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so wie jenen Gesetzartikeln vom Jahre 1871, welche von der
Organisirung der Gerichte 1. Instanz, von der Creirung
der königlichen Gerichtshöfe und Bezirksge
richte, endlich von der königlichen Procuratnr und
von den Gerichtsexecutoren handeln, nur durch die
Schaffung eines bürgerlichen und Strafgesetzbuches hätte ent
sprochen werden können.
Derartige Gesetzbücher mangeln indess noch immer,
und obgleich dieser Mangel in einzelnen Fällen durch die bereits
genannten, und besonders durch einige im Jahre 1868 gegebene
Gesetze, dann durch den Gesetzartikel vom Jahre 1871, welcher
auf die Strafgesetze und deren Handhabung be
zügliche Verfügungen und unter Andern hauptsäch
lich die Bestimmungen Uber di e Abschaff ung der
Prügelstrafe enthält, sowie dem VI. Gesetzartikel vom Jahre
1872, welcher über das Jagd recht handelt, theiiweise ersetzt
wird, so macht er sich doch in zahlreichen Angelegenheiten, die
den grossem Theil des materiellen Bechtsgebietes bilden, fühlbar,
wo der veraltete Zustand unserer Gesetze am klarsten sich
herausstellt.
Es fühlt dies auch das ganze Land, und dieses Gefühl
dürfte auch unsere Juristen bewogen haben, einen ungari
schen Juristentag einzuberufen, auf we Ichem sich Profes
soren des Rechtes, Richter und Advokaten zur Berathung der
zeit- und naturgeinässen Modifizirung der vaterländischen Rechts
verhältnisse nnd zur Fesstellung der, den oberwähnten Gesetz
bücher,', als Bazis dienenden Prinzipien versammelten.
Diese Versammlungen nahmen im Jahre 1870 ihren Aufaug,
und wiederholen sich seitdem alljährlich. Wenn cs ein Mittel
gibt, die Entwicklung des nationalen Rechtes zu fördern, so kann
es gewiss kein zweckdienlicheres und entsprechenderes geben,
als eben diese Versammlungen.
Persönlichkeiten, welche sich theils ausschliesslich mit der
Theorie des Rechtes befassen, theils mit der Anwendung der
Rechtsprinzipien auf einzelne Fälle des praktischen Lebens be
schäftigen, sind gewiss berufen, zu bestimmen, welche Prinzipien
in Bezug auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft lind in
Bezug auf die Auflassung und Stimmung des Volkes, bei einigen
durch die Gesetzgebung aufgeworfenen Fragen in Betracht zu
ziehen seien, nach welchen Prinzipien bei Verfassung eines bür
gerlichen und eines Strafgesetzbuches zu verfahren wäre.