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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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strecken für das Vieh eine um so üppigere Weidefläche zu er 
langen hofft. , , _ ...... 
Die Handhabung des Forstschutzes und der Forstpohzei ist 
hauptsächlich in die Hände des Waldbesitzers selbst gelegt, die 
Unterorgane der öffentlichen Polizei sind mit keiner speciellen 
forstpolizeilichen Aufsicht betraut und müssen in dieser Hinsicht 
nm nöthige Assistenz von Fall zu Fall angegangen werden. 
Der Adel, somit die Waldbesitzer im Allgemeinen, übten 
bis zum Jahre 1848 das sogenannte Herrenrecht, richteten dem 
nach auch über die bürgerlichen Vergehen ihrer Unterthanen, be 
ziehungsweise Frohnbauern. Zu dieser Zeit also, zu welcher der 
Waldbcsitzer die durch seine Unterthanen im eigenen Walde 
verübten Holzfrevel und sonstigen Beschädigungen selbst bestra 
fen durfte, kamen natürlicherweise Waldfrevel auch nur höchst 
selten vor und vermehrten sich erst vom Jahre 1850 angefangen, 
was übrigens auch der Aufschwung des Holzwerthes zum Theil 
erklärt. „ „ T i „ 
Die polizeiliche Bestrafung der Forstfrevler war vom Jahre 
1848 angefangen bis auf die jüngste Zeit in den Händen der po 
litischen Organe, ist jedoch gegenwärtig in dem diesseits des 
Königsteigs liegenden Theile Ungarns zufolge Circular-Rescriptes 
des Justizministeriums vom Jahre" 1871 in den Wirkungskreis 
der kön. Gerichte übertragen worden, während bezüglich 
Siebenbürgens, jenseits des Königsteigs, im Schoosse der Kegie- 
rung eben jetzt darüber herathen wird, ob die Aburtheihing der 
forstpolizeilichen Uebertretungen gleichfalls an die kön. Gerichte 
übertragen, oder auch fernerhin den politischen Behörden über 
lassen werden soll. In Kroatien und Slavonien liegt die Bestra 
fung der Waldfrevler gleichfalls den politischen Behörden ob. 
Die allseitige volkswirtschaftliche Beaufsichtigung der 
Forste üben in erster Reihe die Comitate und selbstständigen 
Magistrate, in zweiter Reihe aber mit endgiltigem Entscheidungs 
rechte das Ministerium für Landwirthschaft. 
h. Forstgesetze. 
Ein zeitgemässes und unsern vaterländischen Verhälnis- 
sen in jeder Hinsicht entsprechendes Forstgesetz besitzen wir 
zwar nicht, doch können wir aus früheren Zeiten bezüglich der 
Forstgesetzgebung auf derartig freisinnige Institutionen hmwei- 
sen, welche von einer tiefen und weisen Auffassung des Begriffes
	        
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