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können. Die nationale Entwickiung der Rechtspflege und
des Rechtes war unterbrochen und trat erst durch die Be
stimmungen der im Jahre 1861 abgehaltenen Iudexcurial-Con-
ferenz, wenngleich nur mit den nothwendigsten Modifizirungen
der alten Rechte und Gesetze, theilweise wieder in Wirksamkeit.
Erst im Jahre 1867 konnten mit Beginn einer neuen Epoche,
in welcher an die Spitze der Angelegenheiten Ungarns neben dem
Reichstage eine vaterländische Regierung trat, der frühere Ent
wickelungsgau g wieder aufgenommen, die gründlichen Neuerun
gen in der Ausdehnung und mit der Energie, welche die 1848er
Epoche so sehr charakterisirt, wieder inAngriff genommen werden.
Mit dem genannten Jahre 1867 beginnt die lange Reihe von
Gesetzen und Verordnungen, welche nicht allein die Vollziehung
der 48er Gesetze, sondern auch die gründliche Modifi-
z i r u n g der Rechtspflege bezwecken.
Zu den Gesetzen, welche zur Inkraftsetzung und Vollziehung
der 48er Gesetze gegeben wurden, gehören :
Die vom Anfänge des Jahres 1867 datirten und auf die
Organisirung der Pressangelegenheiten bezüg
lichen Justiz-Ministerialerlässe, welche für diese Angelegenheiten
Geschworenen-Gerichte in Ungarn ins Leben riefen.
Ein Gesetz vom Jahre 1868, welches über den aus dem
Staatsfonde zu leistenden Ersatz von Urbar ialablösungen
handelt, und die in diesem Sinne erlassenen Justizministerial-
verordnungen; sowie der damit verwandte," die Weinzehent
ablösung betreffende Gesetzartikel von 1868, mit den darauf
bezüglichen Justizministerialerlässen.
Die Gesetzartikel aus dem Jahre 1871, welche gleichfalls
die Regelung der frühem Urbarial-Besitz Verhältnisse
— mit besonderer Rücksicht auf Siebenbürgen — bezwecken.
Hierher gehören auch noch die folgenden Verfügungen,
wenn dieselben auch nicht auf die 48ger Geseteze zurückgeführt
w r erden können: die Ausdehnung der Grundbuchsein
richtung auf Siebenbürgen; die Anlage von besondern
Grundbüchern für die zu den Ländern der ungarischen
Krone gehörigen Eisenbahnen und Kanäle; die Ver
ordnungen betreffs der Gefä 11sUbertretungen und die
Errichtung von Gefällsgerichten; die Auflassung des W u c h e r-
gesetzes; die Regelung des Schuldenarrestes in Sie
benbürgen, die Auflassung des Vergleichsverfahrens
in Siebenbürgen, die Regelung des Advocatenwesens in