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Dies sind die allgemeinen Umrisse der Thätigkeit der Re
gierung und Gesetzgebung auf dem Gebiete der Rechtsentwieke-
lung und der Rechtspflege. Die bisher sichtbaren Resultate dieses
Wirkens können kurz in Folgendem wieder gegeben wergen.
Wir haben erreicht, dass unsere Richter die Rechtspflege
auf Grund der Gesetze und unbeirrt durch fremden Willen und
fremden Einfluss ausüben können, nnd dass wir die Fortent
wickelung unseres Rechtswesens in eignen Händen haben.
Wir haben es erreicht, dass unser Vaterland in Folge seiner
Gesetze und Verfügungen Uber die Sicherheit und Festigkeit des
Credits sich den übrigen Staaten Europas ebenbürtig an die Seite
stellen kann.
Endlich erreichten wir auch, dass durch diese Bestrebun
gen der Grund zur Sicherheit des Eigenthums gelegt wurde, wel
cher mit Freiheit und Unabhängigkeit gepaart, die erste Bedin
gung der Wohlfahrt für alle Nationen ist.
Die bürgerliche und Strafrechtspflege wird in Ungarn durch
vom Könige ernannte Richter ausgeübt. Den Richtern ist im
Sinne des Gesetzes die Annahme jedes anderen Amtes oder die
Ausübung jedes sonstigen Berufes untersagt, wogegen anderer
seits ihre Enthebung vom Amte nur auf Grund einer vorherge
gangenen Untersuchung stattfinden kann; ihr Wirkungskreis ist
durch das Gesetz bestimmt, und Niemand hat das Recht, sich in
ihre Amtshandlungen, für wesche sie allein verantwortlich sind,
einzumischen.
Zu den Gerichten 1. Instanz gehören in Ungarn die k ö-
niglichen Gerichtshöfe, das Pest-Ofner könig
liche Handels- und Wechselgericht und die kö
niglichen Bezirksgerichte.
Die königlichen Gerichtshöfe sind Collegial-
gerichte, und wurde deren Anzahl durch das Gesetz vorläufig auf
102 festgesetzt. — Diese Gerichtshöfe urtheilen Uber die unter
das ordentliche Verfahren gehörenden Angelegenheiten, und bil
den mit den ihnen zugetheilten Bezirksgerichten einen Gerichts
bezirk. Den Wirkungskreis des Handels- und Wechsel
gerichtshofes bestimmte der §. 2G des Gesetztartikel XXXI
v. J. 1871, und es hat derselbe die Agenden des bestandenen
Pester königlichen Wechselgerichtes, in dem Gerichtsbezirke
Pest-Ofen übernommen. Die Zahl der Bezirksgerichte
wurde auf 360 festgesetzt und es urtheilen dieselben nur in sol-