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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Es ist hier zu bemerken, dass das Gesetz, welches sich auf 
die Wehrkraft bezieht und die Normen für das Rekrutirungs- 
yerfahren genau bestimmt, auch dafür gesorgt, dass die nach 
einem höheren Grade der Bildung und Fachkentniss strebenden 
militärpflichtigen Staatsbürger einestheils wegen der Erfüllung 
ihrer Militärpflicht nicht gezwungen sind, ihre Laufbahn zu 
unterbrechen, anderestheils jedoch dem Heere diese gebildeten 
Kräfte, welche auf das moralische Gewicht und die Ausbildung 
der Armee von grossem Einflüsse sind, nicht entzogen werden. 
Es gemessen nämlich die auf einer hohem Bildungsstufe stehen 
den Mitärpflichtigen, wie die Studirenden des Obergymnasiums, 
der Oberrealschnle und der Universität oder des Polytechni 
kums, Akademiker, Aerzte, Thierärzte, Apotheker, Beamte, Pro 
fessoren und Lehrer, Volksschullehrer-Candidaten, ferners Jene, 
welche durch Erbschaft zu einem Grundbesitze kommen, und 
schiesslich der die Familie erhaltende einzige Sohn, Enkel, Eidam 
und Bruder die durch das Gesetz näher bestimmten Begünsti 
gungen und Erleichterungen, sind jedoch von der Erfüllung der 
Wehrpflicht nicht befreit und selbst in Ausnahmsfällen von der 
selben nur zeitweilig enthoben. 
Von diesen Begünstigungen sind zu erwähnen, dass es 
jedem in eine der obigen Berufsklassen gehörenden Bauländer 
freisteht, nach zurückgelegtem 17 Jahre, doch bevor er seiner 
Altersklasse nach zur Stellung einberufen wurde, in ein selbstge 
wähltes Corps auf eine einjährige Dienstleistung 
freiwillig unter der Bedingung einzutreten, dass er sich 
während dieses Jahres mit Uniform und Waffen, bei der Caval- 
lerie auch mit dem Pferd und der vollständigen Kriegsausrüstung 
aus eigenen Mitteln versorge, und sich selbst verpflege. Doch 
werden als einjährige Freiwillige eintretende arme Studenten 
u. s. w. vom Staate mit dem Nothwendigen versehen. — Diese 
Freiwilligen werden nach beendigtem einjährigen Dienste in die 
Reserve eingetheilt, wenn sie die für die Reserve- und Lanwehr- 
offiziere bestimmte Prüfung mit gutem Erfolge ablegten, zu Re 
serveoffizieren eines Linienregiments ernannt, und im Falle eines 
Krieges entweder bei der Armee oder bei der Landwehr verwen 
det. — Die mit gewissen Fächern sich beschäftigenden jungen 
Männer werden auch in der Armee in einer dem betreffenden 
Fache entsprechenden Stellung verwendet, so werden z. B. 
Aerzte, Thierärzte, Apotheker, Kleriker etc. bei der Armee zu 
dem ihrem Fache entsprechenden Dienste eingetheilt. Endlich
	        
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