehörden im Allgemeinen auf
einen Pensionsbezug keinen Anspruch haben, so sind die Sanitäts
organe ebenfalls nicht pensionsfähig, und haben nur in einigen
königlichen Freistädten, welche einen eigenen Pensions-Fond
besitzen und wo die oberwähnten Beamten im Sinne der dort
bestehenden Statuten pensionsfähig sind , Anspruch auf einen
Ruhegehalt.
Die Anzahl der gegenwärtig in Ungarn praktizirenden
Aerzte (Doctoren der Medizin) beläuft sich auf 1606; jene der
Wundärzte (Magister) auf 878, die der bürgerl. Chirurgen auf 461;
der Thierärzte auf 528 ; der diplomirten Hebammen auf 3615;
der mit behördlicher Genehmigung praktizirenden nicht diplo
mirten Hebammen auf 350.