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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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so wie jenen Gesetzartikeln vom Jahre 1871, welche von der 
Organisirung der Gerichte 1. Instanz, von der Creirung 
der königlichen Gerichtshöfe und Bezirksge 
richte, endlich von der königlichen Procuratnr und 
von den Gerichtsexecutoren handeln, nur durch die 
Schaffung eines bürgerlichen und Strafgesetzbuches hätte ent 
sprochen werden können. 
Derartige Gesetzbücher mangeln indess noch immer, 
und obgleich dieser Mangel in einzelnen Fällen durch die bereits 
genannten, und besonders durch einige im Jahre 1868 gegebene 
Gesetze, dann durch den Gesetzartikel vom Jahre 1871, welcher 
auf die Strafgesetze und deren Handhabung be 
zügliche Verfügungen und unter Andern hauptsäch 
lich die Bestimmungen Uber di e Abschaff ung der 
Prügelstrafe enthält, sowie dem VI. Gesetzartikel vom Jahre 
1872, welcher über das Jagd recht handelt, theiiweise ersetzt 
wird, so macht er sich doch in zahlreichen Angelegenheiten, die 
den grossem Theil des materiellen Bechtsgebietes bilden, fühlbar, 
wo der veraltete Zustand unserer Gesetze am klarsten sich 
herausstellt. 
Es fühlt dies auch das ganze Land, und dieses Gefühl 
dürfte auch unsere Juristen bewogen haben, einen ungari 
schen Juristentag einzuberufen, auf we Ichem sich Profes 
soren des Rechtes, Richter und Advokaten zur Berathung der 
zeit- und naturgeinässen Modifizirung der vaterländischen Rechts 
verhältnisse nnd zur Fesstellung der, den oberwähnten Gesetz 
bücher,', als Bazis dienenden Prinzipien versammelten. 
Diese Versammlungen nahmen im Jahre 1870 ihren Aufaug, 
und wiederholen sich seitdem alljährlich. Wenn cs ein Mittel 
gibt, die Entwicklung des nationalen Rechtes zu fördern, so kann 
es gewiss kein zweckdienlicheres und entsprechenderes geben, 
als eben diese Versammlungen. 
Persönlichkeiten, welche sich theils ausschliesslich mit der 
Theorie des Rechtes befassen, theils mit der Anwendung der 
Rechtsprinzipien auf einzelne Fälle des praktischen Lebens be 
schäftigen, sind gewiss berufen, zu bestimmen, welche Prinzipien 
in Bezug auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft lind in 
Bezug auf die Auflassung und Stimmung des Volkes, bei einigen 
durch die Gesetzgebung aufgeworfenen Fragen in Betracht zu 
ziehen seien, nach welchen Prinzipien bei Verfassung eines bür 
gerlichen und eines Strafgesetzbuches zu verfahren wäre.
	        
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