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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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9. Armee und Landesvertheidiguug. 
In einem der Hauptpunkte des mit Oesterreich im Jahre 
1867 abgeschlossenen staatsrechtlichen Vertrages wurde die 
Armee der össterreichisch-ungarischen Monarchie für eine gemein 
same erklärt, und für die Organisiruug oder Umänderung des 
Systems der Landesvertheidiguug die Einwilligung des ungari 
schen gesetzgeben den Körpers als nothwendig ausgesprochen ; 
so, dass daher bei Feststellungen oder Veränderungen die von 
gleichen Prinzipien ausgehenden Vorschläge, 
nach vorangegangener Einwilligung beider Ministerien, bei 
den gesetzgebenden Körpern vorzulegen sind. 
Die ungarischen Truppen bilden den, ihrer Organisation 
nach gleichen und vollständig eingefügten Ergänzungstheil der 
gemeinsamen Armee. — Das die Landervertheidigung betreffende 
Gesetz wurde im Jahre 1868 im vollen Einvernehmen der Gesetz 
gebung beider Staatshälften, nach gleichen Prinzipien zu Stande 
gebracht und enthält folgende Hauptpunkte : 
Die Militärpflicht ist allgemein, und hat jeder 
taugliche Staatsbürger selber persönlich nachzukommen. — 
Die bewaffnete Macht besteht aus der Armee, der Kriegs- 
Marime, der Landwehr und dem Landsturm. —- 
Die Militärpflicht beginnt nach zurückgelegtem 20. Lebens 
jahre, und dauert bei der Armee und der Kriegsmarine: 
a) drei Jahre für den activen Dienst und b) sechs Jahre in der 
Reserve ; dann bei der Landwehr: a) zwei Jahre für Diejeni 
gen, welche nach 10 jähriger Armeedienstzeit zur Landwehr über 
treten, und b) zwölf Jahre für Jene, welche unmittelbar in dieselbe 
eingereiht werden. 
Der Landsturm wird aus Freiwilligen gebildet, welche 
weder der Armee und Marine, noch der Landwehr angehören. 
Der Kriegsstand der zur Vertheidigung der Monarchie er 
forderlichen Landarmee und Marine ist für die nächsten 10 Jahre 
auf 800.000 Mann bestimmt. 
Die Landwehr, abhängig von der Zahl der Landwehrpflich 
tigen, wurde vorderhand auf 82 Bataillone Infanterie und 32 
Escadronen Cavallerie festgesetzt, doch wurde bei den 
seither stattgefundenen Stellungen ein die prä- 
liminirte Anzahl bedeutend übersteigendes 
Resultat erzielt.
	        
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