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Es ist hier zu bemerken, dass das Gesetz, welches sich auf
die Wehrkraft bezieht und die Normen für das Rekrutirungs-
yerfahren genau bestimmt, auch dafür gesorgt, dass die nach
einem höheren Grade der Bildung und Fachkentniss strebenden
militärpflichtigen Staatsbürger einestheils wegen der Erfüllung
ihrer Militärpflicht nicht gezwungen sind, ihre Laufbahn zu
unterbrechen, anderestheils jedoch dem Heere diese gebildeten
Kräfte, welche auf das moralische Gewicht und die Ausbildung
der Armee von grossem Einflüsse sind, nicht entzogen werden.
Es gemessen nämlich die auf einer hohem Bildungsstufe stehen
den Mitärpflichtigen, wie die Studirenden des Obergymnasiums,
der Oberrealschnle und der Universität oder des Polytechni
kums, Akademiker, Aerzte, Thierärzte, Apotheker, Beamte, Pro
fessoren und Lehrer, Volksschullehrer-Candidaten, ferners Jene,
welche durch Erbschaft zu einem Grundbesitze kommen, und
schiesslich der die Familie erhaltende einzige Sohn, Enkel, Eidam
und Bruder die durch das Gesetz näher bestimmten Begünsti
gungen und Erleichterungen, sind jedoch von der Erfüllung der
Wehrpflicht nicht befreit und selbst in Ausnahmsfällen von der
selben nur zeitweilig enthoben.
Von diesen Begünstigungen sind zu erwähnen, dass es
jedem in eine der obigen Berufsklassen gehörenden Bauländer
freisteht, nach zurückgelegtem 17 Jahre, doch bevor er seiner
Altersklasse nach zur Stellung einberufen wurde, in ein selbstge
wähltes Corps auf eine einjährige Dienstleistung
freiwillig unter der Bedingung einzutreten, dass er sich
während dieses Jahres mit Uniform und Waffen, bei der Caval-
lerie auch mit dem Pferd und der vollständigen Kriegsausrüstung
aus eigenen Mitteln versorge, und sich selbst verpflege. Doch
werden als einjährige Freiwillige eintretende arme Studenten
u. s. w. vom Staate mit dem Nothwendigen versehen. — Diese
Freiwilligen werden nach beendigtem einjährigen Dienste in die
Reserve eingetheilt, wenn sie die für die Reserve- und Lanwehr-
offiziere bestimmte Prüfung mit gutem Erfolge ablegten, zu Re
serveoffizieren eines Linienregiments ernannt, und im Falle eines
Krieges entweder bei der Armee oder bei der Landwehr verwen
det. — Die mit gewissen Fächern sich beschäftigenden jungen
Männer werden auch in der Armee in einer dem betreffenden
Fache entsprechenden Stellung verwendet, so werden z. B.
Aerzte, Thierärzte, Apotheker, Kleriker etc. bei der Armee zu
dem ihrem Fache entsprechenden Dienste eingetheilt. Endlich