Siebenbürgen, neue Einrichtungen betreffs der Scheidungs
prozesse gemischter Ehen, die Organisirung des bür
gerlichen Prozessverfahrens, welches Gesetz auf dem
Gebiete der Rechtspflege unter die wichtigsten Gesetze des
Jahres 1868 gehört, weil ausser den auf die Wechselange
legenheiten bezüglichen Gesetzartikeln von 1840 und 1844
bis jetzt kein geschriebenes Recht über bürgerliches Prozess
verfahren bestand, und Letzteres in jüngster Vergangenheit
durch die Bestimmirngen der Judexcurial-Conferenzeu ersetzt
wurde. Wichtig ist dieser Gesetzartikel auch desshalb, weil er
die Errichtung eines hesondern Cassationsgerichtes vor
aussetzt und das Appellationsverfahren dermassen regelt, dass
bei was immer für einem Prozesse eine dreifache, bei manchen
nur eine zweifache Appellation Platz greifen kann, während nach
dem frühem Gebrauche die kleinsten Angelegenheiten fünf Foren
passirten. Dieser Gesetzartikel bestimmt auch das mündliche
und öffentliche Verfahren, das Erstem konnte jedoch, we
gen der dem Gesetzartikel selbst anhaftenden Mängel in der Praxis
nicht vollständig durchgeführt werden. Lieber gehören auch noch
die von der Expropriation handelnden Gesetzartikel, deren
einer von der Expropriation in der Hauptstadt handelt, und die
Creirung eines Geschwornengerichtes anordnet.
Alle diese Gesetze, welche ein glänzender Beweis unsers
Fortschrittes sind, werden jedoch von dem IV. Gesetzartikel des
Jahres 1860 Ubertroffen, welcher von der Ausübung der
richterlichen Gewalt handelt, nach welchem für die Zu
kunft die Rechtspflege von der Administration streng getrennt
wurde und die richterliche Gewalt hinfort von den im Namen des
Königs unter Contrasignatur des Justizministers ernannten (nicht
gewä. lten) Richtern ausgeübt wird, welche mit den im Gesetzar
tikel bedingten Fähigkeiten ausgerüstet ausschliesslich nur das
Richteramt versehen dürfen, und dem Einflüsse des Volkes sowohl,
als auch der Staatsgewalt entrückt sind,
In engem Zusammenhänge mit diesen Gesetzen steht
jenes, welches von der Verantwortlichkeit d e r R i c h-
t e r und der Gerichte handelt, und das Verfahren bei
Versetzungen und Pensionirungen der Richter und Gerichts
beamten regelt.
Den Anforderungen dieses Gesetzes hätte auf dem Ge
biete des materiellen Rechtes aur die Feststellung der Principien
eines bürgerlichen und eines Strafgesetzbuches Genüge geleistet,.
Weltanfjstellnngs-Cathalog. 9