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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Der Geldwerth des innerhalb der Reichsgrenzen 
verbrauchten Holzes beträgt 25 000,000 fL 
Der Geldwerth de3 ins Ausland exportirten Holz 
materials 25.000,000 » 
Summe 50.000,000 fl 
Hievon 50 Percent auf Steuern-, Verwaltungs-, Transports 
und Erzengungskosten abgeschlagen, seilt sich der Waldertrag 
im Ganzen auf 25.000,000 fl.; daher der Reinertrag pr. Joch im 
grossen Durchschnitte sich auf 1.6 fl. berechnet. 
Was die V erwerthnng des in den Ländern der unga 
rischen Krone erzeugten Holzes ausserhalb der Landes 
grenzen betrifft, muss bemerkt werden, dass als natürliche 
Ausfuhrsplätze des ungarischen Holzes die Häfen des gesammten 
südlichen Europa’s betrachtet werden können, und dass dem un 
garischen Holzhandel auch nach Ost- und Nord-Deutschland hin 
eine Zukunft bevorstehe. 
d.Die Besteuerung der Forste. 
Die Landes-Grundsteuer beträgt in Ungarn nominell 16 
Percent des Reinertrages, doch stellt sich diese Steuer mit den 
übrigen Zuschlägen in Wirklichkeit bis auf 60 Percent des Rein 
ertrages. 
Zur Ckarakferisirung der Natur dieser, die Forste des un 
garischen Reiches belastenden Steuer kann der Wirklichkeit voll- 
komn en entsprechend in Kürze angeführt werden, dass die 
Steuerquote ohne gewissenhafte Berücksichtigung der beim Ent 
werfen derselben wirklich bestandenen wirthschaftlichen Fak 
toren festgesetzt wurde, da man einerseits die Verhältnisse des 
Standortes und der Absetzbarkeit gründlich zu erörtern unterliess, 
aber dieses Versäumniss auch noch dadurch verschlimmerte, dass 
man sowohl die Bemessung der Steuer, als die Erhebungen Uber 
die — dieser Bemessung zu Grunde liegenden lokalen Verhält 
nisse Organen übertrug, die, unbekannt mit den Landesverhält 
nissen, entweder ans übertriebenem Diensteifer oder aus Unkennt- 
niss den Waldbau, die Forstbewerthung und das Walderträgniss 
sehr falsch beurtheilt haben. 
Die unausbleiblichen Folgen dieser Missgriffe waren, dass, 
während der eine Waldbesitzer den Gesammt-Ertrag seines Wal 
des zur Deckung der Steuer verwenden musste, ein zweiter, der 
sich weit günstigerer wirthsehaftlicher Verhältnisse erfreute, ein&
	        
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