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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Dies sind die allgemeinen Umrisse der Thätigkeit der Re 
gierung und Gesetzgebung auf dem Gebiete der Rechtsentwieke- 
lung und der Rechtspflege. Die bisher sichtbaren Resultate dieses 
Wirkens können kurz in Folgendem wieder gegeben wergen. 
Wir haben erreicht, dass unsere Richter die Rechtspflege 
auf Grund der Gesetze und unbeirrt durch fremden Willen und 
fremden Einfluss ausüben können, nnd dass wir die Fortent 
wickelung unseres Rechtswesens in eignen Händen haben. 
Wir haben es erreicht, dass unser Vaterland in Folge seiner 
Gesetze und Verfügungen Uber die Sicherheit und Festigkeit des 
Credits sich den übrigen Staaten Europas ebenbürtig an die Seite 
stellen kann. 
Endlich erreichten wir auch, dass durch diese Bestrebun 
gen der Grund zur Sicherheit des Eigenthums gelegt wurde, wel 
cher mit Freiheit und Unabhängigkeit gepaart, die erste Bedin 
gung der Wohlfahrt für alle Nationen ist. 
Die bürgerliche und Strafrechtspflege wird in Ungarn durch 
vom Könige ernannte Richter ausgeübt. Den Richtern ist im 
Sinne des Gesetzes die Annahme jedes anderen Amtes oder die 
Ausübung jedes sonstigen Berufes untersagt, wogegen anderer 
seits ihre Enthebung vom Amte nur auf Grund einer vorherge 
gangenen Untersuchung stattfinden kann; ihr Wirkungskreis ist 
durch das Gesetz bestimmt, und Niemand hat das Recht, sich in 
ihre Amtshandlungen, für wesche sie allein verantwortlich sind, 
einzumischen. 
Zu den Gerichten 1. Instanz gehören in Ungarn die k ö- 
niglichen Gerichtshöfe, das Pest-Ofner könig 
liche Handels- und Wechselgericht und die kö 
niglichen Bezirksgerichte. 
Die königlichen Gerichtshöfe sind Collegial- 
gerichte, und wurde deren Anzahl durch das Gesetz vorläufig auf 
102 festgesetzt. — Diese Gerichtshöfe urtheilen Uber die unter 
das ordentliche Verfahren gehörenden Angelegenheiten, und bil 
den mit den ihnen zugetheilten Bezirksgerichten einen Gerichts 
bezirk. Den Wirkungskreis des Handels- und Wechsel 
gerichtshofes bestimmte der §. 2G des Gesetztartikel XXXI 
v. J. 1871, und es hat derselbe die Agenden des bestandenen 
Pester königlichen Wechselgerichtes, in dem Gerichtsbezirke 
Pest-Ofen übernommen. Die Zahl der Bezirksgerichte 
wurde auf 360 festgesetzt und es urtheilen dieselben nur in sol-
	        
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