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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

recht ein unzertrennliches Attribut des Grundbesitzrechtes sei. 
enthält der 6. G.-A. vom Jahre 1872. 
i. Forstadministration. 
Die admistrative Leitung der forstlichen Angelegenheiten, 
so wie auch die Leitung der Forstwirthschalt selbst wird von 
drei Ministerien ausgeübt. 
Die volkswirthschaftliche Beaufsichtigung der Forste, fer 
ner die Entscheidung über die zwischen den Waldbesitzern und 
den Forstaufsichtsbehörden oder zwischen einzelnen Waldbesit 
zern auftauchenden Fachfragen, sowie auch die Ertheilung von 
wichtigeren Bewilligungen auf dem Gebiete der technischen 
Leitung der Forste, wiez. B. die Ertheilung der Triftbewilligung, 
gehört zum Wirkungskreis des Landwirthschaftsministeriums. 
Die gesammten wirtschaftlichen Angelegenheiten der 
Staatsforste leitet das Finanzministerium, zu welchem Zwecke 
bei demselben unter Leitung forstlich gebildeter Abtheilungs- 
Chef’s zwei Forstsektionen bestehen. Der Wirkungskreis der 
einen dieser Sektionen erstreckt sich auf die gesammten Staats 
forste Ungarns und Siebenbürgens, während die andere Sektion 
die Angelegenheiten der Staatsforste der kroatisch-slavonischen 
Länder erledigt. . . , , 
Die Leitung der Forstwirthschaftsführung hinsichtlich der 
Forste des Religions- und Stiftungsfonds, sowie die 
Controle Uber die Bewirthschaftung der in todter Hand, bezie 
hungsweise im Nutzgenusse der römisch- und griechisch-katholi 
schen Bisthümer oder anderer kirchlichen Würdenträger befind 
lichen Forste übt das Ministerium für Cultnsund Unterricht. Die 
ses Ministerium besitzt keine eigene Forstabtheilung, sondern 
leitet die forstwirtschaftlichen Angelegenheiten mit Hilfe der in 
der Abtheilung für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten der 
Fundationalgüter zugetheilten fachgebildeten Forstorgane. 
Der Aministration des Landwirthschaftsministeriums unter 
stehen die Forste der Staatsgestüts-Domänen. Auch dieses Ministe 
rium besitzt derzeit keine eigentliche Forstabtheilung, doch wird 
die Errichtung einer solchen nach dem Jnslebentreten des neuen. 
Forstgesetzes bestimmt erfolgen müssen. 
Jene Comitate, aut deren Gebiete grössere Waldcomplexe 
Vorkommen, verwenden zufolge ihrer Autonomie auch eigene 
Comitats-Forstbeamten; wo aber solche nicht angestellt sind,.
	        
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