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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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durch die Gesetze bisher anerkannten Glaubensbekenntnisse ; der 
Zahl nach gab es : 
Im Jahre Gemeinde- Confesssionelle Privat- Zusammen Mit 
Volksschulen Schulen Volksschulen Klassen 
1869 234 13,304 108 13,646 16,938 
1870 402 13,354 176 14,034 17,711 
1871 751 13,545 254 14,550 18,898 
Diese Zahlen zeigen, dass der 38. Gesetzartikel 1868 zu 
nächst aut die allgemeine Vermehrung der Schulen einwirkte. 
Mit der Vermehrung der Schulen, besonders aber der Klas 
sen, hielt auch die Zunahme der Lehrerzahl gleichen Schritt. 
Und zwar waren Lehrer in Funktion : 
lm Jahre 1869 17,769 
» » 1870 18,468 
, „ 1871 19,28 S 
Da die Volksschulen ihrer Natur nach sich den Ortsver 
hältnissen anpassen müssen, weisen sie auch bezüglich ihrer in 
neren Einrichtung grosse Verschiedenheiten auf. Es gibt Schulen, 
wo die Knaben und Mädchen ihre schulpflichtigen Jahre beisam 
men unter der Hand eines Lehrers zubringen. Die Zahl solcher 
Schulen ist im Lande die grösste, indem die kleinen Gemeinden 
mit einer Einwohnerzahl zwischen 500 und 1500 Seelen am zahl 
reichsten sind. 
Es giebt ferner Schulen, wo neben dem Lehrer noch ein 
Hilfslehrer nothwendig ist. Nach diesen folgen die Schulen, wo 
die Mädchen und Knaben zwar zusammen lernen, jedoch iu zwei 
Lokalitäten und unter zwei Lehrern. 
Weiters giebt es Schulen, wo die Knaben und Mädchen 
schon von der niedersten Klasse angefangen in abgesonderten 
Sälen und von besondern Lehrern unterrichtet werden. 
Dann giebt es noch höhere Volksschulen, an denen die 
Knaben und Mädchen nicht nur abgesondert unterrichtet werden, 
sondern auch die sechs Altersklassen in vier besondern Sälen 
unter ebenso vielen Lehrern Unterricht erhalten. 
Unter den heilsamen Verfügungen des 38. Gesetzartikels 
des Jahres 1868 erwähnen wir noch den Turnunterricht, welcher 
nun für jede Schule obligatorisch ist. 
Mit dem Inslebentreten der Gemeinde-Volksschulen erfolgte 
auch bezüglich des Religionsunterrichtes die Verfügung, derzufolge 
jede Confession für den Religionsunterricht der eigenen Zöglinge 
zu sorgen verpflichtet ist.
	        
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