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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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dien Angelegenheiten, welche dem summarischen Verfahren un 
terliegen. 
Die A p e 11 a t i o n geht von den Gerichtshöfen erster In 
stanz in Sinne des Gesetzes v. J. 1868 : 
a; An die P e s t e r k ö ni g 1 i c li e T a f e 1 in dem Gebiete 
welches gegenwärtig zu ihrem Wirkungskreise gehört. 
b; An die Marosvasärhelyer königliche-Tafel 
auf dem bisher zu ihrem und zu dem Wirkungskreise des bestan 
denen Hermanstädter Ober-Gerichtshofes gehörigen Gebiete. 
Die oberste Gerichtsbehörde hinsichtlich der Gebiete beider 
königlichen Tafeln ist die k ö n i g 1 i c h e u n g a r i s c h e C ur i e, 
der oberste Gerichtshof zu Pest. 
Die eine Section dieses Gerichtshofes entscheidet in Cassa 
tionsfällen als Cassationshof, dessen andere Section in 
meritorischen Fragen als Gerichtshof 3. Instanz. 
Alle jene Angelegenheiten, welche bisher zur Competenz 
von Ausnahms-Gerichten gehörten, wie Wechsel- und Handels- 
Angelegenheiten, die Pressangelegenheiten der Geschworenenge 
richte, die Angelegenheiten des Bergwesens, die Urbarial- und 
Weinzehentablösungs-Angelegenheiten, u. s. w. gingen an die 
königlichen Gerichtshöfe der betreffenden Gebiete über, bei wel 
chem eigene Beamte zur Grundbuchsführung und mehrere 
Exekntoren ernannt wurden, welch’ Letztere die Zustellun 
gen der gerichtlichen Entscheidungen besorgen. 
Ausserdem wurden den einzelnen königlichen Gerichtshöfen 
Anwälte und Anwaltssubsitute für das Anklageverfahren in 
Criminalangelegenheiten zugetheilt, welche für ihre Person zwar 
den betreffenden Gerichtspräsidenten unterstehen, in ihren Amts 
handlungen jedoch von dem Gerichtshöfe gänzlich unabhän 
gig sind. 
Mit Ausnahme des königlichen Gerichtshofes zu Fiume, wo 
die Amtssprache italienisch ist, gilt bei allen Gerichten erster In 
stanz und den Obergerichtshöfen die ungarische Sprache als 
Amtsprache. Die Partheien können sich vor Gericht, falls sie der 
ungarischen Sprache nicht mächtig sein sollten, ihrer Mutter 
sprache bedienen, und wurde bei Ernennung der Kichter in den 
nicht rein ungarischen Comitaten den verschiedenen landesübli 
chen Sprachen Rechnung getragen. 
Neben diesen mit einander in engem Zusammenhänge stehen 
den Gerichtsorganen bestehen die g e i s 11 i c h e n Gerichte 
der Römisch- und Griechisch-Katholischen, der Griechisch-Orien-
	        
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