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durch die Gesetze bisher anerkannten Glaubensbekenntnisse ; der
Zahl nach gab es :
Im Jahre Gemeinde- Confesssionelle Privat- Zusammen Mit
Volksschulen Schulen Volksschulen Klassen
1869 234 13,304 108 13,646 16,938
1870 402 13,354 176 14,034 17,711
1871 751 13,545 254 14,550 18,898
Diese Zahlen zeigen, dass der 38. Gesetzartikel 1868 zu
nächst aut die allgemeine Vermehrung der Schulen einwirkte.
Mit der Vermehrung der Schulen, besonders aber der Klas
sen, hielt auch die Zunahme der Lehrerzahl gleichen Schritt.
Und zwar waren Lehrer in Funktion :
lm Jahre 1869 17,769
» » 1870 18,468
, „ 1871 19,28 S
Da die Volksschulen ihrer Natur nach sich den Ortsver
hältnissen anpassen müssen, weisen sie auch bezüglich ihrer in
neren Einrichtung grosse Verschiedenheiten auf. Es gibt Schulen,
wo die Knaben und Mädchen ihre schulpflichtigen Jahre beisam
men unter der Hand eines Lehrers zubringen. Die Zahl solcher
Schulen ist im Lande die grösste, indem die kleinen Gemeinden
mit einer Einwohnerzahl zwischen 500 und 1500 Seelen am zahl
reichsten sind.
Es giebt ferner Schulen, wo neben dem Lehrer noch ein
Hilfslehrer nothwendig ist. Nach diesen folgen die Schulen, wo
die Mädchen und Knaben zwar zusammen lernen, jedoch iu zwei
Lokalitäten und unter zwei Lehrern.
Weiters giebt es Schulen, wo die Knaben und Mädchen
schon von der niedersten Klasse angefangen in abgesonderten
Sälen und von besondern Lehrern unterrichtet werden.
Dann giebt es noch höhere Volksschulen, an denen die
Knaben und Mädchen nicht nur abgesondert unterrichtet werden,
sondern auch die sechs Altersklassen in vier besondern Sälen
unter ebenso vielen Lehrern Unterricht erhalten.
Unter den heilsamen Verfügungen des 38. Gesetzartikels
des Jahres 1868 erwähnen wir noch den Turnunterricht, welcher
nun für jede Schule obligatorisch ist.
Mit dem Inslebentreten der Gemeinde-Volksschulen erfolgte
auch bezüglich des Religionsunterrichtes die Verfügung, derzufolge
jede Confession für den Religionsunterricht der eigenen Zöglinge
zu sorgen verpflichtet ist.