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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

GB. XVI. HEERESWESEN. 
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dem Handgelde (Werbegeld), welches zwi 
schen 15 und 140 Francs variirt, ferner aus 
einem jährlichen Solde von 3 bis 20 Frs 
und schliesslich dem ”Hemlcall” (Kathen), 
der ein kleines Wohnhaus nebst nöthigen 
Nebengebäuden, etwas Ackerland u. s. w. 
enthalten muss, lin Durchschnitt können 
die Einkünfte des Soldaten von der Rotte 
auf 180 Frs veranschlagt werden. 
Muss der Soldat sich zu den jährlichen 
Waffenübungen einfinden oder wird er ab- 
commandirt, so trägt der'Staat die Kosten 
für seinen Unterhalt. 
Die Montur des Soldaten musste ur 
sprünglich die Rotte anschaffen, doch ist 
sie jetzt bis auf Weiteres davon befreit 
worden. 
.In Allem giebt es 20,376 Rotten, von 
welchen doch 2,074 für die Besoldung der 
Musikanten und Unterofficiere bestimmt 
sind. Von den übrigen 18,302 effecti- 
ven Rotten stellen 180 Reiter, für welche 
die Pferde von besonders dazu bestimmten 
Rotten geliefert werden. 
b) Rüstung. 
Unter Rüstung versteht man die Ver 
pflichtung, die einem Theile der Grundbe 
sitzer obliegt, gegen eine gewisse Ermäs- 
sigung des Grundzinses einen Reiter mit 
kriegstauglichem Pferde zu stellen, zu un 
terhalten und auszurüsten. Wenn der Grund 
zins eines Hofes zu gering war, wurde ein 
Zuschuss zur Rüstung von dem Zins eines 
anderen Hofes angewiesen. Dieser Zins 
hat den Namen ” Augmentzins” erhalten. 
Ueber die Rüstung, die gleichzeitig mit 
der Rottirung eingeführt wurde, sind Con- 
tracte, sog. Rüstungsbriefe, zwischen dem 
Staate und jedem einzelnen Ausrüster ab 
geschlossen worden. 
Ein solcher Contract befreit den Aus 
rüster beinahe von dem ganzen Grundzins, 
d. h. der gesetzlichen Grundsteuer (in den 
meisten Fällen gelangt er auch in den 
Genuss eines besonderen Augmentzinses) 
und von aller Rottirung. Dagegen ist der 
Ausrüster verpflichtet, in Friedenszeiten ei 
nen mustergültigen Mann zu stellen, den 
selben zu besolden und ihm Krankenpflege 
angedeihen zu lassen, seine Bekleidung und 
Ausrüstung anzuschaffen und zu unterhal 
ten, ein mustergiltiges Pferd mit Sattel und 
allem Zubehör zu liefern und zu unter 
halten und schliesslich die Montur des Man 
nes, und Pferdes zu verwahren und allen 
Tross zu bestreiten. Die jährlichen Rü 
stungskosten belaufen sich auf 500 Frs 
für jeden Ausrüster. Der Rüstungs- und 
Augmentzins betragen zusammen 340 bis 
600 Frs. 
Innerhalb sechs Wochen ist der Aus 
rüster in Friedenszeiten verpflichtet, eine 
entstandene Vacanz zu füllen. Der Recrut 
darf nicht unter 17 und nicht über 25 
Jahre sein und muss eine Länge von D66 
Meter haben, die wachsende Jugend bis 
zum 21 sten Jahre doch ausgenommen, wel 
che bei einer Länge von D34 Meter 1 ) an 
genommen werden kann. Uebrigens gilt 
von der Recrutirung, Verabschiedung und 
Pensionirung bei der "Rüstung” dasselbe, 
was bei der "Rottirung” angeführt worden ist. 
Die Remontirung wird auch vom Aus 
rüster besorgt und die neu angeschafften 
Remonten werden bei Remontirungs-Inspec- 
tionen, die zweimal jährlich vom Landshaupt- 
mann und Regiments-Chef abgehalten wer 
den, besichtigt. 
Infolge gesteigerten Bedarfes an In 
fanterie ist ein Theil der Reiter-Regimen 
ter, die durch Rüstung gebildet worden, 
in Infanterie verwandelt worden, ohne dass 
sie doch aufgehört haben ihrer Natur nach 
fortfahrend Rüstungs-Regimenter zu sein. 
Anstatt der Linderung in den Rüstungs- 
Beschwerden, die hierdurch entstanden ist, 
erlegen die Ausrüster dieser sog. abgeses 
senen Rüstungs - Regimenter sog. Pferde- 
Vacanzabgaben. Einige von ihnen haben 
sich auch verbunden, statt dessen ein 
Pferd zu den Uebungen der Artillerie zu 
stellen. 
Gegenwärtig giebt es 6,505 Ausrü 
stungsgüter (Rusthäll), von welchen doch 
724 einen Theil der Besoldung der Musi 
kanten und Unterofficiere hergeben. Die 
effective Stärke ist daher 5,781 Mann, von 
denen 2,661 Mann Infanterie und 3,120 
Mann Cavallerie. 
Reserve-Truppen. 
I. Extra Rottirung. 
Als die alte Rottirung eingeführt wur 
de, befreite man einen Theil des Grund- 
') Die grösste erlaubte Länge bei einem Re 
eruten ist nirgends vorgeschrieben weder bei 
der geworbenen noch bei der eingetheilten 
Armee.
	        
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