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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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talischen und Unitarier, welcher über die Giltigkeit des Ehe- 
Bündnisses, sowie in den Prozessen bezüglich der zeitweili 
gen und vollständigen Scheidungen urtheilen. Hinsichtlich dieser 
Angelegenheiten der Evangelischen beider Confessionen in Ungarn 
entscheiden jedoch die oberwähnten Gerichtshöfe erster Instanz. 
Als Schieds-Gerichte urtheilen die für die Pro 
dukten- und Getreide-Hallen, sowie für die Pester Geld- und Ef- 
fekten-Börse bestehenden Gerichte auf Grund ihrer sanktionirten 
Statuten, in den zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Angelegen 
heiten rechtsgiltig, doch steht die Vollziehung, so wie bei den 
kirchlichen Gerichten, hier noch ausserdem auch die Apellation, 
den betreffenden königlichen Gerichten zu, und gehet bezüglich 
an die königlichen Obergerichtshöfe. 
In Kroatien und Slavonien blieb die Gerichtsorga 
nisation, wie sie im Jahre 1861 bestand, und bildet die Sep 
tem v i r a 11 a f e 1 die oberste — die B a u a 11 a f e 1 die zweite 
und das K o m i t a t s- oder städtische Gericht die erste 
Instanz. In diesen Ländern war die Gerichtsreorganisation keine 
so brennende Frage, wie in Ungarn, da hier die Justiz von der 
Administration durch das im Jahre 1850 eingeführte und in seinen 
Grundzügen auch nach dem Jahre 1860 beibehaltene System 
getrennt war. 
Nach Einverleibung der M i 1 i t ä r g r e n z e traten an die 
Stelle der Militärgerichte bürgerliche Gerichtshöfe und zwar: 6 
Gerichte erster Instanz mit 28 Bezirksgerichten, für welche als 
zweite Instanz eine Militärgrenze-Section der kroatischen Ba 
naltafel in Agram, und als dritte Instanz die Militärgrenze- 
Section der gleichfalls in Agram befindlichen Septemviral- 
t a f e 1 fungiren werden.
	        
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