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9. Armee und Landesvertheidiguug.
In einem der Hauptpunkte des mit Oesterreich im Jahre
1867 abgeschlossenen staatsrechtlichen Vertrages wurde die
Armee der össterreichisch-ungarischen Monarchie für eine gemein
same erklärt, und für die Organisiruug oder Umänderung des
Systems der Landesvertheidiguug die Einwilligung des ungari
schen gesetzgeben den Körpers als nothwendig ausgesprochen ;
so, dass daher bei Feststellungen oder Veränderungen die von
gleichen Prinzipien ausgehenden Vorschläge,
nach vorangegangener Einwilligung beider Ministerien, bei
den gesetzgebenden Körpern vorzulegen sind.
Die ungarischen Truppen bilden den, ihrer Organisation
nach gleichen und vollständig eingefügten Ergänzungstheil der
gemeinsamen Armee. — Das die Landervertheidigung betreffende
Gesetz wurde im Jahre 1868 im vollen Einvernehmen der Gesetz
gebung beider Staatshälften, nach gleichen Prinzipien zu Stande
gebracht und enthält folgende Hauptpunkte :
Die Militärpflicht ist allgemein, und hat jeder
taugliche Staatsbürger selber persönlich nachzukommen. —
Die bewaffnete Macht besteht aus der Armee, der Kriegs-
Marime, der Landwehr und dem Landsturm. —-
Die Militärpflicht beginnt nach zurückgelegtem 20. Lebens
jahre, und dauert bei der Armee und der Kriegsmarine:
a) drei Jahre für den activen Dienst und b) sechs Jahre in der
Reserve ; dann bei der Landwehr: a) zwei Jahre für Diejeni
gen, welche nach 10 jähriger Armeedienstzeit zur Landwehr über
treten, und b) zwölf Jahre für Jene, welche unmittelbar in dieselbe
eingereiht werden.
Der Landsturm wird aus Freiwilligen gebildet, welche
weder der Armee und Marine, noch der Landwehr angehören.
Der Kriegsstand der zur Vertheidigung der Monarchie er
forderlichen Landarmee und Marine ist für die nächsten 10 Jahre
auf 800.000 Mann bestimmt.
Die Landwehr, abhängig von der Zahl der Landwehrpflich
tigen, wurde vorderhand auf 82 Bataillone Infanterie und 32
Escadronen Cavallerie festgesetzt, doch wurde bei den
seither stattgefundenen Stellungen ein die prä-
liminirte Anzahl bedeutend übersteigendes
Resultat erzielt.