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dien Angelegenheiten, welche dem summarischen Verfahren un
terliegen.
Die A p e 11 a t i o n geht von den Gerichtshöfen erster In
stanz in Sinne des Gesetzes v. J. 1868 :
a; An die P e s t e r k ö ni g 1 i c li e T a f e 1 in dem Gebiete
welches gegenwärtig zu ihrem Wirkungskreise gehört.
b; An die Marosvasärhelyer königliche-Tafel
auf dem bisher zu ihrem und zu dem Wirkungskreise des bestan
denen Hermanstädter Ober-Gerichtshofes gehörigen Gebiete.
Die oberste Gerichtsbehörde hinsichtlich der Gebiete beider
königlichen Tafeln ist die k ö n i g 1 i c h e u n g a r i s c h e C ur i e,
der oberste Gerichtshof zu Pest.
Die eine Section dieses Gerichtshofes entscheidet in Cassa
tionsfällen als Cassationshof, dessen andere Section in
meritorischen Fragen als Gerichtshof 3. Instanz.
Alle jene Angelegenheiten, welche bisher zur Competenz
von Ausnahms-Gerichten gehörten, wie Wechsel- und Handels-
Angelegenheiten, die Pressangelegenheiten der Geschworenenge
richte, die Angelegenheiten des Bergwesens, die Urbarial- und
Weinzehentablösungs-Angelegenheiten, u. s. w. gingen an die
königlichen Gerichtshöfe der betreffenden Gebiete über, bei wel
chem eigene Beamte zur Grundbuchsführung und mehrere
Exekntoren ernannt wurden, welch’ Letztere die Zustellun
gen der gerichtlichen Entscheidungen besorgen.
Ausserdem wurden den einzelnen königlichen Gerichtshöfen
Anwälte und Anwaltssubsitute für das Anklageverfahren in
Criminalangelegenheiten zugetheilt, welche für ihre Person zwar
den betreffenden Gerichtspräsidenten unterstehen, in ihren Amts
handlungen jedoch von dem Gerichtshöfe gänzlich unabhän
gig sind.
Mit Ausnahme des königlichen Gerichtshofes zu Fiume, wo
die Amtssprache italienisch ist, gilt bei allen Gerichten erster In
stanz und den Obergerichtshöfen die ungarische Sprache als
Amtsprache. Die Partheien können sich vor Gericht, falls sie der
ungarischen Sprache nicht mächtig sein sollten, ihrer Mutter
sprache bedienen, und wurde bei Ernennung der Kichter in den
nicht rein ungarischen Comitaten den verschiedenen landesübli
chen Sprachen Rechnung getragen.
Neben diesen mit einander in engem Zusammenhänge stehen
den Gerichtsorganen bestehen die g e i s 11 i c h e n Gerichte
der Römisch- und Griechisch-Katholischen, der Griechisch-Orien-