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talischen und Unitarier, welcher über die Giltigkeit des Ehe-
Bündnisses, sowie in den Prozessen bezüglich der zeitweili
gen und vollständigen Scheidungen urtheilen. Hinsichtlich dieser
Angelegenheiten der Evangelischen beider Confessionen in Ungarn
entscheiden jedoch die oberwähnten Gerichtshöfe erster Instanz.
Als Schieds-Gerichte urtheilen die für die Pro
dukten- und Getreide-Hallen, sowie für die Pester Geld- und Ef-
fekten-Börse bestehenden Gerichte auf Grund ihrer sanktionirten
Statuten, in den zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Angelegen
heiten rechtsgiltig, doch steht die Vollziehung, so wie bei den
kirchlichen Gerichten, hier noch ausserdem auch die Apellation,
den betreffenden königlichen Gerichten zu, und gehet bezüglich
an die königlichen Obergerichtshöfe.
In Kroatien und Slavonien blieb die Gerichtsorga
nisation, wie sie im Jahre 1861 bestand, und bildet die Sep
tem v i r a 11 a f e 1 die oberste — die B a u a 11 a f e 1 die zweite
und das K o m i t a t s- oder städtische Gericht die erste
Instanz. In diesen Ländern war die Gerichtsreorganisation keine
so brennende Frage, wie in Ungarn, da hier die Justiz von der
Administration durch das im Jahre 1850 eingeführte und in seinen
Grundzügen auch nach dem Jahre 1860 beibehaltene System
getrennt war.
Nach Einverleibung der M i 1 i t ä r g r e n z e traten an die
Stelle der Militärgerichte bürgerliche Gerichtshöfe und zwar: 6
Gerichte erster Instanz mit 28 Bezirksgerichten, für welche als
zweite Instanz eine Militärgrenze-Section der kroatischen Ba
naltafel in Agram, und als dritte Instanz die Militärgrenze-
Section der gleichfalls in Agram befindlichen Septemviral-
t a f e 1 fungiren werden.