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Full text : Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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können.  Die  nationale  Entwickiung  der  Rechtspflege  und
des  Rechtes  war  unterbrochen  und  trat  erst  durch  die  Bestimmungen ­
  der  im  Jahre  1861  abgehaltenen  Iudexcurial-Conferenz,
  wenngleich  nur  mit  den  nothwendigsten  Modifizirungen
der  alten  Rechte  und  Gesetze,  theilweise  wieder  in  Wirksamkeit.
Erst  im  Jahre  1867  konnten  mit  Beginn  einer  neuen  Epoche,
in  welcher  an  die  Spitze  der  Angelegenheiten  Ungarns  neben  dem
Reichstage  eine  vaterländische  Regierung  trat,  der  frühere  Entwickelungsgau ­
  g  wieder  aufgenommen,  die  gründlichen  Neuerungen ­
  in  der  Ausdehnung  und  mit  der  Energie,  welche  die  1848er
Epoche  so  sehr  charakterisirt,  wieder  inAngriff  genommen  werden.
Mit  dem  genannten  Jahre  1867  beginnt  die  lange  Reihe  von
Gesetzen  und  Verordnungen,  welche  nicht  allein  die  Vollziehung
der  48er  Gesetze,  sondern  auch  die  gründliche  Modifiz
  i  r  u  n  g  der  Rechtspflege  bezwecken.
Zu  den  Gesetzen,  welche  zur  Inkraftsetzung  und  Vollziehung
der  48er  Gesetze  gegeben  wurden,  gehören  :
Die  vom  Anfänge  des  Jahres  1867  datirten  und  auf  die
Organisirung  der  Pressangelegenheiten  bezüglichen ­
  Justiz-Ministerialerlässe,  welche  für  diese  Angelegenheiten
Geschworenen-Gerichte  in  Ungarn  ins  Leben  riefen.
Ein  Gesetz  vom  Jahre  1868,  welches  über  den  aus  dem
Staatsfonde  zu  leistenden  Ersatz  von  Urbar  ialablösungen
handelt,  und  die  in  diesem  Sinne  erlassenen  Justizministerialverordnungen;
  sowie  der  damit  verwandte,"  die  Weinzehentablösung ­
  betreffende  Gesetzartikel  von  1868,  mit  den  darauf
bezüglichen  Justizministerialerlässen.
Die  Gesetzartikel  aus  dem  Jahre  1871,  welche  gleichfalls
die  Regelung  der  frühem  Urbarial-Besitz  Verhältnisse
—  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Siebenbürgen  —  bezwecken.
Hierher  gehören  auch  noch  die  folgenden  Verfügungen,
wenn  dieselben  auch  nicht  auf  die  48ger  Geseteze  zurückgeführt
w r erden  können:  die  Ausdehnung  der  Grundbuchseinrichtung ­
  auf  Siebenbürgen;  die  Anlage  von  besondern
Grundbüchern  für  die  zu  den  Ländern  der  ungarischen
Krone  gehörigen  Eisenbahnen  und  Kanäle;  die  Verordnungen ­
  betreffs  der  Gefä  11sUbertretungen  und  die
Errichtung  von  Gefällsgerichten;  die  Auflassung  des  W  u  c  h  e  rgesetzes;
  die  Regelung  des  Schuldenarrestes  in  Siebenbürgen, ­
  die  Auflassung  des  Vergleichsverfahrens
in  Siebenbürgen,  die  Regelung  des  Advocatenwesens  in
            
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