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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

der freien nnd der beschränkten Forstwirthschaft von Seiten un 
serer Vorfahren deutliches Zeugniss geben. 
Die von der ungarischen Gesetzgebung bisher geschaffenen 
und gegenwärtig gütigen Forstgesetze sind bezüglich 'der Erhal 
tung und Verwaltung der Forste, vom Gesichtspunkte der unbe 
hinderten Bewirtschaftung und Beförderung des Gemeinwohls 
betrachtet, von einem derart freisinnigen Geiste durchweht, dass 
man hierin eine genügende Gewährleistung dafür erblicken kann, 
dass auch das demnächst zu schaffende Forstgesetz auf einer der 
Natur der Forstwirthschaft entsprechenden Grundlage geschaffen 
werden wird. Die ältesten Verfügungen zur Pflege und Verwal 
tung der Forste sind in jenen Decreten der ungarischen Könige 
zu finden, mit welchen verfügt wurde, dass die in der Nähe der 
Bergwerke gelegenen Forste derart bewirtschaftet werden sol 
len, dass aus denselben das für den Bergbau nötige Holz nach 
haltig gedeckt werden könne. — Auch die Königin Maria The 
resia gab im Jahre 1769 eine für das ganze Land gütige könig 
liche Verordnung heraus, welche die Pflege und Benützung der 
Forste detaillirt behandelt und welche zugleich das erste in un 
garischer Sprache erschienene forstliche Werk ist. 
Ein positives Forstgesetz schufen unsere Vorfahren im 
Reichstage vom Jahre 1790/1 in dem damaligen 57-ten Gesetz- 
Artikel. 
Im Jahre 1807 wurde der die Bindung des Flugsandes 
betreffende 20. Gesetzartikel — ferner in demselben Jahre und 
auf Grundlage des 57-ten Gesetzartikels vom Jahre 1790/1, der 
auf den Schutz der Forste, sowie zur Verhinderung einer ver 
kehrten Wirtschaftsführung im Wege der Sequestration hinzie 
lende 21. Gesetzartikel geschaffen. 
Die Feld- und Forstpolizei behandelt der 9. Gesetzartikel 
vom Jahre 1840. 
Den die Flugsandbindung betreffenden 20. Gesetzartikel 
Aom Jahre 1807 ergänzt und modificirt einigermassen der 10. G.- 
v. vom Jahre 1844. 
Die Schaffung eines speziellen Forstgesetzes bezweckt der 
10. G.-A. vom Jahre 1848. 
Der 52. G.-A. vom Jahre 1871 enthält das Gesetz Uber 
die Regelung der Urbarialverhältnisse und beziehungsweise über 
die Ablösung der Waldservitute. 
Das auch auf die Benützung der Forste Einfluss übende 
Jagdgesetz, dessen Hauptgrundsatz darin fusst, dass das Jagd-
	        
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