der freien nnd der beschränkten Forstwirthschaft von Seiten un
serer Vorfahren deutliches Zeugniss geben.
Die von der ungarischen Gesetzgebung bisher geschaffenen
und gegenwärtig gütigen Forstgesetze sind bezüglich 'der Erhal
tung und Verwaltung der Forste, vom Gesichtspunkte der unbe
hinderten Bewirtschaftung und Beförderung des Gemeinwohls
betrachtet, von einem derart freisinnigen Geiste durchweht, dass
man hierin eine genügende Gewährleistung dafür erblicken kann,
dass auch das demnächst zu schaffende Forstgesetz auf einer der
Natur der Forstwirthschaft entsprechenden Grundlage geschaffen
werden wird. Die ältesten Verfügungen zur Pflege und Verwal
tung der Forste sind in jenen Decreten der ungarischen Könige
zu finden, mit welchen verfügt wurde, dass die in der Nähe der
Bergwerke gelegenen Forste derart bewirtschaftet werden sol
len, dass aus denselben das für den Bergbau nötige Holz nach
haltig gedeckt werden könne. — Auch die Königin Maria The
resia gab im Jahre 1769 eine für das ganze Land gütige könig
liche Verordnung heraus, welche die Pflege und Benützung der
Forste detaillirt behandelt und welche zugleich das erste in un
garischer Sprache erschienene forstliche Werk ist.
Ein positives Forstgesetz schufen unsere Vorfahren im
Reichstage vom Jahre 1790/1 in dem damaligen 57-ten Gesetz-
Artikel.
Im Jahre 1807 wurde der die Bindung des Flugsandes
betreffende 20. Gesetzartikel — ferner in demselben Jahre und
auf Grundlage des 57-ten Gesetzartikels vom Jahre 1790/1, der
auf den Schutz der Forste, sowie zur Verhinderung einer ver
kehrten Wirtschaftsführung im Wege der Sequestration hinzie
lende 21. Gesetzartikel geschaffen.
Die Feld- und Forstpolizei behandelt der 9. Gesetzartikel
vom Jahre 1840.
Den die Flugsandbindung betreffenden 20. Gesetzartikel
Aom Jahre 1807 ergänzt und modificirt einigermassen der 10. G.-
v. vom Jahre 1844.
Die Schaffung eines speziellen Forstgesetzes bezweckt der
10. G.-A. vom Jahre 1848.
Der 52. G.-A. vom Jahre 1871 enthält das Gesetz Uber
die Regelung der Urbarialverhältnisse und beziehungsweise über
die Ablösung der Waldservitute.
Das auch auf die Benützung der Forste Einfluss übende
Jagdgesetz, dessen Hauptgrundsatz darin fusst, dass das Jagd-