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GH. XVI. HEERESWESEN.
nennt man mit einem gemeinschaftlichen
Namen eingetheilte (indelta) Truppen.
Stammtruppeii.
I. Angeworbene Truppen.
Die Werbung darf nur im Lande selbst
geschehen und dabei entstehende Zwistig
keiten werden von den administrativen Be
hörden geschlichtet.
Der Werbling muss ohne Gebrechen
und Fehler sein und eine Länge von we
nigstens 1*66 Meter haben. Sein Alter
darf nicht unter 17 und höchstens 30 Jahre
sein. Die Capitulationszeit ist gewöhnlich
6 Jahre. Nach Ablauf derselben ist der
Soldat zum Abschied berechtigt, muss je
doch, wenn gerade Waffenübungen abge
halten werden, dieselben bis zu Ende durch
machen. Unter besonderen Umständen hat
jedoch der Regiments-Chef das Recht, ihm
den Abschied früher zu bewilligen, nur
nicht in Kriegszeiten, wo ein angeworbener
Soldat nur Krankheit halber verabschiedet
werden kann. Wegen Untauglichkeit zum
Kriegsdienste und begangener, entehrender
Verbrechen kann doch ein solcher Soldat
vor dem Ablauf der Capitulationszeit seinen
Abschied erhalten. Das Recht auf Pension
erwirbt sich der angeworbene, garnisonirte
Soldat nach 20 Dienst- und 40 Lebens
jahren.
Die Truppen sind das ganze Jahr hin
durch garnisonirt und beziehen die Wachen
in grösseren Städten und in Festungen.
Ein Regiment macht gleichwohl hiervon
eine Ausnahme, indem die Mannschaft des
selben nur zu kürzeren jährlichen Uebun-
gen einberufen wird, sonst aber beurlaubt ist.
Von angeworbenen, garnisonirten Trup
pen giebt es:
Infanterie 1,671 Mann.
Cavallerie 980 »
Artillerie 2,524 » ')
Genie-Truppen 479 » -)
Summa 5,654 Mann.
Von angeworbene, nicht garnisonirten
Truppen giebt es:
Infanterie 476 Mann.
') Elf neue Batterien, zu denen die Gelder an
gewiesen worden, sind ausserdem in der Bil
dung begriffen.
2 ) Ein neues Sappeur-Bataillon von 360 Mann
ist ausserdem in der Bildung begriffen.
II. Eingetheilte (indelta) Truppen,
a) Rottirung.
Vor beinahe zweihundert Jahren ha
ben die einzelnen Provinzen sich verbunden,
gegen Befreiung von den früheren Aushe
bungen eine gewisse Anzahl Soldaten zu
stellen. Zum Zweck einer gleichmässige-
ren Vertheilung der übernommenen Ver
bindlichkeit sind dieselben in sog. Rotten
eingetheilt worden. Jede Rotte (Rote) be
steht aus 2 ganzen Höfen; bisweilen wer
den doch ein halber oder zwei Viertel-Höfe
als ein ganzer gerechnet. Infolge erhöhter
Cultur sind im Laufe der Zeiten geringere
Ausgleichungen vorgenommen worden. Die
neuen hierdurch entstandenen (295) Rotten
sind theilweise zur Verbesserung der alten
verwendet worden.
Einer der Höfe in der Rotte wird Stamm
rotte genannt und auf demselben hat der
Soldat gewöhnlich seinen Wohnsitz. Der
Besitzer desselben ist als Rottenmeister für
die gemeinsamen Verbindlichkeiten der Rotte
verantwortlich. Die Rotte ist verpflichtet
beständig einen Soldaten zu halten und ihm
Sold und Wohnung zu geben. In Kriegs
zeiten sind die Rotten von jeglicher Re-
crutirung befreit.
Die Annahme von Recruten geschieht
bei Zusammenkünften, welche zweimal jähr
lich vor dem Landshauptmann und dem
Regiments-Chef abgehalten werden. Hier
bei wird die von dem Rottenhalter mit dem
vorgeschlagenen Recruten getroffene Ueber-
einkunft bestätigt. Der Recrut muss über
17 und unter 25 Jahren sein und eine
Länge von wenigstens D66 Meter haben.
Nachdem der Recrut zum Soldaten appro-
birt worden, kann er ohne Zustimmung der
Rotte weder cassirt noch verabschiedet wer
den, es sei denn, dass er wegen Alters,
Kränklichkeit oder schlechter Aufführung
zum Soldatendienste für untauglich oder
unwürdig erklärt wird. Das Recht auf
Pension tritt nach zurückgelegtem 30sten
Dienst- und 5 Osten Lebensjahre ein, doch
bildet die Mannschaft der Jäger-Corps hier
von eine Ausnahme: bei diesen berechtigt
schon das 25ste Dienst- und 45ste Lebens
jahr zur Pension.
Die Emolumente des Soldaten werden
für jeden Mann besonders durch einen Con-
tract, den er mit der Rotte schliesst, be
stimmt. Sie bestehen im Allgemeinen aus