217
strecken für das Vieh eine um so üppigere Weidefläche zu er
langen hofft. , , _ ......
Die Handhabung des Forstschutzes und der Forstpohzei ist
hauptsächlich in die Hände des Waldbesitzers selbst gelegt, die
Unterorgane der öffentlichen Polizei sind mit keiner speciellen
forstpolizeilichen Aufsicht betraut und müssen in dieser Hinsicht
nm nöthige Assistenz von Fall zu Fall angegangen werden.
Der Adel, somit die Waldbesitzer im Allgemeinen, übten
bis zum Jahre 1848 das sogenannte Herrenrecht, richteten dem
nach auch über die bürgerlichen Vergehen ihrer Unterthanen, be
ziehungsweise Frohnbauern. Zu dieser Zeit also, zu welcher der
Waldbcsitzer die durch seine Unterthanen im eigenen Walde
verübten Holzfrevel und sonstigen Beschädigungen selbst bestra
fen durfte, kamen natürlicherweise Waldfrevel auch nur höchst
selten vor und vermehrten sich erst vom Jahre 1850 angefangen,
was übrigens auch der Aufschwung des Holzwerthes zum Theil
erklärt. „ „ T i „
Die polizeiliche Bestrafung der Forstfrevler war vom Jahre
1848 angefangen bis auf die jüngste Zeit in den Händen der po
litischen Organe, ist jedoch gegenwärtig in dem diesseits des
Königsteigs liegenden Theile Ungarns zufolge Circular-Rescriptes
des Justizministeriums vom Jahre" 1871 in den Wirkungskreis
der kön. Gerichte übertragen worden, während bezüglich
Siebenbürgens, jenseits des Königsteigs, im Schoosse der Kegie-
rung eben jetzt darüber herathen wird, ob die Aburtheihing der
forstpolizeilichen Uebertretungen gleichfalls an die kön. Gerichte
übertragen, oder auch fernerhin den politischen Behörden über
lassen werden soll. In Kroatien und Slavonien liegt die Bestra
fung der Waldfrevler gleichfalls den politischen Behörden ob.
Die allseitige volkswirtschaftliche Beaufsichtigung der
Forste üben in erster Reihe die Comitate und selbstständigen
Magistrate, in zweiter Reihe aber mit endgiltigem Entscheidungs
rechte das Ministerium für Landwirthschaft.
h. Forstgesetze.
Ein zeitgemässes und unsern vaterländischen Verhälnis-
sen in jeder Hinsicht entsprechendes Forstgesetz besitzen wir
zwar nicht, doch können wir aus früheren Zeiten bezüglich der
Forstgesetzgebung auf derartig freisinnige Institutionen hmwei-
sen, welche von einer tiefen und weisen Auffassung des Begriffes