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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

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GH. XVI. HEERESWESEN. 
nennt man mit einem gemeinschaftlichen 
Namen eingetheilte (indelta) Truppen. 
Stammtruppeii. 
I. Angeworbene Truppen. 
Die Werbung darf nur im Lande selbst 
geschehen und dabei entstehende Zwistig 
keiten werden von den administrativen Be 
hörden geschlichtet. 
Der Werbling muss ohne Gebrechen 
und Fehler sein und eine Länge von we 
nigstens 1*66 Meter haben. Sein Alter 
darf nicht unter 17 und höchstens 30 Jahre 
sein. Die Capitulationszeit ist gewöhnlich 
6 Jahre. Nach Ablauf derselben ist der 
Soldat zum Abschied berechtigt, muss je 
doch, wenn gerade Waffenübungen abge 
halten werden, dieselben bis zu Ende durch 
machen. Unter besonderen Umständen hat 
jedoch der Regiments-Chef das Recht, ihm 
den Abschied früher zu bewilligen, nur 
nicht in Kriegszeiten, wo ein angeworbener 
Soldat nur Krankheit halber verabschiedet 
werden kann. Wegen Untauglichkeit zum 
Kriegsdienste und begangener, entehrender 
Verbrechen kann doch ein solcher Soldat 
vor dem Ablauf der Capitulationszeit seinen 
Abschied erhalten. Das Recht auf Pension 
erwirbt sich der angeworbene, garnisonirte 
Soldat nach 20 Dienst- und 40 Lebens 
jahren. 
Die Truppen sind das ganze Jahr hin 
durch garnisonirt und beziehen die Wachen 
in grösseren Städten und in Festungen. 
Ein Regiment macht gleichwohl hiervon 
eine Ausnahme, indem die Mannschaft des 
selben nur zu kürzeren jährlichen Uebun- 
gen einberufen wird, sonst aber beurlaubt ist. 
Von angeworbenen, garnisonirten Trup 
pen giebt es: 
Infanterie 1,671 Mann. 
Cavallerie 980 » 
Artillerie 2,524 » ') 
Genie-Truppen 479 » -) 
Summa 5,654 Mann. 
Von angeworbene, nicht garnisonirten 
Truppen giebt es: 
Infanterie 476 Mann. 
') Elf neue Batterien, zu denen die Gelder an 
gewiesen worden, sind ausserdem in der Bil 
dung begriffen. 
2 ) Ein neues Sappeur-Bataillon von 360 Mann 
ist ausserdem in der Bildung begriffen. 
II. Eingetheilte (indelta) Truppen, 
a) Rottirung. 
Vor beinahe zweihundert Jahren ha 
ben die einzelnen Provinzen sich verbunden, 
gegen Befreiung von den früheren Aushe 
bungen eine gewisse Anzahl Soldaten zu 
stellen. Zum Zweck einer gleichmässige- 
ren Vertheilung der übernommenen Ver 
bindlichkeit sind dieselben in sog. Rotten 
eingetheilt worden. Jede Rotte (Rote) be 
steht aus 2 ganzen Höfen; bisweilen wer 
den doch ein halber oder zwei Viertel-Höfe 
als ein ganzer gerechnet. Infolge erhöhter 
Cultur sind im Laufe der Zeiten geringere 
Ausgleichungen vorgenommen worden. Die 
neuen hierdurch entstandenen (295) Rotten 
sind theilweise zur Verbesserung der alten 
verwendet worden. 
Einer der Höfe in der Rotte wird Stamm 
rotte genannt und auf demselben hat der 
Soldat gewöhnlich seinen Wohnsitz. Der 
Besitzer desselben ist als Rottenmeister für 
die gemeinsamen Verbindlichkeiten der Rotte 
verantwortlich. Die Rotte ist verpflichtet 
beständig einen Soldaten zu halten und ihm 
Sold und Wohnung zu geben. In Kriegs 
zeiten sind die Rotten von jeglicher Re- 
crutirung befreit. 
Die Annahme von Recruten geschieht 
bei Zusammenkünften, welche zweimal jähr 
lich vor dem Landshauptmann und dem 
Regiments-Chef abgehalten werden. Hier 
bei wird die von dem Rottenhalter mit dem 
vorgeschlagenen Recruten getroffene Ueber- 
einkunft bestätigt. Der Recrut muss über 
17 und unter 25 Jahren sein und eine 
Länge von wenigstens D66 Meter haben. 
Nachdem der Recrut zum Soldaten appro- 
birt worden, kann er ohne Zustimmung der 
Rotte weder cassirt noch verabschiedet wer 
den, es sei denn, dass er wegen Alters, 
Kränklichkeit oder schlechter Aufführung 
zum Soldatendienste für untauglich oder 
unwürdig erklärt wird. Das Recht auf 
Pension tritt nach zurückgelegtem 30sten 
Dienst- und 5 Osten Lebensjahre ein, doch 
bildet die Mannschaft der Jäger-Corps hier 
von eine Ausnahme: bei diesen berechtigt 
schon das 25ste Dienst- und 45ste Lebens 
jahr zur Pension. 
Die Emolumente des Soldaten werden 
für jeden Mann besonders durch einen Con- 
tract, den er mit der Rotte schliesst, be 
stimmt. Sie bestehen im Allgemeinen aus
	        
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