recht ein unzertrennliches Attribut des Grundbesitzrechtes sei.
enthält der 6. G.-A. vom Jahre 1872.
i. Forstadministration.
Die admistrative Leitung der forstlichen Angelegenheiten,
so wie auch die Leitung der Forstwirthschalt selbst wird von
drei Ministerien ausgeübt.
Die volkswirthschaftliche Beaufsichtigung der Forste, fer
ner die Entscheidung über die zwischen den Waldbesitzern und
den Forstaufsichtsbehörden oder zwischen einzelnen Waldbesit
zern auftauchenden Fachfragen, sowie auch die Ertheilung von
wichtigeren Bewilligungen auf dem Gebiete der technischen
Leitung der Forste, wiez. B. die Ertheilung der Triftbewilligung,
gehört zum Wirkungskreis des Landwirthschaftsministeriums.
Die gesammten wirtschaftlichen Angelegenheiten der
Staatsforste leitet das Finanzministerium, zu welchem Zwecke
bei demselben unter Leitung forstlich gebildeter Abtheilungs-
Chef’s zwei Forstsektionen bestehen. Der Wirkungskreis der
einen dieser Sektionen erstreckt sich auf die gesammten Staats
forste Ungarns und Siebenbürgens, während die andere Sektion
die Angelegenheiten der Staatsforste der kroatisch-slavonischen
Länder erledigt. . . , ,
Die Leitung der Forstwirthschaftsführung hinsichtlich der
Forste des Religions- und Stiftungsfonds, sowie die
Controle Uber die Bewirthschaftung der in todter Hand, bezie
hungsweise im Nutzgenusse der römisch- und griechisch-katholi
schen Bisthümer oder anderer kirchlichen Würdenträger befind
lichen Forste übt das Ministerium für Cultnsund Unterricht. Die
ses Ministerium besitzt keine eigene Forstabtheilung, sondern
leitet die forstwirtschaftlichen Angelegenheiten mit Hilfe der in
der Abtheilung für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten der
Fundationalgüter zugetheilten fachgebildeten Forstorgane.
Der Aministration des Landwirthschaftsministeriums unter
stehen die Forste der Staatsgestüts-Domänen. Auch dieses Ministe
rium besitzt derzeit keine eigentliche Forstabtheilung, doch wird
die Errichtung einer solchen nach dem Jnslebentreten des neuen.
Forstgesetzes bestimmt erfolgen müssen.
Jene Comitate, aut deren Gebiete grössere Waldcomplexe
Vorkommen, verwenden zufolge ihrer Autonomie auch eigene
Comitats-Forstbeamten; wo aber solche nicht angestellt sind,.