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Full text : Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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dien  Angelegenheiten,  welche  dem  summarischen  Verfahren  unterliegen. ­

Die  A  p  e  11  a  t  i  o  n  geht  von  den  Gerichtshöfen  erster  Instanz ­
  in  Sinne  des  Gesetzes  v.  J.  1868  :
a;  An  die  P  e  s  t  e  r  k  ö  ni  g  1  i  c  li  e  T  a  f  e  1  in  dem  Gebiete
welches  gegenwärtig  zu  ihrem  Wirkungskreise  gehört.
b;  An  die  Marosvasärhelyer  königliche-Tafel
auf  dem  bisher  zu  ihrem  und  zu  dem  Wirkungskreise  des  bestandenen ­
  Hermanstädter  Ober-Gerichtshofes  gehörigen  Gebiete.
Die  oberste  Gerichtsbehörde  hinsichtlich  der  Gebiete  beider
königlichen  Tafeln  ist  die  k  ö  n  i  g  1  i  c  h  e  u  n  g  a  r  i  s  c  h  e  C  ur  i  e,
der  oberste  Gerichtshof  zu  Pest.
Die  eine  Section  dieses  Gerichtshofes  entscheidet  in  Cassationsfällen ­
  als  Cassationshof,  dessen  andere  Section  in
meritorischen  Fragen  als  Gerichtshof  3.  Instanz.
Alle  jene  Angelegenheiten,  welche  bisher  zur  Competenz
von  Ausnahms-Gerichten  gehörten,  wie  Wechsel-  und  Handels-Angelegenheiten,
  die  Pressangelegenheiten  der  Geschworenengerichte, ­
  die  Angelegenheiten  des  Bergwesens,  die  Urbarial-  und
Weinzehentablösungs-Angelegenheiten,  u.  s.  w.  gingen  an  die
königlichen  Gerichtshöfe  der  betreffenden  Gebiete  über,  bei  welchem ­
  eigene  Beamte  zur  Grundbuchsführung  und  mehrere
Exekntoren  ernannt  wurden,  welch’  Letztere  die  Zustellungen ­
  der  gerichtlichen  Entscheidungen  besorgen.
Ausserdem  wurden  den  einzelnen  königlichen  Gerichtshöfen
Anwälte  und  Anwaltssubsitute  für  das  Anklageverfahren  in
Criminalangelegenheiten  zugetheilt,  welche  für  ihre  Person  zwar
den  betreffenden  Gerichtspräsidenten  unterstehen,  in  ihren  Amtshandlungen ­
  jedoch  von  dem  Gerichtshöfe  gänzlich  unabhängig ­
  sind.
Mit  Ausnahme  des  königlichen  Gerichtshofes  zu  Fiume,  wo
die  Amtssprache  italienisch  ist,  gilt  bei  allen  Gerichten  erster  Instanz ­
  und  den  Obergerichtshöfen  die  ungarische  Sprache  als
Amtsprache.  Die  Partheien  können  sich  vor  Gericht,  falls  sie  der
ungarischen  Sprache  nicht  mächtig  sein  sollten,  ihrer  Muttersprache ­
  bedienen,  und  wurde  bei  Ernennung  der  Kichter  in  den
nicht  rein  ungarischen  Comitaten  den  verschiedenen  landesüblichen ­
  Sprachen  Rechnung  getragen.
Neben  diesen  mit  einander  in  engem  Zusammenhänge  stehenden ­
  Gerichtsorganen  bestehen  die  g  e  i  s  11  i  c  h  e  n  Gerichte
der  Römisch-  und  Griechisch-Katholischen,  der  Griechisch-Orien-
            
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