GB. XVI. HEERESWESEN.
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dem Handgelde (Werbegeld), welches zwi
schen 15 und 140 Francs variirt, ferner aus
einem jährlichen Solde von 3 bis 20 Frs
und schliesslich dem ”Hemlcall” (Kathen),
der ein kleines Wohnhaus nebst nöthigen
Nebengebäuden, etwas Ackerland u. s. w.
enthalten muss, lin Durchschnitt können
die Einkünfte des Soldaten von der Rotte
auf 180 Frs veranschlagt werden.
Muss der Soldat sich zu den jährlichen
Waffenübungen einfinden oder wird er ab-
commandirt, so trägt der'Staat die Kosten
für seinen Unterhalt.
Die Montur des Soldaten musste ur
sprünglich die Rotte anschaffen, doch ist
sie jetzt bis auf Weiteres davon befreit
worden.
.In Allem giebt es 20,376 Rotten, von
welchen doch 2,074 für die Besoldung der
Musikanten und Unterofficiere bestimmt
sind. Von den übrigen 18,302 effecti-
ven Rotten stellen 180 Reiter, für welche
die Pferde von besonders dazu bestimmten
Rotten geliefert werden.
b) Rüstung.
Unter Rüstung versteht man die Ver
pflichtung, die einem Theile der Grundbe
sitzer obliegt, gegen eine gewisse Ermäs-
sigung des Grundzinses einen Reiter mit
kriegstauglichem Pferde zu stellen, zu un
terhalten und auszurüsten. Wenn der Grund
zins eines Hofes zu gering war, wurde ein
Zuschuss zur Rüstung von dem Zins eines
anderen Hofes angewiesen. Dieser Zins
hat den Namen ” Augmentzins” erhalten.
Ueber die Rüstung, die gleichzeitig mit
der Rottirung eingeführt wurde, sind Con-
tracte, sog. Rüstungsbriefe, zwischen dem
Staate und jedem einzelnen Ausrüster ab
geschlossen worden.
Ein solcher Contract befreit den Aus
rüster beinahe von dem ganzen Grundzins,
d. h. der gesetzlichen Grundsteuer (in den
meisten Fällen gelangt er auch in den
Genuss eines besonderen Augmentzinses)
und von aller Rottirung. Dagegen ist der
Ausrüster verpflichtet, in Friedenszeiten ei
nen mustergültigen Mann zu stellen, den
selben zu besolden und ihm Krankenpflege
angedeihen zu lassen, seine Bekleidung und
Ausrüstung anzuschaffen und zu unterhal
ten, ein mustergiltiges Pferd mit Sattel und
allem Zubehör zu liefern und zu unter
halten und schliesslich die Montur des Man
nes, und Pferdes zu verwahren und allen
Tross zu bestreiten. Die jährlichen Rü
stungskosten belaufen sich auf 500 Frs
für jeden Ausrüster. Der Rüstungs- und
Augmentzins betragen zusammen 340 bis
600 Frs.
Innerhalb sechs Wochen ist der Aus
rüster in Friedenszeiten verpflichtet, eine
entstandene Vacanz zu füllen. Der Recrut
darf nicht unter 17 und nicht über 25
Jahre sein und muss eine Länge von D66
Meter haben, die wachsende Jugend bis
zum 21 sten Jahre doch ausgenommen, wel
che bei einer Länge von D34 Meter 1 ) an
genommen werden kann. Uebrigens gilt
von der Recrutirung, Verabschiedung und
Pensionirung bei der "Rüstung” dasselbe,
was bei der "Rottirung” angeführt worden ist.
Die Remontirung wird auch vom Aus
rüster besorgt und die neu angeschafften
Remonten werden bei Remontirungs-Inspec-
tionen, die zweimal jährlich vom Landshaupt-
mann und Regiments-Chef abgehalten wer
den, besichtigt.
Infolge gesteigerten Bedarfes an In
fanterie ist ein Theil der Reiter-Regimen
ter, die durch Rüstung gebildet worden,
in Infanterie verwandelt worden, ohne dass
sie doch aufgehört haben ihrer Natur nach
fortfahrend Rüstungs-Regimenter zu sein.
Anstatt der Linderung in den Rüstungs-
Beschwerden, die hierdurch entstanden ist,
erlegen die Ausrüster dieser sog. abgeses
senen Rüstungs - Regimenter sog. Pferde-
Vacanzabgaben. Einige von ihnen haben
sich auch verbunden, statt dessen ein
Pferd zu den Uebungen der Artillerie zu
stellen.
Gegenwärtig giebt es 6,505 Ausrü
stungsgüter (Rusthäll), von welchen doch
724 einen Theil der Besoldung der Musi
kanten und Unterofficiere hergeben. Die
effective Stärke ist daher 5,781 Mann, von
denen 2,661 Mann Infanterie und 3,120
Mann Cavallerie.
Reserve-Truppen.
I. Extra Rottirung.
Als die alte Rottirung eingeführt wur
de, befreite man einen Theil des Grund-
') Die grösste erlaubte Länge bei einem Re
eruten ist nirgends vorgeschrieben weder bei
der geworbenen noch bei der eingetheilten
Armee.