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Full text : Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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durch  die  Gesetze  bisher  anerkannten  Glaubensbekenntnisse  ;  der
Zahl  nach  gab  es  :
Im  Jahre  Gemeinde-  Confesssionelle  Privat-  Zusammen  Mit
Volksschulen  Schulen  Volksschulen  Klassen
1869  234  13,304  108  13,646  16,938
1870  402  13,354  176  14,034  17,711
1871  751  13,545  254  14,550  18,898
Diese  Zahlen  zeigen,  dass  der  38.  Gesetzartikel  1868  zunächst ­
  aut  die  allgemeine  Vermehrung  der  Schulen  einwirkte.
Mit  der  Vermehrung  der  Schulen,  besonders  aber  der  Klassen, ­
  hielt  auch  die  Zunahme  der  Lehrerzahl  gleichen  Schritt.
Und  zwar  waren  Lehrer  in  Funktion  :
lm  Jahre  1869  17,769
»  »  1870  18,468
,  „  1871  19,28  S
Da  die  Volksschulen  ihrer  Natur  nach  sich  den  Ortsverhältnissen ­
  anpassen  müssen,  weisen  sie  auch  bezüglich  ihrer  inneren ­
  Einrichtung  grosse  Verschiedenheiten  auf.  Es  gibt  Schulen,
wo  die  Knaben  und  Mädchen  ihre  schulpflichtigen  Jahre  beisammen ­
  unter  der  Hand  eines  Lehrers  zubringen.  Die  Zahl  solcher
Schulen  ist  im  Lande  die  grösste,  indem  die  kleinen  Gemeinden
mit  einer  Einwohnerzahl  zwischen  500  und  1500  Seelen  am  zahlreichsten ­
  sind.
Es  giebt  ferner  Schulen,  wo  neben  dem  Lehrer  noch  ein
Hilfslehrer  nothwendig  ist.  Nach  diesen  folgen  die  Schulen,  wo
die  Mädchen  und  Knaben  zwar  zusammen  lernen,  jedoch  iu  zwei
Lokalitäten  und  unter  zwei  Lehrern.
Weiters  giebt  es  Schulen,  wo  die  Knaben  und  Mädchen
schon  von  der  niedersten  Klasse  angefangen  in  abgesonderten
Sälen  und  von  besondern  Lehrern  unterrichtet  werden.
Dann  giebt  es  noch  höhere  Volksschulen,  an  denen  die
Knaben  und  Mädchen  nicht  nur  abgesondert  unterrichtet  werden,
sondern  auch  die  sechs  Altersklassen  in  vier  besondern  Sälen
unter  ebenso  vielen  Lehrern  Unterricht  erhalten.
Unter  den  heilsamen  Verfügungen  des  38.  Gesetzartikels
des  Jahres  1868  erwähnen  wir  noch  den  Turnunterricht,  welcher
nun  für  jede  Schule  obligatorisch  ist.
Mit  dem  Inslebentreten  der  Gemeinde-Volksschulen  erfolgte
auch  bezüglich  des  Religionsunterrichtes  die  Verfügung,  derzufolge
jede  Confession  für  den  Religionsunterricht  der  eigenen  Zöglinge
zu  sorgen  verpflichtet  ist.
            
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