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dien Angelegenheiten, welche dem summarischen Verfahren unterliegen.
Die A p e 11 a t i o n geht von den Gerichtshöfen erster Instanz
in Sinne des Gesetzes v. J. 1868 :
a; An die P e s t e r k ö ni g 1 i c li e T a f e 1 in dem Gebiete
welches gegenwärtig zu ihrem Wirkungskreise gehört.
b; An die Marosvasärhelyer königliche-Tafel
auf dem bisher zu ihrem und zu dem Wirkungskreise des bestandenen
Hermanstädter Ober-Gerichtshofes gehörigen Gebiete.
Die oberste Gerichtsbehörde hinsichtlich der Gebiete beider
königlichen Tafeln ist die k ö n i g 1 i c h e u n g a r i s c h e C ur i e,
der oberste Gerichtshof zu Pest.
Die eine Section dieses Gerichtshofes entscheidet in Cassationsfällen
als Cassationshof, dessen andere Section in
meritorischen Fragen als Gerichtshof 3. Instanz.
Alle jene Angelegenheiten, welche bisher zur Competenz
von Ausnahms-Gerichten gehörten, wie Wechsel- und Handels-Angelegenheiten,
die Pressangelegenheiten der Geschworenengerichte,
die Angelegenheiten des Bergwesens, die Urbarial- und
Weinzehentablösungs-Angelegenheiten, u. s. w. gingen an die
königlichen Gerichtshöfe der betreffenden Gebiete über, bei welchem
eigene Beamte zur Grundbuchsführung und mehrere
Exekntoren ernannt wurden, welch’ Letztere die Zustellungen
der gerichtlichen Entscheidungen besorgen.
Ausserdem wurden den einzelnen königlichen Gerichtshöfen
Anwälte und Anwaltssubsitute für das Anklageverfahren in
Criminalangelegenheiten zugetheilt, welche für ihre Person zwar
den betreffenden Gerichtspräsidenten unterstehen, in ihren Amtshandlungen
jedoch von dem Gerichtshöfe gänzlich unabhängig
sind.
Mit Ausnahme des königlichen Gerichtshofes zu Fiume, wo
die Amtssprache italienisch ist, gilt bei allen Gerichten erster Instanz
und den Obergerichtshöfen die ungarische Sprache als
Amtsprache. Die Partheien können sich vor Gericht, falls sie der
ungarischen Sprache nicht mächtig sein sollten, ihrer Muttersprache
bedienen, und wurde bei Ernennung der Kichter in den
nicht rein ungarischen Comitaten den verschiedenen landesüblichen
Sprachen Rechnung getragen.
Neben diesen mit einander in engem Zusammenhänge stehenden
Gerichtsorganen bestehen die g e i s 11 i c h e n Gerichte
der Römisch- und Griechisch-Katholischen, der Griechisch-Orien-